TE Bvwg Beschluss 2020/9/18 G310 2233135-1

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch


G310 2233135-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020, Zl. XXXX :

A)       

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich „bei uns“ (also beim BFA) einzubringen ist.

Der Bescheid wurde dem Vertreter des BF zugestellt, wobei am Rückschein als Datum der Übernahme der 06.05.2020 angeführt ist, der Poststempel den 05.06.2020 aufweist und der Rückschein am 08.06.2020 an das BFA rückübermittelt wurde.

Unabhängig vom tatsächlichen Zustellungsdatum endete die vierwöchige Beschwerdefrist daher jedenfalls spätestens mit Ablauf des 06.07.2020.

Am 14.07.2020 langte beim BFA die Beschwerde des Vertreters des BF gegen den angeführten Bescheid per Mail ein, dies mit dem Vermerk, dass die Beschwerde nunmehr „neuerlich per Mail“ übermittelt werde.

Das BFA legte daraufhin die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Mit dem Schreiben des BVwG vom 22.07.2020 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.

Am 19.08.2020 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA ein. Darin wird angeführt, dass vor dem 14.07.2020 dem BFA keine Beschwerde übermittelt worden ist. Beigelegt wurde auch der am 04.08.2020 beim BFA eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Vertreters des BF, über welchen bis dato dem BVwG keine Entscheidung vorliegt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht, sodass sie gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist. Ein Nachweis einer vor dem 14.07.2020 beim BFA eingelangten Beschwerde wurde nicht erbracht.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2233135.1.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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