Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L525 2196421-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein bengalischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.5.2018 als unbegründet abgewiesen, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Bangladesch rechtmäßig ist und beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit hg Erkenntnis vom 28.12.2018, Zl. W195 2196421-1 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 9.1.2019 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.3.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zum Zwecke der Sicherung der Ausreise niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt des BFA, der Beschwerdeführer befinde sich illegal im Bundesgebiet und sei er der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte keinen Reisepass. Er sei vor ein paar Tagen bei der Botschaft gewesen, allerdings sei der Botschafter nicht anwesend gewesen. Es sei ihm aufgetragen worden, sich einen Termin auszumachen. Er habe dann wieder angerufen, aber es hebe keiner ab. Personaldokumente habe er keine. Er habe bisher nichts unternommen um das Bundesgebiet zu verlassen. Einer Rückkehrberatung habe er sich nicht unterzogen. Er finanziere seinen Unterhalt durch Geld von der Caritas. Er habe keine Angehörigen in Österreich, er bewohne mit zwei weiteren Bengalen eine Wohnung in Wien. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund. Er mache gerade einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass er mit einem Verwaltungsstrafverfahren durch die LPD Wien zu rechnen habe. Befragt, ob er freiwillig ausreisen wolle und sich selbst um Dokumente kümmern wolle, bejahte der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wurde abermals ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise überreicht. In diesem Schreiben wurde auch auf die Möglichkeit einer Rückkehr auf freiwilliger Basis hingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine umgehende Kontaktaufnahme mit der Rückkehrberatungsorganisation Verein Menschenrechte Österreich empfohlen.
Mit Bescheid vom 27.3.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a FPG iVm § 18 AVG aufgetragen am Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Bangladesch am 3.4.2019 teilzunehmen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.3.2019 persönlich überreicht und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.5.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung des Bundes zu nehmen. Begründend führte das BFA aus, gegen den Beschwerdeführer bestehe seit dem 8.1.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Eine aufrechte Duldung liege nicht vor. Er sei der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung eben nicht nachgekommen und sei der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise informiert worden. Ebenso sei der Beschwerdeführer der auferlegten Rückkehrberatung nicht nachgekommen. Ein berücksichtigungswürdiges Privatleben sei nicht erkennbar und würde das öffentliche Interesse an der Wohnsitzauflage überwiegen. Der Bescheid erhält auch eine Belehrung darüber, dass die Missachtung der Wohnsitzauflage eine Verwaltungsübertretung darstelle.
Der Bescheid wurde am 17.5.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Mail vom 22.5.2019 wurde das BFA informiert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Betreuungsstelle eingetroffen sei.
Mit Schriftsatz vom 24.5.2019 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 13.5.2019. Die Vorstellung führte aus, dass der Beschwerdeführer seit beinahe vier Jahren in Österreich sei und habe sich immer tadellos verhalten. Das Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden. Er verfüge zum relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheids über eine reguläre Wohnmöglichkeit. Er habe intensiven sozialen Umgang mit zahlreichen Österreichern, von denen er unterstützt werde und die er unterstütze. Dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen sei oder gar flüchtig werde von der belangten Behörde nicht behauptet. Er sei daher ausreichen erreichbar. Es bestünde kein Bedarf den Beschwerdeführer in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, die sich abseits der urbanen Infrastruktur befinde und wo es keinerlei Möglichkeiten für sinnvolle Arbeit, Bildung, Sport oder anderwertige Beschäftigungen gäbe. Außerdem sei die Anreise für den Beschwerdeführer zu kostspielig und daher nicht zumutbar. Das vom Beschwerdeführer entwickelte Privat- und Familienleben könnte er in der Betreuungsstelle Tirol nicht fortsetzen, die belangte Behörde habe die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht darlegen können, weshalb sich die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr derzeit nicht stelle. Besuche seien in der Betreuungsstelle nicht erlaubt. Die Wohnsitzauflage sei ein großer Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers, de facto werde ihm die Möglichkeit genommen sein Leben selbständig zu führen und seinen Wohnort entsprechend seinen Bedürfnissen und seines sozialen Umfeldes frei zu wählen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer für den Wohnsitzwechsel nur drei Tage Zeit hätte und er nicht innerhalb von drei Tagen alle behördlichen Wege erledigen könnte. Wohnsitzregulierungen seien dann sinnvoll, wenn sie der Integration dienen würden. Da das Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung entfalte, sei die Verhängung einer Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheid außerdem verfassungswidrig.
Mit Schreiben des BFA vom 27.5.2019 wurde der Beschwerdeführer über die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens informiert und wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 7.6.2019 replizierte der Beschwerdeführer und führte aus die Wohnsitzauflage sei rechtswidrig und "unnotwendig" und beschränke den Beschwerdeführer unzulässig in seinen Rechten. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und habe jeglichen Bezug zu seiner Heimat verloren. Er habe weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht dies nicht als relevant anerkannt hätte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer stets nachvollziehbare Angaben zu seiner Identität gemacht. Den weiteren Aufenthalt in Österreich strebe der Beschwerdeführer einerseits wegen der Verfolgung in seiner Heimat, andererseits wegen der katastrophalen Sicherheitslage in Bangladesch an. Der Beschwerdeführer habe bereits ausreichend Deutsch erlernt um sich im Alltag verständigen zu können, bemühe sich aber ständig darum, seine Deutschkenntnisse und seine sozialen Kontakte zu intensivieren. Er wäre auf jeden Fall selbsterhaltungsfähig für den Fall, dass er einen Aufenthaltstitel erhält.
Der Beschwerdeführer wurde am 2.7.2019 durch Kräfte der LPD im Zuge einer Hauserhebung angetroffen und wurde der Beschwerdeführer gemäß dem FPG angezeigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, er habe bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Tirol zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges aus, gegen den Beschwerdeführer bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und liege keine aufrechte Duldung vor. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen der Einvernahme am 27.3.2019 seinen Unwillen zur Rückkehr kundgetan. Die Würdigung des bisherigen Verhaltens zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei und auch in Zukunft keine freiwillige Ausreise zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht ausgereist und halte sich nach wie vor im Bundesgebiet auf. Er habe in der Einvernahme am 27.3.2019 eindeutig seinen Unwillen bekundet, dass er nicht ausreisen wolle. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Schritte zur Ausreise unternommen. Außerdem habe er kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer weigere sich konsequent die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zu befolgen und zeige so seine Einstellung gegenüber den Gesetzen und Vorschriften. Die Wohnsitzverpflichtung stelle einen deutlich geringeren Eingriff dar, als die bereits rechtskräftig verfügte Abschiebung. Gegenständlich sei auch die aufschiebende Wirkung aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen auszuschließen gewesen. Dies werde schon dadurch indiziert, dass der Gesetzgeber im Falle einer Wohnsitzauflage zunächst die Erlassung eines Mandatsbescheides vorsehe. Gerade angesichts des Zwecks einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf die Erfüllung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug überwiegen. Durch das fortgesetzte Verharren im unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe auch weiter Gefahr im Verzug, da jeglicher unrechtmäßige Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer wurde abermals über die Folgen der Missachtung der Wohnsitzauflage belehrt.
Mit Schriftsatz vom 20.1.2020 erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte dabei im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. Der Beschwerdeführer sei erreichbar und behördlich gemeldet, er sei in seiner Ortsgemeinde verwurzelt. Es sei kein Bedarf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das zugewiesene Quartier beziehen solle, da sich das Quartier abseits der urbanen Infrastruktur befinde und gäbe es dort keine Möglichkeiten für sinnvolle Arbeit, Bildung und Sport. Das Bundesamt habe nicht einmal in rudimentärer Weise eine Beurteilung über die Zumutbarkeit der Unterbrechung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers getroffen oder seine Integration und Verwurzelung an seinem jetzigen Wohnort untersucht. Aus diesem Grund stelle sich eine freiwillige Rückkehr derzeit nicht. Mit der Wohnsitzauflage werde dem Beschwerdeführer die Freiheit genommen sein Leben selbständig zu führen und seinen Wohnort entsprechend seinen Bedürfnissen frei zu wählen. Tatsächlich wäre die Wohnsitznahme in der gegenständlichen Unterkunft ein Freiheitsentzug, mindestens eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit. Die Behörde versuche in derartigen Entscheidungen den Betreffenden (gemeint wohl: den Betroffenen) stets möglichst weit von seinem gewohnten Umfeld unterzubringen. Der Beschwerdeführer würde sich in dem zugewiesenen Quartier in einem isolierten Zustand wiederfinden, der nicht mit den Zielen der EU und den entsprechenden Richtlinien in Übereinstimmung zu bringen sei. Der Beschwerdeführer stelle keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung dar und habe immer in einem betreuten Quartier gelebt. Er habe eine ortsübliche Unterkunft und regle erfolgreich sein privates Leben. Es werde daher beantragt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste zunächst illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und verblieb nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Jänner 2019 weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet. Eine berücksichtigungswürdige Integration wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in dem den Beschwerdeführer betreffenden hg Verfahren Zl. W195 2196421-1/11E nicht festgestellt und wurde die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch bestätigt. Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2016 im Bundesgebiet, bewohnt mit zwei anderen bengalischen Staatsbürgern eine Wohnung in Wien und ist aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, er hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen sehr begrenzten deutschen Wortschatz und hat keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der "Caritas, Grundversorgung". Der Beschwerdeführer ist gesund und unterhält eine lose Beziehung zu einer Kellnerin, wobei weder eine Wohngemeinschaft besteht, noch weitergehende wirtschaftliche oder soziale Verflechtungen.
Der Beschwerdeführer hat sich bis dato nicht um den Erwerb eines Reisedokumentes bemüht und ist nicht ausreisewillig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem hg Erkenntnis vom 28.12.2018, W195 2196421-1/11E. Dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, ergibt sich bereits aus seiner Angabe in der Einvernahme am 27.3.2019 (AS 132). Dass der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs abgeschlossen hat ergibt sich bereits aus dem hg Erkenntis vom 28.12.2018, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer zwar im Zuge der Einvernahme am 27.3.2019 angab, er besuche einen Deutschkurs, Nachweise hierfür brachte er nicht nach (AS 132).
Soweit die Beschwerde ausführt, die Wohnsitzauflage würde den Beschwerdeführer in seinem Privat- und Familienleben beeinträchtigen, wird damit nicht in keiner Weise konkret behauptet, dass der Beschwerdeführer überhaupt ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben führt. Die Beschwerde brachte kein einziges substantiiertes Beispiel vor welches Privat- und Familienleben nun konkret gemeint ist bzw. betroffen sein könnte, weswegen das erkennende Gericht zum Ergebnis kommen muss, dass das Privat- und Familienleben seit rechtskräftigem Abschluss des inhaltlichen Asylverfahrens unverändert geblieben ist. Ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben konnte allerdings bereits damals nicht festgestellt werden.
Das Bundesamt führt nun aus, dass der Beschwerdeführer nicht auswillig sei. Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis an.
Dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht ausreisewillig ist, ergibt sich zunächst bereits aus der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers dem Ausreiseauftrag endlich nachzukommen, was auch die belangte Behörde in ihren rechtlichen Überlegungen festhält (AS 255). Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr bereits seit einem Jahr illegal und rechtswidrig im Bundesgebiet, was sich aus dem Zustellnachweis des das inhaltliche Verfahren beendende Erkenntnisses ergibt (AS 120). Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich redlich um ein Reisedokument bemühte, zumal der Beschwerdeführer zwar selbst angab, er habe bei der Botschaft um einen Termin gefragt, jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich einen Termin mit dem Botschafter ausmachen solle (AS 131). Nun hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer dafür bereits keinen Nachweis vorlegte, dass er tatsächlich bei der Botschaft war, darüber hinaus sind im gesamten Akt keinerlei Nachweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer es in weiterer Zukunft wieder versucht hätte, noch wird dies behauptet. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme aus, dass er eben nichts unternommen habe um das Bundesgebiet zu verlassen (AS 131), was bereits den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit eben keine Anstrengungen unternahm bzw. sich damit auseinandersetzte auszureisen und nach Bangladesch zurückzukehren. Darüber hinaus stützte die belangte Behörde ihre Überlegungen zur Ausreiseunwilligkeit auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer eben kein Rückkehrberatung in Anspruch genommen hat, was er selbst eingestand (AS 132 bzw. AS 256). All dem tritt die Beschwerde eben nicht entgegen, sondern behauptet völlig unsubstantiiert ein wie auch immer geartetes Privat- und Familienleben. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerde selbst vorbringt, dass sich die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr derzeit nicht stelle, da das Bundesamt die Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers nicht untersucht hätte (S 2 des Beschwerdeschriftsatzes vom 16.1.2020). Der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer eben nicht ausreisewillig ist, tritt die Beschwerde auch damit in keiner Weise entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Wohnsitzauflage
§ 57 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2018 lautet:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien zu § 57 FPG ergibt, soll die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ulitma Ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt (vlg zu all dem die erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2017, 2285/A, XXV.GP, S 63ff).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde – im Ergebnis – an, dass der Beschwerdeführer bis dato eben kein Verhalten gesetzt hat, dass seine baldige freiwillige Ausreise als realistisch erscheinen lässt bzw. eine baldige Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu erwarten wäre. So zeigte der Beschwerdeführer keinerlei ernsthaften Anstrengungen sich auf seine Ausreise vorzubereiten bzw. diese Voranzutreiben und brachte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde in keiner Weise vor, dass er den Anordnungen der österreichischen Behörden endlich Folge leisten will. Die belangte Behörde ist daher jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt ist.
Die belangte Behörde zeigt im angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausgehen kann. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt zwar in Wien, sodass durch die Wohnsitzauflage in sein Privatleben eingegriffen wird. Maßgeblich erscheint jedoch, dass der Beschwerdeführer keine engen Bindungen oder ein umfangreiches Privatleben geltend gemacht hat. Soweit die Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer sei in seiner Ortsgemeinde verwurzelt, so wird in keiner Weise dargelegt, worin diese Verwurzelung eigentlich zu erblicken ist, ebenso wenig führt die Beschwerde konkret an, wer denn nun die zahlreichen Österreicher wären, mit welchen der Beschwerdeführer intensiven sozialen Umgang pflegt und die er unterstützt bzw. von denen er unterstützt wird. Der Beschwerdeführer ist aufrecht gemeldet, geht keiner Beschäftigung nach, sondern erhält Unterstützungen von der Caritas. Eine Änderung seiner Lebensverhältnisse wurde nicht behauptet, ebenso wenig, dass sich das Privatleben seit der Rückkehrentscheidung entscheidungsrelevant verdichtet hätte. Dass der Beschwerdeführer an seinen Wohnort besonders gebunden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert behauptet.
Dem gegenüber steht zunächst bereits die Weigerung des Beschwerdeführers auszureisen. Dass der Beschwerdeführer durch seinen illegalen Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wurde bereits dargelegt. Gegenständlich kommt dazu, dass der Beschwerdeführer keinerlei ernsthaften Anstrengungen glaubhaft machte, dass er tatsächlich ausreisen wolle. Soweit die Beschwerde moniert, die Frist von drei Tagen wäre zu kurz und dadurch schon nicht zumutbar, so ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich eben keine Frist eingeräumt wurde, sondern die zugewiesene Unterkunft unverzüglich aufzusuchen ist. Abgesehen davon kann das erkennende Gericht aber auch nicht erkennen, dass diese Anordnung unzumutbar wäre. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Mandatsbescheid vom Mai 2019 aufgetragen, er solle die zugewiesene Unterkunft aufsuchen. Der Beschwerdeführer hätte mittlerweile ausreichend Zeit gehabt, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass – wenn der Beschwerdeführer nicht einmal angefangen hat, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln – auch dies ein weiteres Argument darstellt, dass der Beschwerdeführer eben nicht ausreisewillig ist. Welche behördlichen Wege der Beschwerdeführer nun innerhalb von drei Tagen nicht durchführen könnte, lässt die Beschwerde ebenso offen.
3.2 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 13 VwGVG lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
§ 22 VwGVG lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.
Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.
Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss (Abs. 2) [oder die Zuerkennung (Abs. 3)] der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung. Einer solchen Beschwerde kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden. Allerdings trifft die Behörde die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Vorlage der Beschwerde an das VwG, das daraufhin ebenso "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" über die Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 13 VwGVG, Anmerkung 8). Bereits unter diesem Gesichtspunkt hatte eine "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung iSd Beschwerdeantrags zu unterbleiben.
Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter Einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch erübrigt (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde bzw. deren Ausführungen in Gesamtheit nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt (vgl. dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).
Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung Rückkehrabsicht WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2196421.2.00Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021