Entscheidungsdatum
12.02.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2210306-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.1.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 9.7.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab er zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Pakistan wegen Grundstückstreitigkeiten verlassen habe. Im Rahmen der Erstbefragung brachte er vor, dass sein Onkel seinen Vater wegen Erbschaftsstreitigkeiten erschossen habe. Auch ihm habe dieser mit dem Erschießen gedroht, weswegen er Pakistan verlassen hätte. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA gab er sodann an, dass sein Vater und dessen Brüder von seinem Großvater ein Haus geerbt hätten und habe es Streitigkeiten wegen dem Erbrecht gegeben. Nachdem sein Vater, welcher an Krebs gelitten habe, verstorben sei, hätten die Onkeln im Gespräch um das Erbe seine Mutter schlecht behandelt und hätte er sich eingemischt. Daraufhin hätten diese ihn mit dem Tod bedroht. Es habe keine Handgreiflichkeiten gegeben, jedoch sei er von den Onkeln verbal bedroht worden. Sie hätten dann das Haus verlassen und seien seine Mutter, seine Geschwister und er zum Bruder der Mutter gezogen. Ferner brachte er vor, dass es auch sein könnte, dass sein Vater von dessen Brüdern vergiftet worden sein könnte. Er habe dann auf Anraten seiner Mutter Pakistan verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da sein Onkel ihn nicht in Ruhe lassen würden. Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion sowie Probleme mit Behörden oder der Polizei wurden dezidiert verneint.
Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend führte die belangte Behörde an, dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde die Glaubwürdigkeit versagt, außerdem sei dem Vorbringen keine Asylrelevanz beizumessen. Des Weiteren legte das BFA begründend dar, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Eine entscheidungswesentliche Integration liege nicht vor, weshalb die Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit hg Erkenntnis vom 7.5.2019, Zl. L508 2210306-1 als unbegründet abwies. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Erkenntnis am 8.5.2019 an den damaligen Vertreter zu.
Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer stellte am 4.12.2019 seinen zweiten – den gegenständlichen – Asylantrag und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, es gelten seine alten Asylgründe noch immer. Er habe keiner weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Er habe alle seiner Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe genannt. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.1.2020 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er könne keine Beweismittel oder Identitätsdokumente vorlegen. Er habe in Österreich ab und als Zeitungsausträger gearbeitet und dabei € 500 bis € 600 monatlich verdient. Dies habe er nicht regelmäßig gemacht. Sein Cousin schicke ihm derzeit Geld, dieser lebe in Irland. Er habe noch Kontakt zu seinen Angehörigen in Pakistan, zuletzt mit seinem jüngeren Bruder. Er habe ein bis zwei Mal im Monat Kontakt mit seiner Familie. Den Familienangehörigen gehe es gut. Er sei vor ca. zwei Jahren nach Österreich gekommen und lebe seither durchgehend in Österreich. Er habe in seinem Vorverfahren alle seine Fluchtgründe angegeben. Befragt, weswegen er nunmehr einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer aus, er sei von der Polizei festgenommen worden. Er habe der Polizei gesagt, dass er die negative Entscheidung nicht erhalten habe und sei er ca. fünf Monate in Haft gewesen. Danach sei er freigelassen worden, die Polizei habe ihm gesagt, er müsse einen neuen Antrag stellen. Sonst habe er keine neuen Gründe, es seien immer noch die Gründe aus dem Vorverfahren. Er könne wegen seinem ehemaligen Problem nicht zurückkehren, seine Familie habe keine Probleme dort. Er habe Angst vor seinem Onkel und dessen Söhnen. Das BFA bot dem Beschwerdeführer an die Länderfeststellungen zu erörtern, worauf der Beschwerdeführer verzichtete. Er habe hier keine Angehörigen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf § 3 und auf § 8 AsylG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und verhängte das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot.
Begründend führte das BFA nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Einvernahme des Beschwerdeführers aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er an keiner schweren psychischen und/schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er spreche Urdu und verfüge über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer sei am 1.7.2019 bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden und sei er vorbestraft. Die maßgebliche Lage in seinem Heimatland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte seine alten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht, was sich aus der Einvernahme und der Erstbefragung ergebe. Ein neuer Sachverhalt liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einem Jahr und sechs Monaten im Bundesgebiet auf, dies sei als kurz einzuschätzen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und habe keine berücksichtigungswürdigenden integrativen Sachverhalte behauptet. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht legal berufstätig und könne nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus sei er strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sei völlig mittellos und sei am 1.7.2019 bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden. Er habe den Verstoß auch eingestanden und ausgeführt, dass er Geld bräuchte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den Ausreisebefehl nicht beachtet und sei nach Abschluss seines ersten Verfahrens illegal weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Es bestünde ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Schwarzarbeit und der damit verbundenen Vortäuschung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. In einer Gesamtschau mit der Vorstrafe, der Schwarzarbeit und dem illegalen Aufenthalt sei ein Einreiseverbot in der Höhe von vier Jahren gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 5.2.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer habe am 4.12.2020 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er von seinem Onkel, der auch seinen Vater vor ein paar Jahren umgebracht habe, mit dem Tot bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus seit nunmehr zwei Jahren in Österreich und habe aufgrund der Verfolgung in Pakistan durchaus Hoffnung auf Zuerkennung von mindestens internationalem Schutz gemacht. Aus diesem Grund habe er auch versucht, die Zeit des Wartens auf die Entscheidung sinnvoll zu nutzen und habe sich bemüht Schritte zu setzen, um sich gut und schnell in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er "besitze" (gemeint wohl: verfüge) schon gute Deutschkenntnisse und könne sich in der deutschen Sprache verständigen. Im Fall des Beschwerdeführers sei zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Pakistan zurechtfinden. Die "Erstbehörde" habe die Abschiebung nach Pakistan für unzulässig erklärt, obwohl dies den Beschwerdeführer in eine lebensbedrohliche Lage bringen würde. Zu den übrigen Feststellungen werde ergänzend vorgebracht, dass die Abschiebung nach Pakistan den Beschwerdeführer in eine schwere psychische und finanzielle Notlage bringen würde. Außerdem würde es einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsland keine Existenzgrundlage. In Österreich könne er einen "Vorvortrag" (offenbar gemeint: Vorvertrag) und einer legalen Beschäftigung nachgehen. Finanziell würde er anfangs von Freunden und Bekannten unterstützt. Außerdem habe sich die Sicherheitslage in Pakistan nicht verbessert.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und wurde mit Mail vom 10.2.2020 seitens des BVwG unterrichtet, dass die Akten in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 am 10.2.2020 eingelangt sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger, ist ledig und hat keine Kinder und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus Sialkot und leben dort auch seine Mutter und Geschwister. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die Schule und hat eine Berufsausbildung als Schweißer. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie, die finanzielle Situation der Familie ist normal.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2017 durchgängig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nach und hat kurzzeitig als Zeitungszusteller gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich in Erscheinung getreten, der Beschwerdeführer wurde am 1.7.2019 bei der Begehung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Der Beschwerdeführer hat als Zeitungsausträger gearbeitet, derzeit geht er keine Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer erhält Geld von einem Cousin, der in Irland lebt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit hg Erkenntnis vom 7.5.2019, Zl. L508 2210306-1/5E als unbegründet abgewiesen und wurde die Rückkehrentscheidung bestätigt. Das Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter am 8.5.2019 zugestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich allesamt aus seinem eigenen Vorbringen und wurden seitens der Beschwerde nicht mehr aufgegriffen. Dass sich der Beschwerdeführer zum sunnitischen Islam bekennt, als auch sein familiären Bindungen nach Pakistan und seine bisherigen Ausbildungen gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst an (AS 75ff). Dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie steht, gestand er selbst zu (AS 77), ebenso, dass es seiner Familie gut geht (AS 79). Dass der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs besucht hat, gab er selbst an (AS 77) und auch, dass er im Bundesgebiet über keine Verwandten verfügt (AS 79). Dass der Beschwerdeführer derzeit durch einen Cousin aus Irland unterstützt wird gab er selbst an (AS 77). Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich vorbestraft ist, ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Strafregisterauszugs. Dass der Beschwerdeführer derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus dem Verzicht des Beschwerdeführers auf derartige Leistungen (AS 67). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er selbst vor der belangten Behörde an (AS 69). Die Betretung des Beschwerdeführers bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der vorgelegten Anzeige bzw. Vernehmung des Beschwerdeführers am 2.7.2019, in welcher er auch angab, dass er einer unerlaubten Beschäftigung nachgeht (vgl. OZ 4, S 2f).
2.2 Zu den Fluchtgründen:
Das erkennende Gericht teilt die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich weiterhin auf seine alten Gründe beruft. So legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend dar, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zuge der Erstbefragung (AS 25) als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme (AS 81) ausdrücklich seine Angaben aus dem ersten Asylverfahren aufrecht hielt (AS 236). Der Beschwerdeführer führte bei der Erstbefragung nach den Gründen der nunmehrigen Antragstellung aus "Es gelten die alten Asylgründe noch immer. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung." (AS 25). Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer dann weiter aus "Ich stelle deswegen einen neuen Asylantrag, da ich von der Polizei festgenommen wurde. Ich habe der Polizei gesagt, dass ich die negative Entscheidung nicht bekommen habe. Ich war ca. 5 Monate in Haft. Danach wurde ich freigelassen und die Polizei sagte mir, ich müsse erneut einen Asylantrag stellen. Daher habe ich noch einmal einen Asylantrag gestellt." Befragt, ob er sonstige neue Gründe habe, meinte der Beschwerdeführer dann "Nein, ich habe keine neuen Gründe. Es sind noch immer die Gründe aus meinem Vorverfahren" (AS 81). Nun ergibt sich für das erkennende Gericht aus diesen Angaben ausreichend, dass der Beschwerdeführer seine alten Gründe, denen bereits die Glaubhaftigkeit versagt wurde, aufrecht hält und eben keine neuen Gründe vorbringt. Dies erhellt auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers, wenn er ausführt, er hätte im Falle der Rückkehr Angst vor seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen (AS 81). Auch hier kommt ausreichend zur Geltung, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe geltend macht. Vielmehr hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag offenbar ausschließlich aus dem Grund stellte, als dass er eine Legalisierung seines nach rechtskräftigem Abschlusses des ersten Verfahrens illegal gewordenen Aufenthalts anstrebte. Neue Gründe machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde tritt den beweiswürdigenden Überlegungen ausschließlich mit der Wiederholung der Forderung, dass der Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerde mit den Ausführungen der belangten Behörde in irgendeiner Weise auseinandersetzte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Spruchpunkt I – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das hg Erkenntnis vom 7.5.2019, Zl. L508 2210306-1/5E, welches mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer behauptete nun mit dem nunmehrigen Asylantrag überhaupt keine Änderung der Situation bzw. einen neuen Sachverhalt, sondern stützt sich weiterhin auf die angebliche Verfolgung bzw. Bedrohung durch den Onkel. Über dieses Vorbringen wurde bereits rechtskräftig abgesprochen und ist daher von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mitumfasst.
Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage weiterhin eine Verbesserung erfuhr bzw. sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im Mai 2019 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen.
3.2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
...
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
...
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
....
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
? Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2018 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
? Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine schützenswerten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht, sondern wird durch einen Cousin, welcher angeblich in Irland lebt, finanziell unterstützt. Dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft hätte, konnte nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer Kontakt mit der österreichischen Mehrheitsbevölkerung hat, wurde weder behauptet noch aufgezeigt.
? Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine – ohnehin nicht feststellbaren – sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
? Grad der Integration:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich, bezieht derzeit keine Mittel aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer besuchte keinen Deutschkurs und machte auch sonst keinerlei Bindungen oder Aktivitäten geltend. Der Beschwerdeführer verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Dass der Beschwerdeführer über tiefergehende Kontakte verfüge in Österreich wird nicht aufgezeigt und konnte auch nicht festgestellt werden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus nicht selbsterhaltungsfähig, was sich wie oben dargelegt daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgeht und von Unterstützungen seines Cousins lebt.
? Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Urdu. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist mit den Traditionen und den Gebräuchen in Pakistan vertraut. Soweit die Beschwerde ausführt, es wäre zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner "mehrjährigen" Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativen Gesellschaft in Pakistan zurechtfinden könnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ja nicht einmal behauptet hat, dass er zu dieser "westlich geprägten Gesellschaft" in irgendeiner Weise Zugang gefunden hätte. Dass der Beschwerdeführer nämlich in irgendeiner Weise in Österreich Anschluss gefunden hätte, wurde ja geradezu nicht behauptet.
? Strafrechtliche Unbescholtenheit:
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht unbescholten, sondern wurde er mit Urteil des BG Purkersdorf vom 8.11.2019 gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
? Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer verblieb nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens weiterhin illegal im Bundesgebiet und wurde der Beschwerdeführer am 1.7.2019 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung auf frischer Tat betreten.
? Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:
Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist.
? Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2018 im Bundesgebiet, was einen sehr kurzen Zeitraum darstellt, wobei er schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist ist. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Pakistan und verfügt der Beschwerdeführer dort über seine gesamten familiären Anknüpfungspunkte, während in Österreich solche nicht bestehen. Deutschkenntnisse konnten nicht festgestellt werden und hat der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs abgeschlossen bzw. besucht. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er einerseits auf seine illegale Erwerbstätigkeit und andererseits auf – ohnehin nicht näher dargelegte – Zuwendungen von seinem angeblichen Cousin aus Irland angewiesen ist. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet.
Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der ersten Antragstellung sind erst ca eineinhalb Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist nicht nur straffällig geworden, sondern ging auch einer illegalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert, zumal der Beschwerdeführer in Pakistan auch einen Beruf erlernt hat. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3 Einreiseverbot:
§ 53 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, lautet:
" Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),