Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.02.2021Norm
BAO §4Rechtssatz
Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe (vgl § 39 NÖ BO 2014) steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenvorschreibung; Baubewilligung; bebauter Bauplatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.841.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021