Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
WRG 1959 §21aRechtssatz
Anordnungen nach § 21a Abs 1 WRG kann die Wasserrechtsbehörde nur treffen, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind. Ist der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf ein konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen, dann ist nicht nach § 21a WRG vorzugehen, sondern durch einen Auftrag nach § 138 WRG oder durch Vollstreckung einer vorgeschriebenen, aber nicht eingehaltenen Auflage (vgl VwGH 92/07/0145; 96/07/0006).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Anpassungsauftrag; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1092.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021