TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/29 LVwG-AV-858/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2021
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Entscheidungsdatum

29.01.2021

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §31c Abs5
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §123 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2020, ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.01.2021 zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der in der mündlichen Verhandlung von Konsenswerberseite gestellte Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 123 Absatz 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und Absatz 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilte D und E mit Bescheid vom 01.07.2008, ***, gemäß § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme zur Beheizung, Warmwasserbereitung und Kühlung des Wohnhauses sowie für die Beheizung des Hallenschwimmbades in Form von fünf Vertikalkollektoren mit einer Tiefe von jeweils etwa 100 m auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen. Eine Fertigstellungsanzeige betreffend diese Anlage vom 25.03.2010 stammt von der F GmbH, ***, ***. Weiters stellte diese Gesellschaft mit demselben Datum eine Druckprobenbestätigung aus.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** gab eine Stellungnahme vom 23.04.2010 ab, der geohydrologische Amtssachverständige eine Stellungnahme vom 06.11.2012.

Weiters langte bei der belangten Behörde eine Fertigstellungsmeldung des Projektanten G vom 27.05.2010 samt beiliegender Bestätigung der H GmbH (kurz: H) vom 23.03.2009 über die Einhaltung der anwendbaren rechtlichen und technischen Vorgaben, der Verpressprotokolle zu den sechs Sonden vom 23.07.2008 und des Bohrprofils der Bohrsonde *** ein. Weiters waren dieser Fertigstellungsmeldung angeschlossen: Druckprüfungsprotokolle der Sonden *** bis *** vom 23.07.2008, ein aktualisierter Lageplan des Projektanten G vom 27.05.2010. Die belangte Behörde führte am 11.07.2013 eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung durch, bei welcher auch die Beschwerdeführer anwesend waren.

Von der belangten Behörde wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer vom 22.02.2016 ein gewässerpolizeiliches Auftragsverfahren nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 geführt sowie aufgrund mehrerer Anträge im Schreiben der Beschwerdeführer vom 27.05.2016 eine abgesonderte Entscheidung darüber im Rahmen dieses Auftragsverfahrens mit Bescheid vom 21.11.2016 getroffen. Dazu erging aufgrund erhobener Beschwerde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.03.2017, LVwG-AV-20/001-2017, eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.07.2017, ***, zurück.

Im auf Antrag vom 22.02.2016 eingeleiteten gewässerpolizeilichen Auftragsverfahren erging zunächst der Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2016, welcher nach einem Rechtszug gegen das im Instanzenzug erlassene Erkenntnis des LVwG – der VwGH behob dieses Erkenntnis mit seinem Erkenntnis vom 27.07.2017, *** – mit Ersatzerkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.03.2019, LVwG-AV-1056/003-2016, ersatzlos behoben wurde. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass in gegenständlichem Fall der Erdwärmepumpenanlage (D und E) mit dem Auftreten gespannter Grundwässer gerechnet werden muss und daher für die zur Herstellung dieser Anlage durchgeführten Tiefenbohrungen auch nach geltender Rechtslage (nach der WRG-Novelle 2011 betreffend § 31c Abs. 5 WRG 1959) eine Bewilligungspflicht besteht und von der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über eine tatsächliche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer zu treffen ist.

Vor Durchführung der (zweiten) wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 11.12.2019 erhoben die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.12.2019 Einwendungen gegen die übereinstimmende Herstellung der mit Bescheid vom 01.07.2008 bewilligten Wärmepumpenanlage. Die Einwendungen enthielten Ausführungen zu vorhandenen Quellen im Umkreis von 150 m zu den Bohrungen auf Grundstück Nr. ***, zum Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 22.07.2008, zur Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist, zur Fertigstellungsanzeige der F vom 25.03.2010, zum Bericht des Gebietsbauamtes *** vom 23.04.2010 und zur Fertigstellungsmeldung der Projektantin (Fa. I) vom 27.05.2010. Zu technischen Fehlern bei den Bohrungen wurde das Gutachten des Privatsachverständigen J vom 29.07.2015 der belangten Behörde vorgelegt. Weiters erfolgte die Vorlage des ersten Zwischenberichtes des vom Landesgericht *** beauftragten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen K vom 28.02.2018 durch die Konsensinhaber.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab dann eine Stellungnahme vom 18.12.2019 ab, der Projektant eine ergänzende Stellungnahme vom 21.12.2019 und der geohydrologische Amtssachverständige eine Stellungnahme vom 10.03.2020.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 12.05.2020 zum geohydrologischen Gutachten vom 10.03.2020 Stellung und war dem Schreiben die fachliche Stellungnahme des Privatsachverständigen J vom 29.04.2020 angeschlossen, welche Ausführungen zu den Fertigstellungsanzeigen, den Stellungnahmen des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen vom 10.03.2020 und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 11.12.2019 sowie zum ersten Zwischenbericht vom 28.02.2018 enthielten.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den Überprüfungsbescheid vom 25.06.2020, mit dem gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt wurde, dass die Erdwärmepumpenanlage im Wesentlichen entsprechend der Bewilligung vom 01.07.2008 hergestellt worden ist und geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt wurden (Herstellung von sechs Bohrungen mit Tiefen von je 85 m anstelle von fünf Tiefensonden mit jeweils 100 m, Lageplan zu dieser Änderung, nunmehr als Wärmepumpe die Type Danfos DHP-R35 mit einer Heizleistung von 34,3 kW).

Dagegen erhoben die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten vor, den Amtssachverständigen O als befangen zu erachten, unter Angabe einer näheren Begründung. Weiters machten sie Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides wegen mangelhafter Begründung unter Heranziehung des § 477 ZPO im Wege einer teleologischen Interpretation geltend, da den fachlichen Ausführungen des beauftragten Sachverständigen J damit entgegnet worden wäre, dass „nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten“ werde. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass bereits in der Eingabe vom 12.05.2020 die Beiziehung eines neuen Sachverständigen sowie die Ladung diverser Zeugen beantragt worden wäre. Dann wurde bemängelt, dass die Verhandlungsschrift vom 11.12.2019 von keinem Beteiligten unterfertigt worden wäre und daher keine Beweiskraft im Sinne einer öffentlichen Urkunde hätte. Es wäre völlig ausgeschlossen, dass, wie im Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 21.07.2008 festgehalten, das erste Bohrloch am 21.07.2008 abgeteuft worden wäre und bereits am 23.07.2008 für sämtliche Sonden die Druckprüfungen durchgeführt gewesen sein hätten können. Es wären noch am 28.07.2008 Bohrungen durchgeführt worden. Auch hätte es keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (Anmerkung: eine nähere Datumsangabe fehlt) im angefochtenen Bescheid gegeben.

Dann wurde vorgebracht, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09.08.2016 hätte rechtswidrigerweise die Parteistellung verneint und stünde im Widerspruch zur Meinung der Behörde im Jahr 2013. Weiters wäre mangelhaft im Verfahren, dass im angefochtenen Bescheid zwar eine Vorgabe von 3 m zur Grundgrenze als Auflage erwähnt werde, dies aber dann von der Behörde relativiert werde. Es handle sich bei dem Mindestabstand von 3 m um eine zwingende Bestimmung der NÖ Bauordnung und erwachse dem Nachbarn daraus ein subjektiv-öffentliches Recht, welches auch von der Wasserrechtsbehörde zu berücksichtigen wäre.

Der angefochtene Bescheid hätte sich mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 06.12.2019 und den Anträgen vom 12.05.2020 nicht auseinandergesetzt und sei daher inhaltlich rechtswidrig. Der Sachverständige J würde dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten und hätte aufgrund dessen Ausführungen dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben werden müssen.

Beantragt werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen vom 22.02.2016 und 27.05.2016 stattgegeben werde, in eventu die Angelegenheit zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte zunächst eine öffentliche mündliche Verhandlung für 21.12.2020 an, dieser Verhandlungstermin wurde jedoch wegen Verhinderung eines Amtssachverständigen auf den 11.01.2021 umberaumt.

Zur Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hinsichtlich Mitteilung von Beweisthemen betreffend die beantragten Zeugen nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2020 Stellung, verzichtete auf Ladung zweier Zeugen und begehrte unter Anführung einer näheren Begründung weiterhin die Ladung des Organes der Technischen Gewässeraufsicht (L) und des Zeugen M.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 wurde Beweis erhoben durch Befragung des Zeugen M sowie Befragung der Beschwerdeführer, durch fachliche Stellungnahme des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer (J) und des Projektanten sowie Abgabe von fachlichen Stellungnahmen durch den Amtssachverständigen für Geohydrologie und den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist eine Erdwärmepumpenanlage durch Herstellung von Tiefensonden in der Form ausgeführt worden, dass sechs Bohrungen mit einer Tiefe von je ca. 85 m hergestellt worden sind. Ein Lageplan ist aufgrund der Abweichung vom ursprünglichen Projekt mit fünf Tiefensonden in aktualisierter Form dazu vorgelegt worden. Weiters ist anstelle der ursprünglichen Wärmepumpe eine solche mit einer Heizleistung von 34,3 kW installiert worden.

Die sechs Bohrlöcher sind ordnungsgemäß mit Stüwa Press F10 verpresst worden, sodass kein Grundwasser aus diesen entweicht. Der Durchmesser der Sonden beträgt 32 mm, die Bohrungen haben bis ca. 50 m einen Durchmesser von 152 mm, danach absteigend bis etwa 85 m einen solchen von 127mm.

Die ausführende Gesellschaft für die Herstellung der Sonden ist die H Gmbh (H) gewesen.

Diese Feststellungen basieren auf der vorhandenen Aktenlage und folgender Beweiswürdigung:

Unbestritten ist, dass die wasserrechtlich bewilligte Anlage abweichend durch das Ausführen von sechs Bohrungen mit einer Tiefe von je ca. 85 m anstelle von fünf Bohrungen mit ca. 100 m hergestellt wurde.

Vorgebracht wird unter Bezugnahme auf die vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen J vom 29.07.2015 und vom 29.04.2020, dass die Bohrlochverpressung unsachgemäß erfolgt wäre und dass Mängel bei der Fertigstellungsmeldung sowie Nichterfüllung mehrerer Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 01.07.2008 vorliegen würden.

Die unsachgemäße Verpressung ergäbe sich aus den widersprüchlichen Angaben des Bohrunternehmens im Bohrbericht. So wäre etwa unterhalb einer Tiefe von 50 m ein Bohrdurchmesser von 127 mm gegeben, welcher enger als die Schutzverrohrung mit 150 mm wäre. Dieses Vorbringen wird vom Privatsachverständigen J auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt und die Bohrdokumentation als fehlerhaft und ohne Beweiskraft eingestuft. Dazu hat der Amtssachverständige für Geohydrologie in der Verhandlung fachlich ausgeführt, dass sich aus der Bohrprofildarstellung ergibt, dass mit der vom Privatsachverständigen bemängelten Bezeichnung „Erdwärmesonde PEHD 2-fach (150)“ in diesem Bohrprofil das Duplexmediumrohr mit Durchmesser 32 mm gemeint ist. Der Amtssachverständige führt dann aus, dass die Angabe (150) nicht der Durchmesser sein kann, da in der Spalte 1 des Bohrprofils der Bohrdurchmesser (mit 152 mm) angegeben ist. Weiters ergäbe sich aus dem Profil, dass mit diesem Durchmesser bis 50 m gebohrt worden wäre und dann weiter bis zur Endteufe mit einem Durchmesser von 127 mm. Der Amtssachverständige folgert, dass die Angabe in Spalte 11 mit „150“ fehlerhaft wäre und der tatsächliche Durchmesser der Duplexsonde in der Überschrift des Bohrprofils mit 32 mm angeführt wäre. Diese Angabe würde sich auch in den Einreichunterlagen finden und wäre weiters die technisch plausible Wahl für gegenständliche Nutzung. Auch den Verpressprotokollen kann dieser Durchmesser für die Sonden entnommen werden.

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Unterstützt werden sie durch die Aussage des Projektanten G, dass es kein doppelwandiges PEHD-Rohr mit Durchmesser 150 gäbe. Es ist daher von einer fehlerhaften Bezeichnung „(150)“ auszugehen.

Bemängelt wird vom Privatsachverständigen im Gutachten aus 2015 auch die widersprüchliche Angabe des verwendeten Verpressmaterials, einerseits im Bohrbericht mit „Beton“ und anderseits im Verpressprotokoll mit „Stüwa Press F10“. Die Verpressung wäre unwirksam und würde Grundwasser bis zum oberflächennahen Grundwasserdruckspiegel innerhalb des Bohrloches und auch außerhalb aufsteigen.

Dem ist die unter Wahrheitserinnerung gemachte Aussage des Zeugen M in der mündlichen Verhandlung entgegenzustellen. Der Zeuge ist Inhaber der bauausführenden Gesellschaft H gewesen (diese wurde nach Konkurs aufgelöst) und hat zum verwendeten Verpressungsmaterial ausgesagt, dass Stüwa Press F10 verwendet worden wäre. Auch der Projektant G hat in der Verhandlung bestätigt, dass es sich um dieses Material gehandelt hat. Es ist daher von diesem Material als dem verwendeten Verpressmaterial auszugehen.

 

Zum Vorgang der Verpressung hat der fachkundige Zeuge mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Erdwärmesondenherstellung schlüssig und glaubhaft dargelegt, wie die Abdichtung der Bohrlöcher vorgenommen wurde. Es wären zwei Verpressschläuche in das Bohrloch eingesetzt und anschließend die Verpressung durchgeführt worden, dies von unten nach oben. Es werde dabei so lange verpresst, bis das Verpressmaterial das Bohrloch ausfülle. Diese Ausführungen werden vom Projektanten G bestätigt und führt er aus, dass die Verpressung so lange erfolge, bis die Suspension an der Oberfläche auftrete. Von einer ordnungsgemäßen Verpressung ist daher auszugehen.

Zur Bemängelung der Fertigstellungsmeldung ist anzuführen, dass der grundwasserhydrologische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Projektanten als fachlich plausibel beurteilt hat. Weiters kann aus einer allenfalls unrichtigen Fertigstellungsanzeige selbst keine Beeinträchtigung eines subjektiven-öffentlichen Rechts nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 abgeleitet werden. Dies gelingt im Überprüfungsverfahren nur damit, dass eine mangelhafte Ausführung der bewilligten Anlage oder eine abweichende Ausführung geltend gemacht wird, durch die in das subjektiv-öffentliche Recht eingegriffen wird.

Dem Vorbringen im Gutachten vom 29.04.2020, wonach die Fa. N GmbH und nicht die H GmbH die Bohrarbeiten durchgeführt hätte – dies bringt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor – ist die Zeugenaussage entgegenzuhalten, wonach die Arbeiten jedenfalls von der H durchgeführt worden wären. Das gegenteilige Vorbringen wird auf die Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht vom 22.07.2008 gestützt. In dieser dürfte ein Fehler hinsichtlich der ausführenden Firma unterlaufen sein, das kann auch durch die Angabe der H als ausführendes Unternehmen im Bohrprofil und die wiederholte Aussage des Zeugen in der Verhandlung, dass die H die ausführende Firma gewesen wäre, bestärkt werden.

Die Argumentation im Gutachten vom 29.04.2020, die Fertigstellungsmeldung wäre keine öffentliche Urkunde, da sie vom Verfasser nicht mit dem Rundsiegel beurkundet worden wäre, überzeugt nicht. Auf der Fertigstellungsmeldung vom 27.05.2010 befindet sich ein rechteckiger Stempelaufdruck mit der Angabe des Namens des Unterzeichners samt dessen Befugnis als „staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für technische Geologie“. Weiters trägt die Fertigstellungsmeldung die vollständige Unterschrift des Projektanten. Auch ist der Projektant G in der SDG-Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gerichtssachverständigen beim Landesgericht *** wirksam eingetragen.

Mit Argumenten gegen die Erfüllung der Auflagen 1. (u.a. Abstand von 3 m, Bohrprofile), 3., 4., 5., 7., 8., 10., 11. und 12. kann keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nach dem WRG 1959 geltend gemacht werden.

Eine allenfalls fehlende Zustimmungserklärung eines Grundeigentümers bei der Unterschreitung des Mindestabstandes von 3 m (Auflage 1a) bedeutet keine Beeinträchtigung in der Substanz des Grundeigentums, welche Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Verletzung des Grundeigentums als wasserrechtlich geschütztes Recht ist. Angemerkt wird, dass dazu der Zeuge M ausgesagt hat, dass beim gewählten Imlochbohrverfahren Abweichungen von der Lotrechten beim Aufsetzen des Bohrgerätes auf dem Bohrpunkt äußerst gering sind, und wurde vom geohydrologischen Amtssachverständigen auf die Irrelevanz einer Entfernungsabweichung von wenigen Dezimetern aus hydrogeologischer Sicht hingewiesen (lediglich bei der Bohrung 5 liegt ein Abstand von 2,67 m von der Grundstücksgrenze vor). Ein fehlendes Bohrprofil (1c) ist ebenso wenig eine Substanzbeeinträchtigung. Gleiches gilt für die übrigen genannten Auflagen, Auflage 3 regelt eine Meldepflicht, Auflage 4 betrifft eine Dokumentation, 5 das Herstellungsverfahren. Zu letzterem ist festzuhalten, dass im Zuge der Verhandlung hervorgekommen ist, wie bereits im Behördenverfahren auch positiv beurteilt, dass das alternative Verfahren des Imlochhammerbohrungsverfahrens herangezogen wurde, welches aus fachlicher Sicht wegen der Untergrundverhältnisse (kein Festgestein) als effizienter angesehen werden kann. Auch die Abweichungen von der Lotrechten sind bei diesem Verfahren bei Durchführung der Bohrung äußerst gering. Zum Imlochbohrverfahren wird auf die obige Zeugenaussage verwiesen. Auflage 7 und 8 betreffen eine Dokumentation. Auflage 10 bezieht sich auf ein Gaswarngerät, welches der Sicherheit auf der Baustelle dient, Auflage 12 betrifft eine Meldepflicht. In Auflage 11 wird eine Beweissicherung geregelt, bezogen auf allenfalls vorhandene Wasserentnahmestellen (Brunnen, Quellen).

Aus einer Beweissicherung kann nach der Judikatur des VwGH kein wasserrechtlich relevantes Recht erwachsen (vgl. VwGH vom 10.06.1997, 97/07/0016). Nebenbei bemerkt wird, dass die von Beschwerdeführerseite angegebenen Quellfassungen nicht den Beschwerdeführern gehören.

Zu Auflage 2a hat der Zeuge in der Verhandlung ausgeführt, dass Nahtlos- Kunststoffrohre bei der Herstellung der Tiefensonde verwendet wurden. Betreffend Verpressung des Bohrloches und des dafür verwendeten Materials wird auf obige Aussagen des Zeugen und des Projektanten verwiesen. Zu den Druckproben (Auflage 2d) liegen die der Fertigstellungsmeldung vom 27.05.2010 beigelegt gewesenen Druckprüfungsprotokolle der sechs Sonden vom 23.07.2008 vor, welche vom beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf Plausibilität geprüft und für in Ordnung befunden wurden. Die Protokolle sind von einem staatlich konzessionierten Ingenieurbüro Brunnenmeisterbetrieb erstellt worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass von der seit geraumer Zeit in Betrieb stehenden Anlage keine Störungen etwa durch Undichtheiten bekannt sind und auch kein Indiz dafür besteht, dass die Anlage nicht funktioniert. Da die Anlagenteile unterirdisch sind, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige einen Lokalaugenschein nicht für erforderlich erachtet. Dem ist zuzustimmen.

Zu den Verlegevorschriften (Auflagen 13 bis 16) hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass kein Indiz dafür besteht, dass nicht ordnungsgemäß verlegt worden wäre. Ein Kollektorsammelschacht (Auflage 15) wurde nicht hergestellt, weshalb diese Auflage nicht relevant ist.

Aus den Auflagen 17 bis 24 lassen sich ebenfalls keine wasserrechtlich geschützten Rechte ableiten. Es handelt sich dabei um Vorschreibungen betreffend die Ausstattung der Wärmepumpe und der Anlage sowie um Betriebsvorschriften und Vorlagepflichten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung hinsichtlich der Dauer der Bohrtätigkeit kann keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 dartun. Eine solche kann erst nach durchgeführter Bohrung und abweichender Ausführung vom bewilligten Projekt oder danach auftretender Mängel eintreten.

Die Verpressprotokolle wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und hat der Zeuge dazu konkrete Ausführungen gemacht, die nachvollziehbar sind. In der Verhandlung hat der Projektant auf das errechnete Verpressvolumen und den Unterschied zum tatsächlichen Verpressvolumen hingewiesen. Daraus erschließt sich, dass ausreichend Verpressmaterial verwendet wurde. Der Zeuge und der Projektant haben auch übereinstimmend ausgesagt, dass die Verpressung mit zwei Schläuchen über die gesamte Bohrtiefe von unten nach oben erfolgt ist, bis die Suspension an der Oberfläche aufgetreten ist. Der Vorgang der Verpressung wird damit logisch nachvollziehbar dargestellt und vom geohydrologischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung als ordnungsgemäß und den aktuell gültigen Normen und Richtlinien entsprechend ausgeführt beurteilt.

Der Privatsachverständige J hat hingegen nur die Möglichkeit einer unvollständigen Verpressung vorgebracht. Ebenso wenig hilft ein allgemeiner Verweis auf Literatur, wonach bei der Verpressung von Erdwärmesonden der Verpresserfolg unzureichend wäre. Für den konkreten Fall ist damit nichts zu gewinnen. Ein allfälliger Datumfehler bei den Verpressprotokollen ändert daran nichts.

Der Zeuge führt zu den vorgebrachten Erschütterungen aus, dass es aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit mit derartigen Projekten keine Probleme damit gegeben hat und diese, insbesondere bei Verwendung der Imlochhammerbohrmethode, nur kleinräumig, auftreten würden. Diese Aussage wird durch die Ausführungen des Projektanten G bestätigt.

Im Gutachten des Privatsachverständigen vom 29.07.2015 wird ausgeführt, dass ein Grundwasseraufstieg bis zum oberflächennahen Grundwasserdruckspiegel erfolge.

Dies wäre auch die Ursache der Vernässungen im Haus der Beschwerdeführer.

Weiters führt der Privatsachverständige in der mündlichen Verhandlung zu diesem Thema aus, dass südlich der Lage der Bohrungen wenig bis gar nicht wasserdurchlässige Bodenschichten anschließen würden und eine Barriere bilden würden, weshalb das Grundwasser nicht zur *** vordringen könne. Das Grundwasser würde sich stauen, es käme vermutlich aus dem Norden, wo sich Kieselkalke befinden würden. Diese wären gut wasserleitend und würden von dort Richtung Süden zufließen aufgrund der Geländeverhältnisse. Das Grundwasser käme in das Gestein, wo die Bohrungen niedergebracht worden wären, und wäre dieses Gestein nahezu stauend. Die dort auftretenden gespannten Grundwässer würden durch die südlichen Bodenschichten am Abfließen zur *** gehindert werden, weshalb der Druckwasserspiegel bis an die Geländeoberfläche reichen würde. Durch eine Bohrung würde das Grundwasser nach oben bewegt und anschließend Richtung Haus der Beschwerdeführer abfließen.

Dem hält der geohydrologische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass zwar am Standort gespannte Grundwasserverhältnisse vorliegen könnten, aufgrund strukturgeologischer Überlegungen anhand der allgemein verfügbaren geologischen Karte es aber sehr unwahrscheinlich wäre, dass durch eine hohe Druckausgleichsfläche eine Vernässung des Wohnhauses der Beschwerdeführer resultiere. Auch gäbe es in den Unterlagen keine Hinweise für ein derart hohes Grundwasserdruckniveau. Der Amtssachverständige führt dann begründend aus, dass das Straßenniveau und Kellersohlniveau des Beschwerdeführerhauses ca. 10 m tiefer als die Bohransatzpunkte der Erdwärmebohrungen liege, die Wasserzutritte im Bohrprofil etwa 20 m und 50 m unter dem Talniveau der *** liegen würden und diese Talsohle im Bereich des Beschwerdeführerhauses ca. 20 bis 30 m tiefer liege. Er schlussfolgert dann, dass ein Aufspiegeln des Grundwassers nur bis zum Talniveau der *** zu erwarten wäre, da auf diesem Niveau ein Austreten stattfinden würde.

Zum Argument des Privatsachverständigen, dass die Kieselkalkschicht grundwasserführend wäre und ein unterirdischer Abfluss nach Süden zur *** hin blockiert werde, führt der geohydrologische Amtssachverständige aus, dass die stauenden Gesteinszüge vom Bereich des Grundstückes *** (Beschwerdeführer) nach Süden den Hang hinunterziehen und dann wenige Hundert Meter weiter südlich das Tal der *** queren würden. Er schlussfolgert dann, dass an diesem topographischen Tiefpunkt der Ausstoß des Grundwassers zu erwarten wäre und diese natürliche „Überlaufmöglichkeit“ damit auch die Druckhöhe des Grundwassers, welche sich im Bereich des Grundstückes *** einstellen könne, begrenzen würde. Daraus zieht er den Schluss, dass ein Aufspiegeln von gespanntem Grundwasser im Bereich des Beschwerdeführergrundstückes bis zur Geländeoberkante oder nahe zur Oberkante nicht zu erwarten wäre. Er verweist auch darauf, dass bislang kein Hinweis auf Grundwasserdruckniveaus über der Talsohle vorhanden wäre.

Aus den im Privatgutachten von 2015 angeführten Quellen im Umkreis von 150 m – so der Amtssachverständige weiter - könne nicht gesichert eine Grundwasserdruckfläche abgeleitet werden, da es sich um Entwässerungen eines terrainnahen Systems handle. Begründet wird dies von ihm damit, dass in diesem Bereich Oberflächenvernässungen durch Staunässe jedenfalls vorkommen.

Der geohydrologische Amtssachverständige stützt sich bei seinen Schlussfolgerungen auf eine Plausibilitätsbeurteilung der herangezogenen Grundlagen, unter anderem der geologischen Karte, welche fachlich erstellt und anerkannt ist. Der Amtssachverständige hält dann fest, dass im Privatgutachten aus 2015 keine Angaben darüber enthalten wären, dass die Grundwasserverhältnisse derart gespannt wären, wie dies im Gutachten angenommen werde.

Aus dem im Behördenakt enthaltenen ersten Zwischenbericht des vom Landesgericht *** bestellten Sachverständigen K vom 28.02.2018 betreffend einen Rechtsstreit zwischen den Beschwerdeführern und der Konsensinhaberin der Wärmepumpenanlage ergibt sich, dass zwischen den Tiefensonden und den Wasserzutritten zum Beschwerdeführerhaus kein Zusammenhang besteht. Der Sachverständige K führt im Gutachten aus, dass keine schlüssigen Hinweise auf nennenswert gespannte Berg- oder Grundwässer zu erkennen wären. Der Sachverständige weist auch darauf hin, dass bei Errichtung des Beschwerdeführerwohnhauses in der Aushubsohle ein relativ großer Kieskörper als Drainage eingebaut worden wäre. Eine Überprüfung der Drainage hätte augenscheinlich erbracht, dass noch nie nennenswerte Wassermengen darüber abgeführt worden wären. Er führt aus, dass es nicht sehr plausibel wäre, wenn die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Schäden am Wohnhaus ohne gleichzeitig nennenswerte Schüttung in der Sohldrainage der Baugrube durch eine unzureichende Verpressung der Bohrungen hervorgerufen werden könnten.

Der Sachverständige erachtet es schlussfolgernd aus fachlicher Sicht als sehr unwahrscheinlich, dass durch unzureichend verfüllte Ringräume der Erdwärmesonden Wasserwegigkeiten geschaffen worden wären, die zu den Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus und der Liegenschaft der Beschwerdeführer führen würden. Untermauert wird seine Schlussfolgerung auch dadurch, dass er im Gelände eindeutige Indizien dafür nicht feststellen konnte.

Auch der Projektant G, ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Gerichtssachverständiger auf dem Gebiet der Geologie und mit der Durchführung derartiger Erdwärmeprojekte bestens vertraut, führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass allfällige Kluft- und Bergwässer im gegenständlichen Bereich in das Tal der *** entwässern würden. Er stützt sich dabei auf eine dreidimensionale Betrachtung und führt aus, dass die vom Privatsachverständigen J angesprochene abdichtende Schicht den Bereich gegen Südosten begrenze, die Kluft- und Bergwässer aber durch den Talanschnitt gegen Südwesten exfiltrieren würden. Auch wären die Bohrungen in einer steil nach Süden abfallenden Gesteinsschicht abgeteuft worden.

Den fachlichen Ausführungen des Privatgutachters zum Grundwasserdruckspiegel wird aufgrund obiger Darlegungen vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht gefolgt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei den Verpressprotokollen dieselbe verpresste Menge angegeben wäre, obwohl die Bohrtiefen unterschiedlich wären, lässt nicht den Schluss zu, dass keine ordnungsgemäße Verpressung erfolgt ist. Der Vorgang der Verpressung wurde vom Zeugen technisch genau dargelegt und hat auch der Projektant ausgeführt, dass (betreffend die tiefere Bohrung) jedenfalls der über dem verstürzten Bohrlochabschnitt darüberliegende Ringraum bei der gewählten Verpressmethode vollständig verfüllt und abgedichtet worden ist. Eine Verpressung im eingestürzten tieferen Bohrlochabschnitt dürfte daher aufgrund Einstürzens und Nachdrückens von Grundwasser nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine untergeordnete Rolle gespielt haben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

§ 12.

(1) ...

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) ...

...

§ 31c.

(1) ...

...

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

a)

b)

Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

c)

...

Auf Vorhaben gem. lit. a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.

§ 121.

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) ...

§ 123.

(1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.“

Anfechtungsgegenstand ist ein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid vom 25.06.2020 betreffend eine Erdwärmepumpenanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.07.2008 wasserrechtlich bewilligt wurde. Die Bewilligung erging nach der Rechtslage vor der Novelle 2011, durch welche § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 abgeändert worden ist. Aber auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage (nach der genannten Novelle) ist nach derzeitigem Rechtsbestand eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.03.2019, LVwG-AV-1056/003-2016, mit dem in einer Rechtssache betreffend gegenständliche Anlage hinsichtlich eines antragsmäßigen gewässerpolizeilichen Auftragsverfahrens abgesprochen wurde. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass eine Bewilligungspflicht (nach der Novelle 2011) gegeben wäre, da mit Auftreten gespannter Grundwässer gerechnet werden müsse. Die belangte Behörde hätte, da der Zurückweisungsbescheid dieser Behörde betreffend den gestellten Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages aufzuheben gewesen wäre, nun inhaltlich zu entscheiden, ob eine Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführer durch die Tiefbohrungen erfolgt wäre oder nicht.

Weiters ist anzuführen, dass nach der Judikatur des VwGH das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet (vgl. VwGH vom 15.11.1994, 93/07/0002).

Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, und erfolgte dazu auch eine Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.01.2021, welche zur Modifizierung der Beschwerdeanträge in der Verhandlung führte, über den Antrag vom 22.02.2016 und die Anträge vom 27.05.2016 abzusprechen. Ersterer ist Gegenstand eines antragsmäßigen gewässerpolizeilichen Auftragsverfahrens, und über die vier Anträge vom 27.05.2016 erging ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.03.2017, LVwG-AV-20/001-2017, und ein Beschluss des VwGH vom 27.07.2017, ***.

Zur geltend gemachten Befangenheit des Amtssachverständigen ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das AVG anzuwenden ist, welches explizit nur ein Ablehnungsrecht betreffend andere als Amtssachverständige kennt (§ 53 AVG). Die geltend gemachte Nichtigkeit aufgrund mangelhafter Begründung unter Heranziehung von § 477 ZPO führt nicht zum Erfolg, da einerseits diese Bestimmung im Verwaltungsverfahren nicht heranzuziehen ist und andererseits nach der Judikatur des VwGH eine fehlende oder mangelhafte Begründung der ersten Instanz durch die Rechtsmittelinstanz ersetzt oder nachgeholt werden kann.

Die Ladung des Zeugen L war nicht erforderlich, da die Überprüfung der Übereinstimmung der errichteten Erdwärmeanlage mit der erteilten Bewilligung vom 01.07.2008 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Beisein der beiden vom Gericht bestellten Amtssachverständigen für Geohydrologie und Wasserbautechnik durch Abgabe der entsprechenden Gutachten erfolgt ist.

Betreffend eine allfällige Heranziehung ein und desselben Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde und im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt, wenn zur Begutachtung im Verfahren I. und II. Instanz derselbe Sachverständige herangezogen worden ist (vgl. VwGH vom 02.12.1997, 94/05/0183 u.a.).

Die Ausführungen in der Beschwerde, es handle sich bei dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Mindestabstand von drei Metern um eine zwingende Bestimmung der NÖ Bauordnung und wäre daraus ein subjektiv-öffentliches Recht abzuleiten, welches auch von der Wasserrechtsbehörde zu berücksichtigen wäre, ist wiederum auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach der im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens die Beurteilung der ausgeführten Anlage unter Gesichtspunkten der Bauordnung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. VwGH vom 17.02.1981, 2867/80).

Weiters steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, dass die Amtssachverständigen bei der Beurteilung von durch Fachkundigen erstellten Projektsunterlagen eine Plausibilitätsprüfung vornehmen und darauf aufbauend eine fachliche Beurteilung abgeben. Eine vollständige neuerliche Erstellung solcher Unterlagen durch den Amtssachverständigen im Zuge seiner fachlichen Überprüfungstätigkeit wäre überschießend und würde eine amtswegige Projektserstellung darstellen. Derartiges ist mit den Grundsätzen eines Projektsverfahrens im Verwaltungsrecht nicht vereinbar.

Zu den Ausführungen hinsichtlich Unmöglichkeit der Ableitung eines wasserrechtlich relevanten Rechtes aus einer Beweissicherungsauflage wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen: Auch wenn die dem Konsenswerber vorgeschriebene Beweissicherungsauflage zu Gunsten des Konsensgegners nicht eingehalten wurde, hindert dies nicht die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage gemäß § 121 Abs. 1 WRG, weil aus dieser Beweissicherung kein wasserrechtlich relevantes Recht erwächst (vgl. VwGH vom 10.06.1997, 97/07/0016).

Die Einwendungen der Beschwerdeführer können sich im Kollaudierungsverfahren nur darauf richten, dass eine mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage oder eine nachträgliche Bewilligung von Abweichungen zu einer Verletzung ihrer Rechte führen würde.

Von den Parteien können Einwendungen vorgebracht werden, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird (vgl. dazu VwGH vom 28.07.2016, 2013/07/0161 u.a.).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich billigt den in der Verhandlung am 11.01.2021 erstatteten Fachgutachten der Amtssachverständigen für Geohydrologie und Wasserbautechnik aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung einen höheren Beweiswert zu als den fachlichen Ausführungen des Privatsachverständigen.

Die Aussagen des unter Wahrheitserinnerung einvernommenen fachkundigen Zeugen M erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als fundiert und glaubhaft und verfügt dieser Zeuge auch über eine langjährige praktische Erfahrung.

Es ist daher die gegenständlich bewilligte Wasserwärmepumpenanlage mit sechs Tiefenbohrungen zu je 85 m ordnungsgemäß ausgeführt worden und kommt es zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer. Die abweichende Ausführung mit sechs anstelle von fünf Tiefensonden ist auch geringfügig. Auch die weiteren Abweichungen (neuer Lageplan, andere Wärmepumpe, kein Kollektorsammelschacht) beeinträchtigen die Beschwerdeführer nicht und sind geringfügig.

Das Beschwerdebegehren ist daher unbegründet.

Die Einwendungen der Beschwerdeführer vom 06.12.2019, welche vor der Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde erhoben wurden, sind inhaltlich von der vorliegenden Erörterung erfasst. Ergänzend dazu wird angemerkt, dass die Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist nur dann zum Erlöschen des eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes führt, wenn ein derartiger Ausspruch von der Behörde im Überprüfungsverfahren erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall.

Angemerkt wird, dass im ersten Zwischenbericht von K vom 28.02.2018 ausdrücklich auf Mängel bei der Dachflächen- und Schmutzwasserableitung auf den Liegenschaften der Konsenswerber- und der Beschwerdeführerseite hingewiesen wird. Der Sachverständige führt gutächtlich etwa aus, dass Dachflächenwässer der gesamten nördlichen hangseitigen Hälfte des Objektes unmittelbar neben dem Wohnhaus in die Hinterfüllung des Bauwerkes versickert werden und in den Bereichen der Feuchtigkeitsschäden im Wohnhaus auch massive technische Mängel an den Versickerungsanlagen festgestellt wurden. Aber auch die Dachflächenwässerbeseitigung auf dem Grundstück der Konsenswerberseite entspricht nach diesem Gutachten nicht dem Stand der Technik.

Zuletzt wird noch auf die Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen in der Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde am 11.07.2013 aufmerksam gemacht, mit denen er auf die extremen Niederschlagsperioden in den Jahren 2007 bis 2010 hingewiesen hat.

Zum geltend gemachten Kostenersatz des Rechtsvertreters der Konsenswerberin:

Es ist zwar im Kollaudierungsverfahren ein Kostenersatz gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 denkbar, jedoch setzt dies das Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen voraus.

Nach der genannten Bestimmung ist ein Kostenersatz nach billigem Ermessen zuzuerkennen, wenn die aufgewendeten Kosten, deren Ersatz begehrt wird, zur Rechtsverfolgung unbedingt notwendig waren und der zu Verpflichtende den Rechtsstreit leichtfertig oder mutwillig geführt hat.

Von einer unbedachten Rechtsstreitführung kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführer nicht denkunmöglich die Verletzung ihres Grundeigentums in einer Beschwerde – mit fachlicher Unterstützung – vorgebracht haben. Schon aus diesem Grund kann der begehrte Kostenersatz nicht zugesprochen werden. Bemerkt wird aber auch, dass die am 11.01.2021 durchgeführte Beschwerdeverhandlung, für deren Durchführung im Beisein des Rechtsvertreters der Konsenswerberseite Kostenersatz begehrt wird, im Wesentlichen einer fachlichen Erörterung der Sachlage und des Beschwerdevorbringens gedient hat. Aus diesem Grund kann die Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung nicht erkannt werden. Der Antrag war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über den gestellten Antrag erfolgt in einem, da es sich beim Begehren auf Kostenersatz nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 um einen Annex zur Sachentscheidung handelt.

Von einer Verkündung in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 war aufgrund des komplexen Sachverhaltes und der umfangreich durchzuführenden Beweiswürdigung abzusehen gewesen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; gewässerpolizeiliches Auftragsverfahren; Überprüfungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.858.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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