Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.02.2021Norm
BAO §4Rechtssatz
Ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe steht der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (vgl VwGH 2002/17/0334, 2013/17/0257, 2013/17/0786).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenvorschreibung; Baubewilligung; bebauter Bauplatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.841.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021