TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/22 W227 2191765-2

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W227 2191765-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der iranischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. September 2020, Zl. 1083166602/191290173, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte erstmals am 10. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab sie an, sie sei vor drei Jahren zum Christentum konvertiert. Im Fall ihrer Rückkehr in den Iran fürchte sie die Todesstrafe.

2. Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer Verhandlung – mit Erkenntnis vom 14. Juli 2019, Zl. W242 2191765-1/20E, rechtskräftig seit 15. Juli 2019, als unbegründet ab.

4. Die von der Beschwerdeführerin erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. September 2019, Ra 2019/20/0437, als unzulässig zurück.

5. Am 16. Dezember 2019 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sich seit ihrer negativen Asylentscheidung ihre psychischen Beschwerden verschlimmert hätten; sie leide an Angstzuständen, stehe unter ärztlicher Behandlung, nehme regelmäßig Medikamente und mache Psychotherapie. Weiters sei ihr jetziger (neuer) Ehemann ein „politischer Flüchtling“ in Österreich. Bei einer Rückkehr in den Iran würde sie auch wegen der Probleme ihres Ehemannes verfolgt werden. Zudem drohe ihr im Iran eine Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann und dessen Familie, weil sie wieder geheiratet habe. Weiters fürchte sie, dass ihr (drogenabhängiger) Ex-Ehemann sie wieder schlagen und misshandeln würde.

6. In den Einvernahmen vor dem BFA am 29. Jänner 2020 und 10. Juni 2020 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass ihre psychischen Probleme auf Vorfälle mit ihrem drogenabhängigen Ex-Ehemann, der sie im Iran körperlich und sexuell misshandelt hätte, zurückzuführen seien. Ihren jetzigen Ehemann habe sie vor ca. einem Jahr und neun Monaten kennengelernt; sie hätten am 3. August 2019 in Österreich geheiratet.

Weiters legte sie eine (beglaubigt übersetzte) Scheidungsurkunde vor, die belegt, dass sie am 24. April 2019 von ihrem Ex-Ehemann im Iran geschieden wurde, sowie eine österreichische Heiratsurkunde, wonach sie ihren jetzigen Ehemann XXXX vor dem Standesamt XXXX am 3. August 2019 geheiratet habe. Zudem legte die Beschwerdeführerin zwei fachärztlichen Befundberichte vom 2. November 2019 und 12. Dezember 2019 vor, laut denen sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich die daraus resultierenden Beschwerden verschlechtert hätten.

7. Am 26. Februar 2020 holte das BFA ein medizinisches Gutachten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ein, welches ergab, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung würden jedoch die dafür erforderlichen eindeutigen Kriterien, wie vegetative Begleiterscheinen oder Änderungen im Affekt bei Schilderung der Gewalterlebnisse, fehlen. Auch eine zeitliche Korrelation mit den Gewalterlebnissen in der Vergangenheit liege nicht vor. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten massiven Gewalterlebnisse könne jedoch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung dennoch nicht ausgeschlossen werden, weshalb um eine nochmalige Vorstellung in nächster Zeit (zur abermaligen Überprüfung der Arbeitshypothesen) ersucht werde.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Folgeantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Rückkehrentscheidung traf das BFA nicht.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus:

Aufgrund des im Verfahrens eingeholten Gutachtens könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Störungen leide. Ihr Vorbringen hinsichtlich eines körperlichen und sexuellen Missbrauchs durch ihren Ex-Ehemann sei nicht glaubwürdig, weil sie dies erstmals im ersten Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht habe. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Österreich neu geschlossenen Ehe sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Erstverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Mai 2019 zwar angeführt habe, einen Freund zu haben, sich jedoch noch in der „Kennenlernphase“ befunden habe und noch nicht verlobt gewesen sei. Es habe mit ihm auch noch keine Lebensgemeinschaft bestanden, was aus einem ZMR-Auszug ersichtlich sei, laut diesem die Beschwerdeführerin erst seit 25. November 2019 unter derselben Adresse wie ihr jetziger Ehemann gemeldet sei. Im Ergebnis liege somit kein neuer Sachverhalt vor, welcher eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen würde.

9. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird:

Seit des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2019 seien objektivierte maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten, die eine neuerliche Prüfung des Antrages erforderlich machen würden: Zum einen sei die Beschwerdeführerin nunmehr mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling verheiratet, zum anderen habe sich ihr Gesundheitszustand maßgeblich verschlechtert. Das BFA wäre somit verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob angesichts dieser Veränderungen eine andere rechtliche Beurteilung ausgeschlossen sei.

Weiters werde (vorsichtshalber) – trotz des Fehlens der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA- Verfahrensgesetz gestellt.

10. Am 14. Oktober 2020 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Am 15. Juli 2019 wurde das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin rechtskräftig (abweisend) entschieden.

1.2. Am 3. August 2019 schloss die Beschwerdeführerin vor dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX die Ehe mit dem iranischen Staatsangehörigen XXXX , dem das BFA (rechtskräftig) mit Bescheid vom 26. April 2012, XXXX , in Österreich gemäß § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkannte (Asylgrund: Politische Verfolgung).

1.3. Zur hier relevanten Situation im Iran:

Personen, die Aktivitäten ausüben, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder die islamischen Grundsätze in Frage stellen, können schwerwiegenden staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Insbesondere Mitglieder und Unterstützer militanter separatistischer Gruppen können schwere Strafen erfahren. Andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden. Weiters laufen auch deren Familienmitglieder Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zum Ehemann der Beschwerdeführerin beruhen auf der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Heiratsurkunde sowie dem Bescheid des BFA vom 26. April 2012, XXXX , und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13. Februar 2012.

Die Länderfeststellungen zum Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19. Juni 2020 zum Iran, das schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Beschwerdeführerin nicht entgegentrat, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Der Feststellungen waren im Übrigen unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.

In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht.

Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, sowie die ausführliche Zusammenfassung der zu § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung in VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, wobei der gegenständliche Fall vom dort an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung wegen der anders gelagerten Ausgangssituation nicht berührt wird).

3.1.2. Fallbezogen ist somit zu prüfen, ob das BFA zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass im Vergleich zum am 15. Juli 2019 rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist:

Die Beschwerdeführerin stützt den Folgeantrag zum einen auf eine ihr drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres (neuen) Ehemannes, der ebenfalls aus dem Iran stamme und dem in Österreich Asyl zuerkannt worden sei, zum anderen auf ihren sich verschlechternden psychischen Gesundheitszustand sowie drittens auf eine ihr drohende Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann im Iran.

Zum ersten Vorbringen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren neuen Ehemann, XXXX , am 3. August 2019 in Österreich standesamtlich heiratete. Der Sachverhalt hat sich somit nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (15. Juli 2019) ereignet.

Aufgrund der Länderfeststellung, die auch das BFA seinem Bescheid zugrunde legte, kann im Vorhinein jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zukommt: Als Familienangehörige (Ehefrau) eines Asylberechtigten, dem (aus politischen Gründen) rechtskräftig Asyl zuerkannt worden ist, wäre es möglich, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl erfüllt. Das BFA wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich näher auseinanderzusetzen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, dass aufgrund der neu vorgebrachten Tatsachen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein ausgeschlossen ist und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. etwa VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155, m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall – aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, der von ihr vorgelegten Beweismittel (Heiratsurkunde) und den übrigen dem BFA bekannten Tatsachen bzw. verfügbaren Beweismittel (Asylberechtigung des Ehemanns, Länderberichte zu Iran) – eindeutig der Fall. Folglich liegt bereits hinsichtlich des ersten Vorbringens zumindest ein „glaubhafter Kern“ der neu vorgebrachten Tatsachen vor (vgl. wieder VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006). Damit konnte eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (verschlechternder psychischer Gesundheitszustand sowie Bedrohungen durch ihren Ex-Eheman im Iran) und der Prüfung inwiefern (auch) dieses eine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt, entfallen.

Das BFA ist daher zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid ist demnach zu beheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen vom BFA neuerlich, nämlich meritorisch abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier – aufgrund der wesentlichen Sachverhaltsänderung – keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern meritorische Entscheidung Rechtswidrigkeit soziale Gruppe wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2191765.2.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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