TE Bvwg Beschluss 2020/11/30 W105 2227185-1

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W105 2227185-1/9E

W105 1423841-3/10E

W105 2227282-1/10E

W105 2227283-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX geb., 2. XXXX geb., 3. XXXX geb., 4. XXXX geb., StA. Afghanistan, gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2019, Zl. 18-1208615700/191021172 (ad 1.), 13-810937703/170502321 (ad 2.), 18-1208616109/190021253 (ad 3.), 18-1208615907/190021261 (ad 4.), den Beschluss:

A) Das jeweilige Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014 (ad 2.) sowie vom 02.08.2019 (ad 1., 3., 4.) wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

2. Nach eingeleitetem Aberkennungsverfahren wurde den Antragstellern der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2019 aberkannt, die erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen.

Unter einem wurde jedoch den Antragstellern gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.

Gegen Spruchpunkte I. - III. sowie V. Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

3. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 wurden diese eingebrachten Beschwerden vollumfänglich zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Der gegenständliche Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführer bzw. deren gesetzliche Vertreter haben die jeweilige Beschwerde im gegenständlichen Rechtsgang vollumfänglich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und ergibt sich unzweifelhaft der Wille der Erklärenden auf Zurückziehung der Beschwerden.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 16 Abs. 3 BFA-VG normiert, dass wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die vorliegenden Zurückziehungen erfolgten initiativ seitens der Beschwerdeführer nach Beratung mit der bestellten Rechtsberatung bzw. in Zusammenwirken mit ebendieser.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W105.2227185.1.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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