TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/30 95/01/0551

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §19 Abs1 Z2;
AsylG 1968 §19 Abs3;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §19 Abs3;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0287

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden des H in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B,

1. gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens (Zl. 95/01/0551)

Spruch

den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1996, Zl. 4.307.230/10-III/13/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Asylsache

(Zl. 96/01/0287), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger "der früheren SFRJ", der am 2. Dezember 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, wurde aufgrund seines am 5. Dezember 1990 gestellten Asylantrages am 29. Dezember 1990 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich niederschriftlich befragt, wobei ihm unter anderem zur Kenntnis gebracht wurde, daß er jede Wohnungsänderung der Behörde mitzuteilen habe, da sonst weitere Zustellungen an den der Behörde zuletzt bekannten Aufenthaltsort mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen durchgeführt würden. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Mai 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Nachdem die belangte Behörde davon verständigt wurde, daß der Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der Bundesbetreuung zur Verfügung gestellte Unterkunft in G am 30. Jänner 1992 ohne Abmeldung verlassen hat, richtete sie eine telefonische Meldeanfrage an die Gemeinde G, wobei sie die Auskunft erhielt, daß der Beschwerdeführer nach S (Postleitzahl 6888) verzogen sei. Eine telefonische Meldeanfrage der belangten Behörde ergab, daß der Beschwerdeführer dort nicht gemeldet war.

Mit Bescheid vom 2. März 1994, Zl. 4.307.230/2-III/13/92, wies die belangte Behörde als Berufungsbehörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ab. Dieser Bescheid wurde am 7. März 1994 gemäß § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Zustellgesetz bei der belangten Behörde hinterlegt.

In seiner am 15. November 1995 hg. eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über seine Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Mai 1991, betreffend die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, bisher noch nicht entschieden habe.

Mit Bescheid vom 14. Februar 1996 hat die belangte Behörde den am 5. Oktober 1995 bei ihr eingelangten Antrag auf Zustellung des Berufungsbescheides vom 2. März 1994 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

In der Begründung führte sie dazu aus, daß der Bescheid vom 2. März 1994 bereits am 7. März 1994 durch Hinterlegung bei der belangten Behörde rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Anfrage an das Meldeamt zur Feststellung der neuen Adresse einer Partei sei ein taugliches Mittel im Sinne des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz. Weitere Erhebungen seien nicht mit der gesetzlichen Anordnung "ohne Schwierigkeiten" vereinbar. Im übrigen hätten weitere Erhebungen bei den Fremdenreferaten der Bezirkshauptmannschaften L und B ebenfalls kein Ergebnis gebracht. Der Antrag auf (neuerliche) Zustellung dieses Bescheides sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde und die oben erwähnte Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges erwogen:

A) Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Februar 1996:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die belangte Behörde gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, die neue Anschrift des Beschwerdeführers durch eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln. Eine derartige Anfrage könne jederzeit ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden.

§ 8 Zustellgesetz hat folgenden Wortlaut:

"Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Gemäß § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 findet § 8 Abs. 2 Zustellgesetz in Asylverfahren mit der Maßgabe Anwendung, daß ohne vorhergehenden Zustellversuch die Hinterlegung bei der Behörde selbst zu erfolgen hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm im Rahmen der Bundesbetreuung zur Verfügung gestellte Unterkunft in G ohne Abmeldung verlassen und die neue Adresse den Asylbehörden nicht bekanntgegeben zu haben. Das Unterlassen dieser Mitteilung geht nach § 8 Abs. 2 Zustellgesetz zu Lasten der Partei, wenn die Behörde die geänderte Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann. Zu welchen Erhebungen die Behörde in diesem Rahmen verpflichtet ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (162 Blg. NR 15. GP) - aus deren allgemeinen Teil sich ergibt, daß das Zustellgesetz unter anderem die Zielrichtung verfolgt, die Verwaltung einfacher und ökonomischer zu gestalten - ist die Behörde nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel - etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn - heranzuziehen. Da der belangten Behörde vorliegend nur die Mitteilung vorlag, daß der Beschwerdeführer die bundesbetreute Unterkunft am 30. Jänner 1992 ohne Abmeldung verlassen hat, hat sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bereits durch die Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen unter Heranziehung einfacher Hilfsmittel Genüge getan. Insbesondere bestand für die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verpflichtung, eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu richten, zumal kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, daß der Beschwerdeführer, der bei seiner Vernehmung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich angegeben hat, Student zu sein und keinen Beruf erlernt zu haben, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (im Inland) nachgeht.

Selbst wenn sich der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, in S nicht gemeldet gewesen zu sein, tatsächlich

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wie er im Antrag auf Zustellung des Berufungsbescheides behauptet - "nach 6767 N" abgemeldet hätte und die Auskunft der Gemeinde G, daß der Beschwerdeführer nach S verzogen sei, daher objektiv unrichtig wäre, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil ein derartiger Fehler der Meldebehörde an der Rechtswirksamkeit der Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz iVm § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 nichts zu ändern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1994, Zl. 94/20/0139).

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, versucht er die Relevanz dieses vorgebrachten Verfahrensmangels dadurch darzutun, daß er mangels Kenntnis vom Inhalt des Berufungsbescheides vom 2. März 1994 nicht beurteilen könne, ob dieser an einem Formfehler leide, "der seine Ungültigkeit in einer Art und Weise bewirkt, daß sie auch durch die Hinterlegung nicht geheilt wird". So gelte etwa ein Bescheid, der sich an eine Nichtperson richte, als nicht ergangen, was zur Folge hätte, daß die Hinterlegung mangels tauglichen Bescheidadressaten ungültig wäre. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht, die Entscheidungswesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß dem Berufungsbescheid vom 2. März 1994 ein Mangel der vom Beschwerdeführer erwähnten Art

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welcher vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen wäre - nicht anhaftet.

Dem Beschwerdevorbringen, die Feststellung über eine von der belangten Behörde durchgeführte Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft B - Fremdenreferat sei aktenwidrig, weil eine "seriöse Anfrage" jedenfalls erbracht hätte, daß der Beschwerdeführer im Bereich der Bezirkshauptmannschaft B gemeldet gewesen sei, ist schon deshalb der Boden entzogen, weil die belangte Behörde nach den obigen Ausführungen jedenfalls aufgrund der Auskunft der Gemeinde S, daß der Beschwerdeführer dort nicht gemeldet sei, gar nicht verpflichtet war, eine derartige Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft B zu richten. Im übrigen ergibt sich aus dem Akteninhalt, daß der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Berufungsbescheides vom 2. März 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft B trotz ordnungsgemäßer Meldung im dortigen Bereich nicht fremdenrechtlich in Evidenz genommen worden ist.

Da der Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1994 somit am 7. März 1994 rechtswirksam durch Hinterlegung bei der belangten Behörde zugestellt wurde, hat die belangte Behörde dem Antrag auf (neuerliche) Zustellung dieses Bescheides zu Recht nicht stattgegeben. Die belangte Behörde hatte vorliegend jedoch nicht über die Frage der Asylgewährung an den Beschwerdeführer, sondern über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides zu entscheiden. Sie war daher nicht berechtigt, diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Richtigerweise hätte sie den Antrag vielmehr infolge der bereits wirksam erfolgten Zustellung des Berufungsbescheides vom 2. März 1994 abweisen müssen. In einem derartigen Fall liegt jedoch in der Zurückweisung des Antrages auf Zustellung keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 627, E 43 zu § 68 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die obsiegende belangte Behörde keine Kosten begehrt hat.

B) Zur Säumnisbeschwerde:

Da nach den Ausführungen zum Punkt A) von einer rechtswirksamen Zustellung des Berufungsbescheides vom 2. März 1994 auszugehen ist, lag eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Mai 1991 im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht vor.

Aus diesem Grund war die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei darüber ein gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeter Senat entschieden hat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010551.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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