RS Lvwg 2021/2/2 LVwG-AV-841/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

BAO §4
BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39

Rechtssatz

Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe (vgl § 39 NÖ BO 2014) steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenvorschreibung; Baubewilligung; bebauter Bauplatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.841.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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