TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 L519 2231051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch


L519 2231051-1/6E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA. Mag. AGREITER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.04.2020, Zl. 111064302-190120539, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 und 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe :

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Die Ehegattin und 5 Kinder der bP leben in Österreich.

Bereits am 04.09.1990 beantragte der Vater der bP bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) die Ausstellung einer Sichtvermerksbescheinigung für die bP zwecks Familiennachführung, welche ihr erstmalig für den Zeitraum zwischen 19.11.1990 und 30.06.1991 erteilt wurde.

Die bP war zwischen 13.06.1991 und 29.06.2001 in Österreich amtlich gemeldet. In der Folge wurde die Aufenthaltsberechtigung durch die BH mehrmals, zwischen 16.12.1991 und 14.11.2004, verlängert bzw. ausgestellt. Die bP lebte bei ihren Eltern in Österreich.

Die bP war zwischen 03.07.2001 und 28.02.2019 amtlich gemeldet. Ihr wurde am 05.10.2004 von der BH der Aufenthaltstitel Verlängerung NB, unbefristet am 08.09.2004, ausgestellt.

Zuletzt wurde der bP am 22.10.2014 von der BH der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU, unbefristet am 08.09.2014, ausgestellt.

I.2. Die bP wurde am 08.11.2017 mit Abschlussbericht des Landeskriminalamtes der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verdachts der Vergewaltigung und Freiheitsentziehung gemäß §§ 99, 201 StGB zur Anzeige gebracht.

Die bP wurde am XXXX .2018 vom Landesgericht XXXX , XXXX , wegen Vergewaltigung gemäß § 201 StGB zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt.

Am XXXX 2018 wurde durch das Oberlandesgericht XXXX der Berufung gegen das Urteil vom XXXX 2018 durch das Landesgericht XXXX nicht Folge gegeben und die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen Vergewaltigung gemäß § 201 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren erwuchs in Rechtskraft.

I.3. Die bP wurde am XXXX am Flughafen Wien-Schwechat gemäß Festnahmeanordnung nach Auslieferung von Bulgarien festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

Sie ist seit XXXX 2019 in der Justizanstalt in Strafhaft und dort amtlich gemeldet.

I.4. Am 29.05.2019 wurde die bP von einem Vertreter der belangten Behörde (idF bB) unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die türkische Sprache vernommen und gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

„… F: Benötigen Sie einen Dolmetscher oder sind Sie der deutschen Sprache in Wort und Schrift soweit mächtig?

A: Ja; ich will eine Vernehmung in türkischer Sprache durchführen. Ich verstehe ein bisschen Deutsch in Wort und Schrift, aber nicht ganz.

F: Welche Schulen haben Sie in Österreich besucht oder abgeschlossen und wie lange waren Sie in Österreichischen Schulen? Welche Beurteilungen (Schulnoten) haben Sie bei Ihrem letzten Schulbesuch in Deutsch gehabt?

A: Ich habe zwischen 1980 und 1982 eine Schule in XXXX die Volksschule besucht, mein Vater lebte seit 1971 in Österreich. Bereits 1980 bin ich zusammen mit meiner Familie, meinen Geschwister und meiner Mutter meinem Vater nach Österreich nachgezogen. 1983 kehrte ich zusammen mit meiner ganzen Familie dann wieder in die Türkei zurück, da mein Großvater verstroben war.

Mein Vater blieb dann 5 Jahre mit seiner ganzen Familie in der Türkei, mein Vater kehrte dann ca. 1988 wieder alleine nach Österreich zuück. Danach zog ich meinem Vater 1991 nach Österreich nach.

F: Als Sie 1991 nach Österreich gekommen sind, wo haben Sie gewohnt oder sich aufgehalten?

A: Bei meinem Vater habe ich zuerst ½ Jahr in einem Wohnheim in XXXX gewohnt. Danach sind mein Vater und ich nach XXXX in eine Wohnung übersiedelt, wo wir gemeinsam gewohnt und gelebt haben. Ca. 2004/2006 sind wir dann, zwar mein Vater und ich zusammen, nach XXXX übersiedelt. Seit meinem Erstzuzug lebe ich immer zusammen mit meinem Vater im gleichen Haushalt.

Mein Vater ist immer noch bei mir gemeldet, da er ja nur krankheitsbedingt in die Türkei gereist ist und seit ca. 1 Jahr auf Grund der Erkrankung dort blieb – seine Rückkehr war ungewiss, weshalb er sich nicht amtlich abgemeldet hat.

Vorhalt: Sie haben angegeben, dass Sie seit 1991 durchgehend in Österreich aufhältig sind. Sie haben Sie am 28.02.2019 amtlich abgemeldet. Was haben Sie dazu zu sagen?

A: Ich habe mich nicht abgemeldet. Es kann sein, dass dies die Polizei oder Gemeinde waren.

F: Wo haben Sie sich seit 2019 aufgehalten?

A: In der türkei.

F: Wie lange und in welchem Zeitraum waren Sie in der Türkeiß

F: Ich bin am XXXX 2018 in die Türkei gereist und blieb dann ca. 8 Monate –dies war die erste und einzige- längere Abwesenheit von Österreich- dort, da die Mutter meines Vater (Großmutter) und 2 Onkel verstorben sind. Vor Silvester 2018 kehrte ich dann nach Österreich wieder zurück. Nach ca. 2-3 Tagen reiste ich abermals in die Türkei, da mein Vater in der Türkei ins Krankenhaus gebracht wurde und blieb in der Türkei wegen der Krankheit meines Vaters, um ihn zu unterstützen.

Ich reiste von der Türkei nach Bulgarien und wurde an der Grenze am XXXX .2019 festgenommen und in der Folge nach Österreich überstellt. Seither bin ich in Haft.

Händische Anmerkung: Man hat mich 25 Tage in XXXX inhaftiert.

Als ich in der Türkei war die Polizei bei meiner Ehegattin in XXXX und fragte nach mir, dies wurde mir von ihr mitgeteilt. Ich bin dann am XXXX .2019 von Kayseri losgefahren und wurde an der bulgarischen Grenze losgefahren und wollte zu meiner Familie nach Österreich reisen. Meinem Vater geht es wieder einigermaßen.

F: Können Sie Nachweise beibringen, dass Sie hinsichtlich der Todesfälle und der diesbezüglichen Erledigungen sowie der Erkrankung Ihres Vater uns der notwendigen Utnerstützung in der Türkei bleiben mussten?

A: Ja, das kann ich. Diese Unterlagen sind bei meinem Rechtsanwalt in XXXX , meinem Verfahrenshelfer bezüglich der Strafsache.

F: Ist es möglich, dass wir vereinbaren, dass die diesbezüglichen schriftlichen Nachweise binnen 3 Wochen, ab heute, dem Bundesamt in Ihrem Namen vorgelegt wird?

A: Ja, das werde ich veranlassen

F: Gab es weitere Aus- und/oder Einreisen bzw. Aufenthalte von Ihnen nach/in Österreich, abgesehen von Urlaubsreisen? Wann, wo, wie und warum sind Sie nach Österreich aus-/eingereist bzw. haben sich in Österreich aufgehalten? Legen Sie dazu Beweismittel vor.

A: Nein, keine.

F: Wie haben Sie das bei Ihrer Abwesenheit, das mit Ihrer Arbeit gemacht?

A: Ich habe das gemeldet. Ich habe mit XXXX gesprochen, ich kann dort bei der Firma jederzeit wieder arbeiten. Die Fa. XXXX hat mich fristlos entlassen, wann weiß ich nicht.

F: Wie bestreiten Sie und Ihre Familie Ihren Lebensunterhalt?

A: Derzeit schwierig.

Ich gab meiner Familie 2018 € 7.000,-- damit diese in Österreich leben können, als ich aus der Türkei zurückkam gab ich meiner Familie gleich € 2.700,--.

F: Woher haben Sie das Geld?

A: Ich habe in der Türkei Schafe ge- und verkauft und dabei dieses Geld verdient.

F: Sie wurden mehrfach rechtskräftig gerichtlich verurteilt. Was sagen Sie dazu?

A: Ich wurde verurteilt. Ich habe einen Rechtsanwalt genommen und Rechtsmittel eingebracht, es wird eine Wiederaufnahme beantragt. Ich bin unschuldigt.

F: hatten Sie jemals mit der Polizei oder Gericht Probleme?

A: Das war das erste und einzige Mal, dass ich verurteilt wurde. Ich habe wegen des Führerscheins Strafe bezahlt und wurde mir der Führerschein entzogen, weil ich Alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt habe – das liegt schon lange zurück.

F: Besitzen Sie außerhalb Österreich einen ordentlichen Wohnsitz?

A: Ja, ich habe auch einen Wohnsitz in der Türkei, zwar XXXX , wo mein Vater wohnt – das ist der Familienwohnsitz -. Auf die Frage wie lange schon, gebe ich an, seit meiner Geburt habe ich dort einen Wohnsitz.

F: Gibt es Gründe, die Iher Rückkehr in Ihren Heimatstaat entgegenestehen? Wenn ja, machen Sie genaue Angaben dazu und legen Sie gegebenenfalls Beweismittel vor.

A: Nein, keine.

...

Nachtrag:

F: Haben Sie wegen der polizeilichen Anzeige und Ermittlungen, die dann zu Ihrer gerichtlichen Verurteilung führten, Österreich verlassen?

A: Nein, ich bin wegen meines Vater in die Türkei gereist. Ich habe am XXXX 2018 das Gericht verlassen und ich wurde zu 4 Jahre Haft verurteilt. Dann bekam ich einen Anruf, dass meine Oma krank ist und ich reiste auf Grund dessen reiste ich in die Türkei. Dann kamen mehrere Todesfälle in der Familie dazu, deshalb bin ich in die Türkei gefahren.

Ich bin sicher nicht geflüchtet, meine Familie lebt hier.

I.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Von der belangten Behörde (bB) wurde der Inhalt der Fremdenakte, die Verurteilung samt den entsprechenden Unterlagen und Folgeentscheidungen, eine Besucherliste der Justizanstalt, Auszüge aus der BMI Anfrage-Plattform (KPA, IZR, SA, ZMR, AJ-WEB), die Anfragebeantwortungen hinsichtlich der Verwaltungsstrafen bzw. dem Waffenverbot, der Anlassbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX 2019 und die Einvernahme zugrunde gelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sei aus diesem Grund die Erlassung von Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten. Die bP würde zwar familiäre und sonstige Bindungen zu Österreich aufweisen, die schwere Straffälligkeit würde im Rahmen der Interessensabwägung jedoch eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen.

Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen und ging die Behörde davon aus, dass nichts gegen eine Rückkehr der bP in die Heimat spricht.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei.

I.6. Gegen den Bescheid des BFA wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ausgeführt wurde, dass die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK insbesondere unter Berücksichtigung der ARB zu Gunsten der bP ausfallen hätte müssen. Sie habe keinerlei Bezug zur Türkei. Außerdem lebe die gesamte Kernfamilie in Österreich. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die bP die Straftat bestritten habe, dies sei jedoch ihr Recht, sie dürfe sich unschuldig bekennen und müsse sich mit Aussagen nicht belasten. Die bP sei durch die Haft geläutert. Im Falle der Abschiebung müsse die bP die Haft in einem türkischen Gefängnis ableisten und wurde aus den Länderfeststellungen hierzu zitiert. Vorgelegt wurden Belege zu Überweisungen der Familie der bP in die Justizanstalt.

I.7. Die Beschwerdevorlage langte am 20.05.2020 samt Stellungnahme des BFA beim BVwG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 22.05.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.8. Am 18.05.2020 wurde von der bB eine Anfragebeantwortung der JA betreffend eine allfällige Haftverbüßung der bP in der Türkei nachgereicht.

I.9. Am 20.05.2020 langte die vom BVwG angeforderte Besucherliste der bP in der JA ein.

I.10. Mit Urkundenvorlage vom 05.06.2020 wurde eine Einstellungszusage, ein Grundbuchauszug betreffend die Wohnung des Sohnes der bP, eine Geburtsurkunde des jüngsten Sohnes der bP, ein Schriftverkehr betreffend der Anforderung einer Besucherliste der JA und eine Kopie des Reisepasses der bP vorgelegt.

I.11. Für den 12.06.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ehegattin und 3 Kinder der bP wurden als Zeugen einvernommen.

Vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP wurde das Handy mit einem Foto einer Sterbeurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass am XXXX 2018 eine gewisse XXXX , Witwe, zuhause verstorben ist. Sterbezeit 18 Uhr.

Auf dem Foto wurde von der ausstellenden Behörde vermerkt: Dient zur Vorlage zur Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses der Verstorbenen, Enkelkind.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die wesentlichen Passagen lauten wie folgt:

Der BF ist trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht soweit integriert, dass er sich im Rahmen der heutigen Verhandlung ohne Dolmetscher verständigen hätte können. So räumte er eingangs selbst ein nicht so gut Deutsch sprechen zu können. Eine gesellschaftliche Integration des BF in Österreich konnte maßgeblich nicht festgestellt werden, da sich seine Kontakte offenbar auf seine ehemaligen Arbeitskollegen beschränkt haben.

Soweit sich der BF auf das Familienleben mit Frau und Kindern beruft, war festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF seine persönlichen Interessen bei weitem überwiegt. Die Bindungen zu den Kindern haben sich im Jahr 2018, als der BF um der Verbüßung seiner Haftstrafe in Österreich zu entgehen, in die Türkei geflüchtet ist, ebenfalls nur auf gelegentliche Telefonate beschränkt. Häufigere Telefonate haben lediglich mit der Ehefrau stattgefunden. Dem Gericht erhellt sich nicht, weshalb der BF nicht auch in Zukunft den Kontakt zur Familie via Telefon bzw. Besuche der Familienangehörigen in der Türkei aufrecht erhalten könnte. Weiter besteht auch die Möglichkeit, dass der BF in der Türkei, wo er im Elternhaus auch eine Wohngelegenheit hat, einer Beschäftigung nachgeht und von dort aus seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem jüngsten Sohn nachkommt, indem er diesem und seiner Ehefrau Geld überweist. Zudem wäre auch in Österreich nicht zu erwarten, dass der BF seiner Frau und seinem Kind wesentliche finanzielle Unterstützung angedeihen lässt, da er in Privatkonkurs gegangen ist und nach wie vor über erhebliche Bankverbindlichkeiten verfügt, die er rückzuerstatten hat.

Durch die schwerwiegende Verurteilung des BF und die zahlreichen, zum Teil ebenfalls schwerwiegenden Verwaltungsvorstrafen liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch den BF vor. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass der BF sein erheblich jüngeres Opfer über Stunden hinweg mehrfach oral sowie vaginal vergewaltigt hat und trotz des mehrfachen Flehens und auch trotz Gegenwehr des Opfers nicht von diesem abgelassen hat. Auch im Zuge der heutigen Verhandlung ergab sich, dass der P offenbar ein gestörtes Verhältnis zur Wahrheit hat, indem er nach wie vor behauptet alles wäre freiwillig passiert und es habe keinen Zwang gegeben. Letztendlich gab er sogar an, sich als einen Justizirrtum zu sehen, obwohl eindeutige Zeugenaussagen, als auch eindeutiges DNA Material vorlagen. Die nach wie vor uneinsichtige Haltung des BF zeigt sich auch deutlich darin, dass er sich bis heute bei seinem Opfer weder entschuldigt hat, noch diesem das zugesprochene Teilschmerzensgeld bezahlt hat. Auch hat der BF bis heute kein Anti-Aggressionstraining absolviert, obwohl auch aus Teilen der Verwaltungsvorstrafen eine gewisse Aggressivität zu erkennen ist. Letztlich ergibt sich aus dem Gerichtsurteil auch, dass das Opfer durch die Taten des BF schwer traumatisiert ist und zumindest noch längere Zeit mit diesen Folgen zu kämpfen haben wird.

Nicht zuletzt aus den Verwaltungsvorstrafen, insbesondere aber aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung und des damit verbundenen schweren Fehlverhaltens des BF, ist zu erkennen, dass der BF offenbar in keiner Weise gewillt ist, die österr. Rechtsordnung zu respektieren.

Zudem weißt er ein gewisses Aggressionspotential auf, da er trotz mehrfachen Flehens des Opfers und dessen wiederholten Versuchen sich den Vergewaltigungen zu entziehen, nicht vom Opfer abgelassen hat, sondern vielmehr weitere Gewalt angewendet hat um das Opfer gefügig zu machen. Nicht zuletzt wird dies auch durch die Verwaltungsvorstrafe wegen aggressiven Verhaltens nach dem SPG untermauert. Dabei hat der BF vor einem Lokal in aggressiver Art und Weise die körperliche Konfrontation mit einer anderen Person gesucht, sodass die Lokal-Security einschreiten musste. Weiter hat sich der BF gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Er hat wild mit den Armen gestikuliert und sogar einen Beamten im Gesicht getroffen. Selbst nach vorangegangenen Einschreiten durch die Polizei brüllte er weiter wild herum und suchte er erneut die Konfrontation mit einer anderen Streitpartei, was nur durch ein Zurückhalten durch die Polizei verhindert werden konnte. Darüber hinaus ergibt sich auch in diesem Zusammenhang, dass der BF offensichtlich ein gestörtes Verhältnis gegenüber Frauen hat, bzw. wie auch beim Vergewaltigungsopfer dazu neigt, Frauen in Lokalen aggressiv anzumachen. So wollte er im konkreten Fall eine Frau im Lokal küssen, die das aber nicht wollte. Auch im Zuge der Vergewaltigungen wurde der BF schon im Vorfeld aus einem Lokal gewiesen, weil er sein späteres Opfer derart anbaggerte, obwohl ihm dieses mehrfach und deutlich zu verstehen gab, dass sie das nicht wolle.

Sowohl vor den Strafgerichten als auch dem BVwG gegenüber zeigte er sich nach wie vor völlig uneinsichtig und nicht bereit, den Unrechtsgehalt seiner schweren Straftat einzugestehen.

Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbotes daher in durchaus angemessener Weise mit unbefristet festzustellen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität, an der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers verbunden mit der offensichtlichen Bereitschaft, die österr. Rechtsordnung weiterhin zu ignorieren, ist daher die Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes unbedingt erforderlich.

Die Beschwerde wurde wie im Spruch ersichtlich abgewiesen.

Die bP wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde der bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

I.12. Mit Schreiben vom 16.06.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die Identität der bP steht fest.

Die bP reiste im Alter von ca. 17 Jahren im Jahr 1991 rechtmäßig in Österreich aufgrund einer Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Vater ein. Der Vater war zwischen 1989 und 1993 als Arbeiter bei einer österreichischen Firma tätig und gehörte dem regulären Arbeitsmarkt an. Zwischen 1991 und 2017 war die bP an der gleichen Adresse wie ihr Vater gemeldet. Zuvor hielt sie sich für einen kurzen Zeitraum bereits in Österreich auf, ging mit der Familie jedoch wieder zurück in die Türkei, von wo aus sie eben 1991 längerfristig auswanderten.

Sie war mit verschiedenen Aufenthaltstiteln in Österreich gemeldet und wurde ihr zuletzt am 22.10.2014 ein unbefristeter Daueraufenthalt EU Aufenthaltstitel ausgestellt.

Sie verfügt über einen türkischen Reisepass ausgestellt am XXXX BK, gültig bis XXXX 2021.

Sie war zwischen 13.06.1991 und 28.02.2019 durchgehend an verschiedenen Wohnadressen amtlich gemeldet.

Seit 29.04.2019 befindet sich die bP in Strafhaft und ist wieder in Österreich gemeldet.

Sie hat Österreich spätestens am 09.05.2018 verlassen und sich seither bis zur Festnahme in Bulgarien am XXXX 2019, abgesehen von einigen Tagen Besuchsaufenthalt in Österreich Ende 2018 in der Türkei aufgehalten. Sie entzog sich bewusst der Haftstrafe in Österreich und war nicht bloß vorübergehend vom österreichischen Arbeitsmarkt abwesend.

Sie hat keine Berufsausbildung.

Die bP war in Österreich seit 1990 immer wieder als Arbeiter als erwerbstätig gemeldet und krankenversichert, zwischenzeitlich erhielt sie Arbeitslosengeld. Zuletzt war sie durchgängig von 04.05.2009 - 07.05.2018 als Arbeiter gemeldet.

Aktuell in Österreich verfügt sie über keine Sozial- und Krankenversicherung, geht keiner Erwerbstätigkeit nach bzw. ist lediglich im Gefängnis beschäftigt. Es liegt eine Einstellungszusage für die bP vom 05.06.2020 vor.

Die bP ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie lebte mit dieser und ihren 5 Kindern (30, 28, 26, 20 und 16 Jahre alt) bis zu ihrer Ausreise 2018 in gemeinsamen Haushalt. 1 Kind hat die österreichische, die vier weiteren haben die türkische Staatangehörigkeit. Vier der Kinder sind erwachsen und selbsterhaltungsfähig, für 1 Kind, welches die Schule besucht sowie die Ehegattin ist die bP unterhaltspflichtig. Die vier weiteren Kinder gehen Beschäftigungen in Österreich nach. Die Ehegattin ist Hausfrau und lebt in der Eigentumswohnung eines Sohnes, welcher über ein Gastronomiegeschäft verfügt und die Mutter und Geschwister finanziell unterstützt. Während der Abwesenheit der bP 2018/2019 versorgten die selbsterhaltungsfähigen Geschwister die Ehegattin und das jüngste Kind der bP und erhalten diese zudem aktuell staatliche Unterstützung.

Die Eltern der bP sind zwischenzeitlich nach langjährigem Aufenthalt in Österreich wieder in die Türkei gereist, wo der Vater der bP eine Pension aus Österreich bezieht.

Die bP besitzt kein Vermögen und belaufen sich ihre Schulden auf ca. EUR 40.000 – 50.000. Die bP hat im Jahr 2017 einen Kredit idH von ca. 40.000 Euro für einen Hausbau in der Türkei aufgenommen und diese Summe dann in Österreich verspielt.

Seit der Inhaftierung wird die bP von den in Österreich lebenden Kindern, Verwandten und der Ehegattin regelmäßig besucht und finanziell unterstützt.

In der Türkei leben die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern. Die Mutter und ein Bruder haben Besitz (Haus, Fahrzeuge, Nutztiere) in der Türkei und leben von der Landwirtschaft bzw. von Transportdiensten. Die bP verbrachte seit ihrer Einreise in Österreich 1991 regelmäßig Urlaube in der Türkei bei Verwandten und hielt sich zuletzt 2018 – Februar 2019 dort auf. Auch die Kinder der bP sowie die Ehegattin verbrachten regelmäßig Urlaube in der Türkei.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau, hingegen kaum kaum Deutsch. Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu Ehegattin oder den Kindern besteht nicht.

Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

II.1.2. Strafrechtsrelevantes Verhalten

II.1.2.1. Wie dem Abschlussbericht, XXXX , der Anklageschrift, XXXX , dem Urteil, XXXX 2018 und der Rechtsmittelentscheidung, XXXX 2018 entnommen werden kann wurde die bP am XXXX 2018, rechtskräftig am XXXX 2018, durch das Landesgericht XXXX wegen Vergewaltigung gemäß § 201 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die bP wurde für schuldig befunden, am 10.09.2017 gemeinsam mit einem Mittäter in XXXX und an anderen Orten das Opfer zur Duldung des Beischlafs, zur Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, nämlich des Oralverkehrs an der bP und der Vaginalpenetration, sowie zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Betastens ihrer Brust und ihres Genitalbereichs durch die bP, genötigt, und zwar mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem die bP im verriegelten und von dem Mittäter gelenkten PKW während der Fahrt von XXXX nach XXXX das Opfer am Hinterkopf erfasste, ihren Kopf zu ihrem Penis drückte, dem Opfer eine Ohrfeige versetzte, dem Opfer Daumen und Zeigefinger gegen den Unterkiefer drückte, das Opfer auf die Rückbank des Fahrzeugs drückte, dem Opfer die Beine auseinander drückte und das Opfer an den Schultern fixierte und, indem die bP diese Handlungen mit Ausnahme von der angeführten Ohrfeige auch in der Wohnung des Mittäters, wohin die bP vom Mittäter chauffiert wurde, fortsetzte sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem die bP gegenüber dem Opfer wiederholt äußerte, sie wäre bei der Mafia und dem Opfer mehrmals ankündigte, das Opfer und deren Familie umzubringen, wenn sie nicht tue was die bP sage.

Die bP hat demnach das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begangen und wurde nach dem Strafrahmen des § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages in der Höhe von EUR 4.000,-- an das Opfer zur ungeteilten Hand mit dem Mittäter gemäß § 369 Abs 1 StPO binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteiles und zum Kostenersatz hinsichtlich des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß den Entscheidungsgründen des Strafgerichtes waren die bP und das Opfer sich bis zum Tattag gänzlich unbekannt. Das Opfer feierte gemeinsam mit Bekannten Geburtstag in einem Lokal in I., in welchem die bP sich gemeinsam mit dem Mittäter ebenfalls aufhielt. Im Lokal sprach die bP das Opfer wiederholt an, wobei sich das Opfer durch die „Anmachversuche“ vehement belästigt fühlte. Das Opfer teilte u.a. ihrer Freundin mit, dass sie von der bP massiv belästigt wird und beschwerte sich auch beim Mitarbeiter des Lokals, der die bP aufforderte das Lokal zu verlassen. Keinesfalls wurden zwischen der bP und dem Opfer im Lokal Zärtlichkeiten ausgetauscht.

In weiterer Folge verließen die bP und ihr Mittäter gemeinsam das Lokal und begaben sich zum Fahrzeug des Mittäters, welches ca. 200 bis 300 m entfernt vom Lokal geparkt war. Kurze Zeit später verließ das Opfer in weiterer Folge allein das Lokal um sich ein Taxi zu organisieren und mit diesem nach XXXX zu fahren.

Die bP und ihr Mittäter fuhren mit dem vom Mittäter gelenkten PKW wiederum in den Bereich des Lokals und bemerkten dort das vor dem Lokal stehende Opfer. Nachdem der Mittäter das Fahrzeug anhielt, schubste die bP das Opfer in den PKW, wobei in weiterer Folge das Fahrzeug von der bP oder ihrem Mittäter verriegelt wurde.

Nachdem die bP selbst im Fahrzeug Platz genommen hatte, äußerte sie sinngemäß gegenüber dem Opfer, sie wäre bei der Mafia und wenn das Opfer nicht tue was sie sage, werde sie das Opfer und deren Familie umbringen. Diese Äußerung wiederholte die bP mehrfach, wobei es der bP darauf ankam, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen und den Widerstand des Opfers zu brechen.

Im Fahrzeug selbst betastete die bP zuerst den Brust- und Genitalbereich des Opfers oberhalb der Bekleidung und, nachdem das Opfer klar und deutlich geäußert hatte dies nicht zu wollen und zu weinen begann, zog die bP dem Opfer in weiterer Folge sowohl die Hose als auch die Unterhose bis zu den Knöcheln nach unten und drang mit einem Finger in die Vagina ein. In weiterer Folge erfasste die bP, welche bereits ihren Unterleib entblößt hatte, den Hinterkopf des Opfers und drückte den Kopf des Opfers zu ihrem Penis, versetzte dem Opfer eine Ohrfeige und drückte mit Daumen und Zeigefinger gegen den Unterkiefer des Opfers, um deren Kiefer zwangsweise zu öffnen und zwang die bP das Opfer so, den Oralverkehr an ihr zu vollziehen. Anschließend zog sie beide Beine des Opfers nach oben auf den Rücksitz, fixierte das Opfer mit den Händen im Schulterbereich, legte sich auf das Opfer und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr bei dem Opfer, wobei sie nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr nochmals den Oralverkehr durch das Opfer an ihr erzwang, indem sie den Hinterkopf des Opfers nach unten zu ihrem Geschlechtsteil drückte. Das Opfer versuchte die bP von sich wegzudrücken, die Beine zusammenzupressen und den Kopf wegzudrehen, wiederholte mehrfach, das Ganze nicht zu wollen und bettelte die bP an, aufzuhören und sie nach Hause nach XXXX zu ihrer Freundin gehen zu lassen, worauf die bP jedoch in keiner Weise reagierte.

Der Mittäter bemerkte während der Fahrt sowohl die Erzwingung des Oralverkehrs als auch die weiteren geschlechtlichen Handlungen, kam jedoch dem Opfer in keiner Weise zu Hilfe, sondern fuhr das Fahrzeug zu sich nach XXXX nach Hause.

Das Opfer, das zu diesem Zeitpunkt bereits vollends eingeschüchtert war, begab sich mit der bP und dem Mittäter in die Wohnung. Das Opfer getraute sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der von ihr bereits erfahrenen Gewaltanwendung durch die bP und deren Drohungen nicht, weitere Widerstandshandlungen zu setzen bzw. um Hilfe zu rufen, weil sie eine weitere Eskalation der Situation befürchtete.

In der Wohnung selbst blieb der Mittäter auf der Couch sitzen, während die bP das Opfer ins Schlafzimmer verbrachte und die Tür hinter sich schloss. Die bP entkleidete wiederum den Unterkörper des Opfers und zwang das Opfer erneut zum Oral- sowie zum Vaginalverkehr, indem sie insbesondere die oben angeführten Drohungen, sie werde das Opfer und deren Familie töten, wiederholte, wiederum den Kopf des Opfers gegen ihr Geschlechtsteil drückte und den Mund des Opfers mit Gewalt öffnete, wobei sie einzig von dem Versetzen weiterer Ohrfeigen absah. Das völlig eingeschüchterte Opfer wagte es weder um Hilfe zu rufen noch weiteren körperlichen Widerstand gegen die bP zu setzen.

Das Opfer selbst leistete aufgrund des bereits gebrochenen Widerstandes und der Angstzustände keinen nach außen wahrnehmbaren Widerstand und ließ die geschlechtlichen Handlungen der bP in der Wohnung über sich ergehen ohne um Hilfe zu rufen bzw. weiteren massiven Widerstand zu setzen.

Nachdem die bP morgens die Wohnung verlassen hatte, zeigte sich das Opfer nach wie vor eingeschüchtert und fragte mittels google Übersetzer den Mittäter, ob sie tatsächlich bei der Mafia wären und bat den Mittäter, sie gehen zu lassen. In der weiteren Folge konnte das Opfer die Wohnung Ihres Mittäters verlassen und teilte in weiterer Folge einer Freundin mit, dass sie „in die Türkei verschleppt“ worden wäre, das Ganze kein Scherz sei und man Behörden und Familie verständigen solle.

Das Opfer erlitt durch die Übergriffe Suppressionen am Gaumenboden links, einen Einriss des Zungenbändchens, Hämatome am rechten Oberarm und am rechten Unterbauch sowie über den Vorfall deutlich hinausgehende Schmerzen im Bereich des Nacken sowie im Bereich des Scheideneinganges, welche allesamt medizinisch dokumentiert wurden.

Im Zuge der eingeholten Spuren samt anschließender Auswertung der Spurenträger durch das Institut für Gerichtliche Medizin XXXX konnte im Zuge der molekularbiologischen Untersuchung festgestellt werden, dass die entsprechenden Spuren (Sperma ua. an den Schamlippen und am Damm sowie im Slipp und Scheidengewölbe sowie im innersten Bereich der Scheide bei der Öffnung des Cervicalkanals) mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 1 Milliarde von der bP stammen.

Die bP handelte in der Absicht, das Opfer durch Anwendung körperlicher Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch gefährliche Drohung zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich der Durchführung des Oralverkehrs, der Vaginalpenetration, des Betastens der Brust und ihres Genitalbereichs sowie der Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu zwingen. Es kam der bP durch die Äußerung, sie wäre bei der Mafia und werde das Opfer und deren Familie töten sowie durch das Versetzen von Ohrfeigen, durch das Erfassen des Hinterkopfes des Opfers, des Drückens des Kopfes des Opfers zu ihrem Penis, des Aufdrückens des Kiefers des Opfers mit dem Daumen und Zeigefinger, durch das Drücken des Opfers auf die Rückbank des Fahrzeuges, das Auseinanderdrücken der Beine des Opfers sowie das Erfassen und Fixieren an den Schultern geradezu darauf an, die geschlechtlichen Handlungen am Opfer setzen können und deren Widerstand zu überwinden.

Neben den bereits angeführten körperlichen Verletzungen erlitt das Opfer durch die erfahrene Gewalt psychische Beeinträchtigungen.

Die bP bestritt die ihr zur Last gelegte Tat. Der Mittäter und die bP behaupteten, dass zwischen der bP und dem Opfer bereits im Lokal Zärtlichkeiten ausgetauscht worden wären. In weiterer Folge wäre das Opfer im Einvernehmen mit der bP und dem Mittäter zur Wohnung mitgefahren und wären sämtliche geschlechtliche Handlungen sowohl im Fahrzeug als auch in der Wohnung im Einvernehmen mit dem Opfer geschehen.

Dieser leugnenden Verantwortung stand laut Strafurteil nicht nur die schlüssige und glaubhafte Schilderung des Opfers entgegen, sondern auch die Sicherung biologischer Spuren sowie die festgestellten Verletzungsmerkmale, welche beim Opfer diagnostiziert werden konnten. Das Opfer hat mit der bP im Lokal keine Zärtlichkeiten ausgetauscht, vielmehr zeigte sich das Opfer durch die bP deutlich angewidert und belästigt, was das Opfer nicht nur ihrer Freundin mitteilte, sondern in weiterer Folge auch dem Mitarbeiter des Lokals. Der Lokalmitarbeiter ließ keinen Zweifel daran, dass sich das Opfer bei ihm über die bP beschwerte und der Mitarbeiter die bP als unmittelbarer Folge aufforderte das Lokal zu verlassen, widrigenfalls der Mitarbeiter den Türsteher holen müsse. Weitere Mädchen der Geburtstagsgruppe bestätigten die Belästigungen der bP. Die Angeklagten widersprachen sich auch selbst bei ihren Schilderungen. Das leugnen der bP der Erzwingung eines vaginalen Geschlechtsverkehrs wurde duch die Ergebnisse der DNA Auswertung eindeutig widerlegt.

Die Strafe war bei der bP innerhalb eines Strafrahmens von einem bis zu 10 Jahren anzusetzen, wobei mildernd die Unbescholtenheit der bP, erschwerend jedoch die Begehung mit einem Mittäter, die führende Rolle bei den Übergriffen und die mehrfache Qualifikation (körperliche Gewalt, gefährliche Drohung und Freiheitsentziehung) zu werten waren. Der Ausspruch einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe von 4 Jahren erwies sich für das Gericht als unabdingbar. Festgehalten wurde weiteres, dass beide Angeklagten für massive körperliche wie auch psychische Beeinträchtigungen des Opfers verantwortlich sind und wurde daher ein Teilschmerzensgeldbetrag zugesprochen.

Den Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX wurde durch das Oberlandesgericht XXXX nicht Folge gegeben. Ausgeführt wurde lediglich, dass bei den Strafzumessungsgründen auf erschwerender Seite die tatkausalen Verletzungen des Opfers zu ergänzen sind. Nach Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände erachtete das Berufungsgericht die verhängte Sanktion als tat- und schuldangemessen.

Mit Beschluss des LG XXXX vom 15.01.2020, Zl. 21 Bl 9/20m wurde der Antrag der bP auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.

Festgehalten ist in diesem Beschluss ua., dass das Strafverfahren über den Mittäter bislang nicht abgeschlossen werden konnte, da dieser unbekannten Aufenthaltes ist. Da die bP die über sie verhängte rechtskräftige Freiheitsstrafe nicht binnen Monatsfrist antrat, sondern sich vielmehr ins Ausland absetzte, ordnete das Landesgericht die Festnahme der bP aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr an und erließ einen europäischen Haftbefehl.

Die bP wurde am 02.04.2019 an der bulgarisch/türkischen Grenze festgenommen und am 26.04.2019 nach Österreich überstellt und vollzieht seit diesem Zeitpunkt die rechtskräftig über sie verhängte Freiheitsstrafe.

Die bP begründete den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Hemmung des Strafvollzuges vom 19.12.2019 damit, dass neue Beweismittel und Tatsachen (Videoüberwachungsmaterial des Lokales, Verunreinigung der DNA Proben, weitere Person die sich am Tatort befunden hätte ausgeforscht) hervorgekommen wären, die zu einem Freispruch führen könnten. Die bekannt gegebenen Gründe waren gemäß Beschluss nicht geeignet, zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen.

II.1.2.2. Die bP wurde mehrfach verwaltungsrechtlich rechtkräftig bestraft.

Es wurden insbesondere nachstehende Verwaltungsstrafen durch die bB erhoben:

E Zahl

Übertretung

Datum

Strafe €

Ersatzarrest

XXXX

unbef. Gewerbeausübung

20150226

500,00

120 Stunden

XXXX

§ 52 lit. a Z 11a StVO

20160217

80,00

37 Stunden

XXXX

§ 134 Abs. 3d Ziffer 1

20161028

50,00

16 Stunden

XXXX

§ 5 Abs. 1 StVO

20150116

1.300,00

11 Tage

XXXX

§ 24 Abs. 1 lit. k StVO

20161209

36,00

16 Stunden

XXXX

§ 82 Abs 1 SPG

20170130

100,00

69 Stunden

XXXX

§ 81 Abs 1 SPG

20170130

100,00

69 Stunden

XXXX

§ 103 Abs. 1 Zif. 3

20171120

200,00

40 Stunden

XXXX

§ 103 Abs. 1 Zif. 3

20180517

350,00

70 Stunden

XXXX

§ 24 Abs. 3 lit. a StVO

20170411

35,00

16 Stunden

Wie dem Bericht, XXXX , der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2014 zu entnehmen ist, wurde am 25.06.2014 gegen 20:45 Uhr in der Lokalität „ XXXX “ in XXXX eine Kontrolle durchgeführt. Es wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Lokalität um ein Lokal des Vereins handelt, dessen Obmann die bP ist und dass seit 01.06.2014 das Vereinslokal geöffnet ist. Bei der Kontrolle waren im Lokal 8 Personen anwesend und es wurde mitgeteilt, dass Getränke, Bier, Limonaden, Tee und Kaffee ausgeschenkt werden.

Mit Strafverfügung, XXXX , der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.07.2014 wurde die bP wegen Übertretungen gemäß § 5 Abs 1 GewO iVm § 339 Abs 1 GewO iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO zu einem Gesamtstrafbetrag von € 500,--, im Nichteinbringungsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 120 Stunden, bestraft, da die bP zumindest am XXXX .2014 selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Gastgewerbe gem § 94 Z 26 GewO ausgeübt hat, indem sie die Lokalität betrieben hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.

Gegen die Strafverfügung erhob die bP Berufung und entschied die Bezirkshauptmannschaft XXXX 2015, dass die bP zumindest am XXXX 2014 selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Gastgewerbe gem § 94 Z 26 GewO“ ausgeübt hat, indem sie die Lokalität betrieben hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. In einem wurde die bP wegen Übertretung gem. § 5 Abs 1 GewO iVm § 339 Abs 1 GewO iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO rechtskräftig mit einem Gesamtstrafbetrag von € 500,--, im Nichteinbringungsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 120 Stunden, bestraft.

Wie aus der Anzeige, XXXX Polizeiinspektion XXXX vom XXXX 2014 ersichtlich, hat die bP am 30.11.2014 gegen 04:45 Uhr in XXXX , auf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet, ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der mit der bP durchgeführte Test am Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l. Die bP wies deutliche Anzeigen einer Alkoholisierung auf. Ihr wurde der Führerschein vorort vorläufig abgenommen, der Fahrzeugschlüssel wurde auf der Polizeiinspektion hinterlegt und der bP wurde das weitere Lenken von Fahrzeugen untersagt. Die bP gab an, vor dem Lenken des Fahrzeugs zwischen 29.11.2014 ca. 22:00 Uhr und 30.11.2014 ca. 03:00 Uhr ein Glas Wodka-Soda und ein Glas Whiskey konsumiert zu haben und gedacht zu haben, dass sie noch fahrtüchtig ist und deshalb ihre Bekannten nach Hause gefahren zu haben.

Die bP wurde wegen Übertretungen gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO der Bezirkshauptmannschaft XXXX angezeigt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX .2015 wurde die bP wegen Übertretungen gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO rechtskräftig zu einem Gesamtstrafbetrag von € 1.300,--, im Nichteinbringungsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 11 Tagen, betraft.

Wie den Anzeigen, XXXX , der Polizeiinspektion XXXX vom 30.11.2016 zu entnehmen ist, führten Exekutivbeamte bei einem Lokal in XXXX eine Amtshandlung durch und stellten dabei fest, wie vor dem Lokal zwei Personen dicht voreinander standen und lautes Gebrüll verursachten. Die Lokal-Security schritt ein und trennte die Personen, wobei sich die zweitbeteiligte Person (keine Daten bekannt) zurückzog und keine weiteren Anstände mehr machte, sich zu nähern. Die bP zog jedoch immer wieder in Richtung der zweiten Person, welche sich bereits friedlich entfernt hatte und musste mehrfach von den Beamten zurückgehalten werden. Die Exekutivbeamten versuchten die bP zu beruhigen. Sie fuchtelte jedoch wild und aggressiv mit ihren Händen herum und brüllte immer wieder Herausforderungen in Richtung des Kontrahenten. Dabei musste die bP mit ausgestrecktem Arm davon abgehalten werden, der anderen Streitpartei nachzueilen. Auch nach etlichen Abmahnungen gab die bP keine Ruhe und setzte ihre Bestrebungen, eine erneute Auseinandersetzung herbeizuführen, fort. Sie konnte schließlich überzeugt werden, in ein Taxi zu steigen und verließ den Ort des Geschehens.

Sie hat dadurch berechtigtes Ärgernis erregt, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten nicht gerechtfertigt war. Sie hat vor dem Lokal in aggressiver Art und Weise eine körperliche Konfrontation mit einer anderen Person gesucht, wodurch die Lokal-Security einschreiten musste. Sie hat nach vorangegangenem Einschreiten durch die Polizei weiterhin wild herum gebrüllt und suchte erneut eine Konfrontation mit einer anderen Streitpartei, was nur durch ein Zurückhalten durch die Polizei verhindert wurde.

Sie hat sich dadurch trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Sie hat wild mit den Armen gestikuliert und dabei sogar einen Beamten im Gesicht getroffen, laut Herausforderungen gebrüllt und versucht, eine Konfrontation mit einer anderen Partei herbeizuführen.

Zu ihrem Verhalten gab die bP an, sie wollte im Lokal nur einer Frau einen Kuss geben, dies sei nicht verboten und lasse sie sich das nicht gefallen. Ihr sei egal, ob sie eine Strafe bekomme.

Die bP wurde wegen Übertretungen gemäß § 81 Abs 1 SPG und § 82 Abs 1 SPG der Bezirkshauptmannschaft XXXX angezeigt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX 2017 wurde die bP wegen Übertretungen gemäß § 81 Abs 1 SPG und § 82 Abs 1 SPG rechtskräftig zu einem Gesamtstrafbetrag von € 200,--, im Nichteinbringungsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 138 Stunden, betraft.

Sie wurde weitere sechs Mal rechtskräftig verwaltungsrechtlich bestraft.

Über die bP wurde rechtskräftig mit Bescheid, Zl. XXXX 2018 ein Waffenverbot durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX verhängt, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die bP durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen gefährden könnte. Dabei wurden die Tathandlungen, die in der Folge zur rechtskräftigen Verurteilung führten, sowie die rechtskräftigen Bestrafungen wegen Ordnungsstörung und aggressivem Verhalten einbezogen.

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkei

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat schließt sich das BVwG den Feststellungen der bB an.

Länderinformation Türkei, am 29.11.2019, letzte Information vom 08.04.2020

-        Politische Lage

Letzte Änderung am 29.11.2019

Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).

Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischerweise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Stimmen stärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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