TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/6 L518 2016416-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L518 2016416-2/27E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 4.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA von Aserbaidschan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.12.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 57, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 9, § 46 und §§ 55, 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF und § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger von Aserbaidschan.

Der Beschwerdeführer brachte am 9.4.2002 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte niederschriftlich beim Bundesasylamt – Außenstelle Eisenstadt vor, aserbaidschanischer Staatsbürger zu sein und dem islamischen Glauben anzugehören. Er habe im Gebiet Bergkarabach gelebt und sei seit 1992 immer wieder von den dort vorwiegend lebenden Armenien wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft worden.

Am 15.5.2002 wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 02 09.493, BAE gem. § 7 AsylG abgewiesen und gem. § 8 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei.

Am 15.5.2002 wurde der abweisende Bescheid beim BAE gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 Zustellgesetz hinterlegt.

Am 3.6.2002 wurde dem BF, nachdem er zwischenzeitlich illegal nach Deutschland ausgereist ist und im Anschluss wieder rücküberstellt worden war, beim BEA zur Kenntnis gebracht, dass der Bescheid am 30.5.2002 in Rechtskraft erwachsen ist.

Am 30.10.2002 brachte der BF aus dem Stand der Schubhaft einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid vom 6.1.2002, Zl. 02 31.732-BAS gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Diesem Bescheid waren niederschriftliche Einvernahme am 30.10.2002 vor der Fremdenpolizei der Polizeidirektion XXXX und am 6.11.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX vorausgegangen und führte der BF im Zuge dessen dieselben Fluchtgründe wie im Erstverfahren ins Treffen und gab zudem an, niemanden mehr in Aserbaidschan zu haben. Den Asylantrag bringt der BF nur ein, da er in Deutschland festgenommen wurde und in Österreich im Gefängnis gelandet wäre. Die Angaben im Erstverfahren seien richtig nur den Fluchtweg habe er nicht richtig geschildert.

Am 21.12.2002 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Am 23.7.2004 brachte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz beim BAA, Außenstelle Eisenstadt ein und wurde der BF am 27.7.2004 und am 29.7.2004 vor dem BAA abermals niederschriftlich einvernommen.

Als Fluchtgrund brachte der BF nunmehr im Rahmen der am 27.7.2004 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erstmalig vor, dass sein Leben in Gefahr sei, da er von Leuten vom Verteidigungsministerium in Aserbaidschan umgebracht werden würde, da er in einer geheimen Abteilung beim Militär gewesen sei. Einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum habe er deswegen angegeben, da dies sein echter Name sei.

Mit Bescheid vom 6.8.2004, Zl. 04 14.988-BAS wurde der oben bezeichnete dritte Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen.

Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 6.10.2004, Zl. 252.386/0-IX/25/04 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Am 27.10.2004 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 21.4.2005, per Telefax übermittelt, brachte der BF beim BAE einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Mit erstinstanzlichen Bescheid vom 12.5.2005, Zl. 02 09.493/1-BAE wurde der Antrag zurückgewiesen.

In Erledigung der dagegen am 24.5.2005 fristgerecht eingebrachten Berufung gab der UBAS mit Bescheid vom 10.2.2006, Zl. 252.386/6-IX/25/06 dieser statt und bewilligte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Zi. 1 AVG.

Mit Bescheid vom 18.8.2006, Zl. 252.386/4-IX/25/04 wies der UBAS die Berufung ab.

Im Zuge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH behob dieser mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. 2006/19/1153-7 den angefochtenen Bescheid des UBAS.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim AGH vom 28.4.2010, Zl. E11 252386-4/2010/25E wurde die Beschwerde gem. der §§ 7 und 8 AsylG 1997, idgF abgewiesen.

Zudem hielt die belangte Behörde im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens folgenden Verfahrensgang im Wesentlichen fest und wurde dieser durch den Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht bestritten.

Am 23.12.2014 wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung der StA- XXXX festgenommen und am 24.12.2014 in die JA XXXX eingeliefert bzw. am 7.1.2015 in die JA XXXX überstellt.

Mit Schriftsatz vom 30.1.2015 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.

Mit Schreiben vom 9.3.2015 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme ab.

Am 5.5.2015 wurde der BF durch das LG XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15 Abs. 1 und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Einer Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Linz am 15.12.2015 keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil in Rechtskraft.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am 20.12.2014 gegen 02.30 Uhr in XXXX dadurch, dass er XXXX mit einem Messer mit einer Gesamtlänge von etwa 20 bis 25 cm bei einer Klingenlänge von 10 bis 15 cm mehrere Messerstiche versetzt hat, wobei er dem Geschädigten zwei Bauchstichverletzungen, eine Schnittverletzung der Milz, eine zweifache oberflächliche Verletzung des Jejunums, eine zweifache Eröffnung des Jejunums, eine Stichverletzung des Zwerchfells li., einen Hämatopneumothorax li., und eine Darmlähmung zufügte und den Geschädigten zu töten versucht hat.

Ebenso hat er dem XXXX mit demselben Messer einen Stich in den Rücken und einen Stich in der Brustregion versetzt, wobei der Geschädigte eine Schnittverletzung in der Lendenregion re mit einer Länge von etwa 2,5 cm und einer Tiefe bis zur Muskelfazie der Rückenstreckmuskulatur sowie eine 3 bis 4 mm lange Brustkorbstichverletzung außen, die nicht wesentlich in die Tiefe reichte, erlitt und sohin den Geschädigten zu töten versucht hat.

Zudem hat der BF dem XXXX einen Stich ins Gesicht versetzt, wobei der Geschädigte den Angriff abblocken konnte und dieser im Gesicht re über der Außenkante des 5.Fingers re sowie über der Beugeseite des 2. Fingers li oberflächliche Schnittverletzungen erlitt und der BF den Geschädigten sohin zu töten versucht hat.

Mildernd wurden die psychosoziale Konfliktsituation sowie der Umstand, dass die Taten beim Versuch geblieben sind, berücksichtigt. Erschwerend fand das Zusammentreffen von 3 Verbrechen sowie zwei einschlägige Vorstrafen Berücksichtigung.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 24.5.2016 des BFA neuerlich das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und gab der BF mit Schreiben vom 6.6.2016 eine schriftliche Stellungnahme ab.

Der BF wurde am 15.6.2016 in die JA Stein überstellt und befindet sich derzeit in Haft.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt I.).

Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zi. 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

Gem. § 18 Abs. 2 Zi. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen dahingehend, dass er staatenlos sei, da er in Armenien geboren sei und 1988 in Folge des Berg Karabachkonfliktes als Flüchtling nach Aserbaidschan gekommen sei.

Auch sei ihm in den Jahren 2012 und 2013 zwei Mal die Duldungskarte mit der StA Staatenlos ausgestellt worden.

Darüber hinaus würde die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben eingreifen, da er seit 2002 hauptsächlich in Österreich aufhältig sei, gut Deutsch spreche und einige sozialen Kontakte mit Österreichern pflege, während er über keinerlei familiären oder sozialen Rückhalt in Armenien oder Aserbaidschan verfüge. Zudem würden ihm die notwendigen infrastrukturellen und örtlichen Kenntnisse fehlen, um sich ein normales Leben aufbauen zu können.

Für den 26.08.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 12.12.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aserbaidschaner

Die bP ist ein 44 jähriger, nicht invalider, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP leidet ist gesund.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 2002 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebte überwiegend von der Grundversorgung. In der Zeit von 2008 bis 2010 war er als Paketdienst selbständig tätig und legte dafür eine DPD Teilnahmebestätigung vor. Ebenso geht der BF 2 Jahre und 10 Monate in der JA Stein einer Beschäftigung nach. Zudem hat der BF einen Deutschkurs besucht und belegte dies mit einem A2 Zertifikat.

Eigenen Angaben zu Folge hat der BF österreichische, aserbaidschanische und türkische Freunde, wobei er die österreichischen Freunde zuletzt zwei Monate vor der Inhaftierung gesehen hat. Die Inhaftierung erfolgte am 23.12.2014 und das letzte Telefongespräch war am Montag vor der Verhandlung mit einem azerischen Freund, der mittlerweile die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Beschwerdeführer wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:

Mit Urteil des BF XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF gem. der §§ 88 Abs. 1 und 94 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 2.240,-- verurteilt, da er unter Missachtung einer Stopptafel einen Verkehrsunfall verursachte, wobei der BF die Unfallgegner fahrlässig verletzte und es folglich unterließ, die erforderliche Hilfe zu leisten.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt. Mildernd wurde das reumütige Geständnis berücksichtigt, während erschwerend kein Grund zu Tragen kam.

Mit Urteil des LG XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten sowie zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Mildernd wurden die geständige Verantwortung sowie die Tatsache, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, berücksichtigt. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

Schließlich wurde der BF wie oben dargelegt durch das LG XXXX zu Zl. XXXX vom 5.5.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Die Identität der bP steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschan

II.1.2.1. In Bezug auf die abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan wurden dem BF das LIB der Staatendokumentation Aserbaidschan vom 26.7.2019 sowie der Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 18.6.2018 übermittelt und mit diesem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt ware bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Aserbaidschanüber keine Existenzgrundlage verfügen würde.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es der volljährige bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen –etwa die dadurch allfällig entstehenden faktischen Abschiebehindernisse- daher von der bP zu vertreten.

Betreffend der vom BF vorgebrachten Einwand, dass er nicht aserbaidschanischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos sei, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an.

So ist zutreffend, dass der BF im Zuge der vorgenannten Asylverfahren, etwa vom AGH zu Zl. E11 252.386-3/2013, rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist.

Zudem führte der BF anlässlich seiner am 22.4.2002 vor dem BAE erfolgten niederschriftlichen Einvernahme selber an, aserbaidschanischer Staatsangehöriger zu sein.

Ebenso wurde anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch den AGH vom 28.4.2010, zu Zl. E11 252.386-4/2010-17Z (Folgeantrag) die aserbaidschanische StA festgehalten.

Im Zuge dessen führte der BF etwa aus, dass er in seiner Heimat gekämpft und für den Geheimdienst gearbeitet habe. Auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF ins Treffen von 1993 bis 1997 nach Ableistung seines Militärdienstes Aserbaidschan verlassen habe (S 6 der niederschriftlichen Einvernahme).

Zudem führte der BF an, dass sein Onkel in Aserbaidschan aufhältig ist.

Ebenso wurde durch das LG XXXX als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan festgehalten.

Darüber hinaus ließ der BF eigenen Angaben zur Folge den nationalen aserbaidschanischen FS in Österreich umschreiben.

Ebenso wenig war der bB entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass der BF selbst bei hypothetischer Annahme eines Verlustes der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit und somit Staatenlosigkeit auf den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes abzuzielen und würde selbst bei mangelnder Staatsangehörigkeit ihr Herkunftsstaat mit Aserbaidschan zu werten sein.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG

Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       …

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) – (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Die vorangegangenen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die wiederholte Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Zudem verschleierte der Beschwerdeführer seine wahre Identität und Nationalität und unterlief auch aufgrund der mangelnden Mitwirkung die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall die sich aus der vorliegenden Aufenthaltsdauer ergebenden Integration infolge der erheblichen Delinquenz sowie der sehr mangelnden Integrationsmaßnahmen des BF in erheblichen und entscheidenden Maß gemindert wird.

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthalts-bestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst hohen Stellenwert im Rahmen der öffentlichen Ordnung einräumt.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die bB wiederholt täuschte bzw. zu täuschen versuchte und zudem die wahre Identität und Nationalität nicht preisgab, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über keine familiären bzw. nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privatleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung wiederholter unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet –nämlich im gegenständlichen Fall unverzüglich- zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser subjektiven, rechtlich nicht gedeckten Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Der Regelfall führt nach Abschluss des Asylverfahrens die –durchsetzbare- Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nach sich.

- Grad der Integration

Die volljährige beschwerdeführende Partei hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. So war der BF im Verhältnis seiner Aufenthaltsdauer nur temporär berufstätig und vermochte ein Deutsch Sprachzertifikat A2 vorweisen.

Auch war dem BF ein soziales Netzwerk angesichts seiner Aufenthaltsdauer zuzugestehen, wobei auch dieses angesichts der langjährigen Haftstrafe erheblich zu relativieren war.

Wenn der Beschwerdeführer angibt, auch in der Haft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so vermag dies einen qualifizierten Anknüpfungspunkt nicht zu begründen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP war vor seiner Einreise in Österreich langjährig in Aserbaidschan aufhältig und wurde in Berg Karabach und in Aserbaidschan sozialisiert.

Der BF gehört der aserbaidschanischen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso gab er in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, dass ein Onkel in Aserbaidschan aufhältig ist. Wo seine Mutter lebt, vermochte der BF nicht anzugeben.

Es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an der bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solches Verhalten selbstverschuldet ihre Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft verzögern bzw. erschweren würde.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP wurde wegen der oben zitierten Straftaten rechtskräftig verurteilt:

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer seit seiner letztgenannten Verurteilung in Strafhaft befindet.

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der bP musste bei der wiederholten Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage, insbesondere im Hinblick der wiederholten Asylantragstellung sowie der Nichtmitwirkung der Identität bzw. Nationalität, nicht entnommen werden.

- weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] sowie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art. 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. LettlandoderBAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen St

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten