TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/6 L518 1437319-2

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Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a

Spruch


L518 1437319-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Armenien alias Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 31.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehörige von Armenien bzw. Aserbaidschan und stellte einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Die Beschwerdeführerin reiste am 3.6.2013 illegal per Kleintransporter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit erstinstanzlichen Bescheid vom 25.7.2013, Zl. 13 07.314-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag ab.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2013, Zl. E16 437.319-1/2013-5E wurde dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde keine Folge gegeben und die Beschwerde gem. der §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin kam der ihr obliegenden Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Mittels HRZ-Mitwirkungsbescheid vom 16.9.2016 wurde die BF aufgefordert, ihre Vertretungsbehörde aufzusuchen, ihre Identität zu nennen und Identitätsdokumente zu beantragen. Die BF brachte keinerlei Bescheinigungsmittel in Vorlage.

Am 5.10.2016 brachte die BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Zi. 3 FPG ein. Den Angaben der BF zur Folge sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates trotz Mitwirkung nicht möglich. Die Behörde hielt fest, dass bei tatsächlichem Willen und Mitwirkung ein Reisedokument seitens der Botschaft zu erlangen gewesen wäre. Am Verfahren wirkte die BF nicht mit, indem sich diese weigerte, die Formulare auf Erlangung eines HRZ auszufüllen. Die Behörde ging davon aus, dass die BF in Bezug auf die Identität falsche Angaben machte, um eine Abschiebung zu verhindern.

Am 4.5.2017 wurde die BF über die Absicht der belangten Behörde, den ggst. Antrag abzulehnen informiert und zur Stellungnahme aufgefordert.

Folglich wies die bB den Antrag mit im Spruch bezeichnetem Bescheid ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der oben zitierten Ausführungen im Wesentlichen nachstehendes aus:

„Das aserbaidschanische Staatsbürgerschaftsgesetz bestimmt, dass, wenn einer der Eltern des Kindes ein Bürger von Aserbaidschan ist, das Kind als Bürger der Republik Aserbaidschan betrachtet wird.“ (Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 6.3.2017).

Die Identität der BF sowie die ihrer Familie sind in Aserbaidschan, wo die BF vier Jahre und die Eltern bzw. die Familie des Vaters laut den Angaben der BF schon immer lebten, völlig unbekannt. Weder beim Innenministerium, noch bei den Polizei- bzw. Meldebehörden der Geburtsstadt sind die von der BF genannten Daten bekannt.

Zudem sind die Angaben bzw. die angegebenen Daten der BF, wo die BF ebenfalls eigenen Angaben zur Folge 25 Jahre als Flüchtling lebte, nicht bekannt. Darüber hinaus scheint die BF unter den von ihr bezeichneten Aliasdaten nicht auf, weshalb die bB davon ausging, dass die BF unwahre Angaben zu ihrer Identität tätigte, um eine drohende Rückführung zu verhindern.

Es steht für die bB fest, dass die BF nicht an einer Ausreise interessiert ist und auch nicht entsprechend am Verfahren mitwirkte.

Die Verschleierung der wahren Identität sah die bB auch darin, dass die BF erst bei der letzten Einvernahme am 4.5.2017 eine neue Identität angab, unter der sie in Armenien lebte, obwohl dies bereits die fünfte Einvernahme war.

Darüber hinaus verneinte die bB ein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben. So besteht eine rein traditionelle Ehe mit einem Mann, welcher sich ebenfalls illegal in Österreich aufhält. Die BF spricht nicht Deutsch und geht keiner legalen Beschäftigung nach.

Die Beschwerdeführerin wurde zudem vom BG Floridsdorf zu Zl. 004 U 151/2016t vom 6.3.2017, RK 9.3.2017 gem. §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Letzten Endes sah die bB das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 1 Zi. 1 bis 4 als nicht gegeben und war der Antrag abzuweisen.

Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, in der Sowjetunion geboren zu sein. Die Mutter sei Armenierin, der Vater Aserbaidschaner gewesen. So habe sie weder einen Reisepass von Armenien noch von Aserbaidschan besessen, zumal sie als unregistrierter Flüchtling in Armenien aufgewachsen sei.

Sie habe sich an die Behörden von Armenien und Aserbaidschan gewandt, um an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Trotz der korrekten Angabe ihrer Identität habe sie von den Botschaften dieser Länder kein Dokument erhalten.

Die Botschaft von Aserbaidschan habe sie in Begleitung ihrer Sozialberaterin aufgesucht und sei keine Bestätigung ausgestellt worden, was diese bestätigen könne.

2014 habe sie die Dokumente infolge sprachlicher Schwierigkeit nicht ausgefüllt und hätte sie dies nachgeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei erbringt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG.

Die Identität der bP steht nicht fest.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (sowohl im Falle der aserbaidschanischen als auch der armenischen Staatsangehörigkeit) möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Zu A)

II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46a FPG lautet:

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2.

deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3.

deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4.

die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

seine Identität verschleiert,

2.

einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3.

an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2.

die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3.

das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4.

andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Wie die bB bereits zutreffend ausführte, kam die BF illegal nach Österreich und stellte einen sich letztendlich als unbegründet erweisenden Asylantrag. Die BF befindet sich illegal in Österreich und kam der sie obliegenden Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Mutter der BF verließ mit dieser, als die BF 4 Jahre alt war, Aserbaidschan und lebte eigenen Angaben zur Folge 25 Jahre in Armenien. Der belangten Behörde ist ebenso nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass die BF an der Erlangung eines HRZ bzw. an der Bekanntgabe ihrer Identität nicht mitwirkte.

Wie bereits die bB feststellte, erweist sich der Umstand ebenso wenig plausibel, dass die BF unter den von ihr angegebenen und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauerten Identitätsdaten weder den Behörden Aserbaidschans, dem behaupteten Geburtsstaat, noch den Behörden Armeniens, wo die BF eigenen Angaben zur Folge 25 Jahre lebte, bekannt sind. Ergänzend sei angemerkt, dass dies umso bemerkenswerter ist, als die Mutter der BF in Armenien einer Erwerbstätigkeit nachging und die BF jahrelang die Schule besuchte, wie dies bereits im Erkenntnis des AsylGH vom 19.12.2013, Zl. E16 637.319-1/2013-5E rechtskräftig festgestellt wurde.

Demzufolge wäre es der BF durchaus möglich gewesen Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen (etwa Schulbesuchsbescheinigungen, Zeugnisse udgl. bzw. Arbeitsnachweise der Mutter) bzw. hätten die behaupteten Identitätsdaten zu einem positiven Ergebnis führen müssen.

Da die von der BF angegebenen Indentitätsdaten zu keinem positiven Ergebnis führten, erweist sich die Begründung und auch die Schlussfolgerung der bB als zutreffend, wenn diese zum Ergebnis gelangt, dass die BF die wahre Identität verschleiert. Insoweit erweist sich auch die in der Beschwerdeschrift getätigte Ausführung, dass die BF bei den Botschaften Armeniens und Aserbaidschans zur Erlangung eines Reisedokumentes zwar mitgewirkt hätte, jedoch ergebnislos verlief, als nicht zielführend.

Insoweit die Anfrage von falschen Identitätsdaten zu keinem anderslautenden Ergebnis führen kann, erwies sich die Befragung der Sozialberaterin – wie in der Beschwerdeschrift angeführt – als obsolet, zumal dies nicht zur Erhellung des Sachverhaltes, insbesondere der wahren Identität der bP, führen kann.

Gem. § 46a Abs. 1 Zi. 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Gem. Abs. 3 Zi. 1 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert.

Angesichts der oben getroffenen Ausführungen war festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vorliegen. Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Zi. 3 FPG nicht gegeben, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung ausschließlich in der Sphäre der BF und sohin in deren Obliegenheit liegen. Sohin hat die BF die Gründe der Unmöglichkeit zu vertreten.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Ebenso ergibt sich auch aus dem Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche … Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Im Übrigen wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung seitens der BF nicht beantragt.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Duldung Identität Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L518.1437319.2.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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