TE Bvwg Beschluss 2020/11/28 I407 2010101-2

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Veröffentlicht am 28.11.2020
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Entscheidungsdatum

28.11.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
EMRK Art9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I407 2010101-2/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2020, Zl. IFA 830459307, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 10.07.2014 I. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde II. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 mit dem bekämpften Bescheid nicht erteilt und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß nach Ägypten zulässig ist und stellte fest, dass Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis zu GZ I413 2010101-1/17.E vom 30.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Mit Erkenntnis zu GZ Ra 2017/20/0209-8 vom 06.09.2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen dieses Erkenntnis zurück.

2.       Am 23.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag Asyl und wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu befragt.

3.       Am 28.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ferner beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden.

7.       Am 19.11.2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft der belangten Behörde vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde in Gegenwart seiner Rechtsberatung vor der belangten Behörde zu seinem Asylantrag vernommen.

In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Die Angaben des Beschwerdeführers seien weder asylrelevant noch können diese glaubhaft nachvollzogen werden.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

14.     Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 25.11.2020 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 25.11.2020 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer verfügte am 30.05.2017 zum Zeitpunkt der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Am 23.10.2020 hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausgesagt, dass er hier Familie, zwei Schwestern und drei Brüder habe und hier leben wolle.

Am 23.10.2020 hat der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgesagt, dass er eine Schwester XXXX und eine Schwester XXXX habe, die in Österreich leben. Zudem hat er ausgesagt, dass seine drei Onkeln in Österreich leben würden und sich um ihn kümmern würden.

Am 19.11.2020 hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausgesagt, dass er drei Onkel in Österreich habe, welche die Staatsbürgerschaft hätten und diese eine große Familie in Österreich hätten. Diese wollen ihn unterstützen und habe er guten Kontakt zu ihnen. Er habe auch zwei Schwestern in Österreich, die hätten auch Kinder und ein gutes Leben.

Die belangte Behörde stellte fest, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden könne. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, betreffend die Feststellungen über das Privat- und Familienleben diese aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen wurden.

Ausdrückliche Feststellungen zum Privat- und Familienleben hat die belangte Behörde unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des BVwG.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der letzten Rückkehrentscheidung in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügte, folgt einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I413 2010101-1/17E vom 30.05.2017.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2020 vor der belangten Behörde ausgesagt habe, dass er hier Familie, zwei Schwestern und drei Brüder habe und hier leben wolle folgt der Einsicht in eine Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2020, S. 3.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2020 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgesagt, dass er eine Schwester XXXX und eine Schwester XXXX habe, die in Österreich leben würden und zudem er ausgesagt habe, dass seine drei Onkeln in Österreich leben würden und sich um ihn kümmern würden folgt der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion Wien vom 23.10.2020.

Die Feststellung, dass der der Beschwerdeführer am 19.11.2020 vor der belangten Behörde ausgesagt habe, dass er drei Onkel in Österreich habe, welche die Staatsbürgerschaft hätten und diese eine große Familie in Österreich hätten und diese ihn unterstützen wollen und habe er guten Kontakt zu ihnen und habe er auch zwei Schwestern in Österreich, die hätten auch Kinder und ein gutes Leben folgt einer Einsichtnahme in eine Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2020, AS 70.

Die Feststellung, dass ausdrückliche Feststellungen zum Privat- und Familienleben die belangte Behörde unterlassen hat, folgt einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des Bescheids

1.       Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.       Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2020 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

3.       Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts im ersten Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I413 2010101-1/17.E vom 30.05.2017 abgewiesen und erwuchs dieser damit in Rechtskraft. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

4.       Es kann nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2020 voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil das Bundesamt es verabsäumt hat, sich mit einer entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts auseinanderzusetzen: Eine solche Sachverhaltsänderung wurde behauptet.

Die erstmals vor der belangten Behörde am 23.10.2020 getätigte Aussage, dass er in Österreich Familie habe und die gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers am 23.10.2020 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und 19.11.2020 vor der belangten Behörde, dass seine Schwester XXXX und seine Schwester XXXX und seine drei Onkeln in Österreich leben würden und ein unterstützendes Netzwerk bilden würden, wurden von der belangten Behörde nicht gewürdigt und wurden dazu keine Feststellungen getroffen.

Damit ist der belangten Behörde ein wesentlicher Begründungsmangel im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG unterlaufen und konnte diese sohin auch nicht nach § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 überprüfen, ob sich im Vergleich zur Sachlage im Zeitpunkt der letzten Rückkehrentscheidung vom 30.05.2017, als der Beschwerdeführer über kein maßgebliches Familien- und Privatleben verfügte, eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben hätte.

Die Unterlassung dieser Feststellungen zum Privat- und Familienleben ließen es für die Behörde auch nicht zu, zu überprüfen, ob die Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

Auch dem Bundesverwaltungsgericht ist es im gegenständlichen Provisorialverfahren verwehrt, entsprechende entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen.

5.       Da somit die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 2, Z. 3 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2020 nicht rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen.

9.       Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2010101.2.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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