TE Bvwg Beschluss 2020/11/23 L519 2237112-1

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch


L519 2237112-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:


I.         Verfahrensgang und Sachverhalt

1.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

- LG XXXX vom 20.6.2013 § 241e (1) 1. Fall StGB § 127 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junger Erwachsener

- LG XXXX § 28a (1) 5. Fall SMG § 15 StGB § 27 (1) Z 1 1.2.Fall u (2) SMG § 15 StGB § 27 (1) 1.2.Fall u (2) SMG § 15 StGB § 127 StGB Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

- LG XXXX vom 25.6.2019 §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1)6.Fall, 28a (3) 1 . Fall SMG § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG Freiheitsstrafe 20 Monate

- LG XXXX vom 6.10.2020 § 27 (1) z 1 8. Fall SMG Freiheitsstrafe 6 Monate;

2. Mit Schreiben des BFA vom 4.2.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen 28 Fragen, überwiegend zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten.

3. Mit Schreiben vom 15.4.2020 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er seit Geburt in Österreich lebt und hier auch seine gesamte Familie aufhältig sei. Auch sein Sohn, ein österreichischer Staatsbürger, lebe in Österreich. In der Türkei lebe nur mehr die Großmutter des BF, zu der er aber seit Jahren keinen Kontakt mehr habe. Außerdem sei er der türkischen Sprache kaum mächtig und kenne er die Türkei nur von Ferienaufenthalten als Jugendlicher. Der BF besuche eine Therapie und sei auf gutem Weg, seine Sucht in den Griff zu bekommen. Eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot seien daher nicht gerechtfertigt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde über den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und u.a. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen kann das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und persönlichen Einvernahme des BF derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die sofortige Abschiebung des BF in die Türkei zu einer Verletzung von insbesondere Art. 8 EMRK führen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2237112.1.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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