TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/30 L515 2204190-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2020
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Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


L515 2151436-3/38E

L515 2151439-3/19E

L515 2151438-3/14E

L515 2151433-3/14E

L515 2204190-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.2.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.2.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.2.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.2.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.2.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP1 – bP3) am 30.9.2015 bzw. nach ihrer Geburt (bP4 und bP5) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2.1.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten, die bP3 – bP5 sind deren minderjährige Kinder.

I.2.1.2. Zusammengefasst brachten die bP vor, die Mutter der bP1 stamme aus Abchasien, lebe aber nunmehr ebenso wie die die bP1 – bP3 vor ihrer Ausreise im von der international anerkannten Regierung kontrollierten Teil Georgiens („Zentralgeorgien“). Die Schwester der Mutter lebe noch in Abchasien und hätte im Jahre 2013 mit der in Zentralgeorgien lebenden Mutter der bP telefonisch Kontakt aufgenommen. Hierauf hätte die bP1 die Tante mütterlicherseits in Abchasien wiederholt besucht. Da der Gatte der Tante mütterlicherseits in Abchasien äußerst prominent, einflussreich und auch vermögend sei, hätten die (zentralgeorgischen) Behörden die bP1 aufgefordert, in Abchasien Spionage für die Regierung zu betreiben. Da sich die bP1 hierzu geweigert hätte, wären die bP1 und bP2 erheblichen staatlichen Repressalien –auch physischer Art- ausgesetzt gewesen, welche sie letztlich dazu veranlasst hätten, ihren Herkunftsstaat Georgien zu verlassen.

Im Detail brachte bP1 Folgendes vor:

(auszugsweise Wiedergabe der Angaben der bP1 im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom 4.4.2016)
„…

F: Leiden Sie an schwerwiegenden Krankheiten?

A: Nein.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Herkunftsstaat? Wenn ja, wie?

A: Ja. Es gibt keine Schwierigkeiten, weder mit meiner Mutter oder meinem Vater oder meinen Geschwistern.

F: Wie geht es Ihren Angehörigen?

A: Es geht ihnen gut. Ich weiß das. Sie machen sich sorgen um uns, weil wir in einem fremden Land sind. Sonst ist alles in Ordnung.

Situation im Herkunftsstaat

F: Wann haben Sie das Studium abgebrochen?

A: Ungefähr vor einem Jahr.

F: Hatten Sie jemals einen anderen Wohnsitz?

A: Vor der Ausreise habe ich ein paar Monate bei meiner Mutter gewohnt, vielleicht war es ein Jahr. Ich kann es auch genau sagen.

F: Wo war Ihre Ehefrau in dieser Zeit?

A: Die war auch dabei.

F: Wo verbrachten Sie die letzte Nacht vor Verlassen Ihres Heimatlandes?

A: Nicht in Tiblisi, ich war in XXXX , XXXX Georgin, bei meiner Urgroßmutter.

F: Wie lange waren Sie dort?

A: Ich war dort aufgrund der Probleme dort vom Februar 2015 bis 24. Oder 25. Sept. 2015 (Ausreise)

F: War die Frau wieder dabei?

A: Frau und Kind sind zu meiner Urgroßmutter gefahren. Meine Frau war nur eine Woche dort. Dann ist sie mit dem Kind zurück nach Tiblisi und hat wieder bei meiner Mutter gewohnt. Am Tag der Ausreise habe ich meine Frau und Kind abgeholt in Tiblisi und wir sind ausgereist.

F: Wieso ist die Frau wieder zurück?

A: Sie hatte in Tiblisi eine Arbeitsstelle.

F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Diese Idee hat mich schon im Februar beschäftigt, als ich zu meiner Urgroßmutter gegangen bin. Ich hatte das Gefühl, dass ich in Georgien nicht die Möglichkeit habe, ein normales Leben zu fühlen. Ich habe mich dann mit der Organisation der Reise befasst.

F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen?

A: Illegal.

Finanzielle Situation

F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestritten?

A: Wie gesagt, alle haben gearbeitet.

F: Wie viel hatte Ihre Familie durchschnittlich im Monat zur Verfügung? Konnten Sie gut davon leben?

A: Meine Frau und ich haben bis zu 1.500 georgische Lari verdient. Das war durchschnittlich.

F: Hatten Sie Besitztümer (Grundstücke/ Häuser/ Wohnung/ Landwirtschaft)?

A: Nein. Die Familie hat schon besitz, das gehört aber nicht mir.

Reiseweg

F: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Aufgrund der Probleme wurde das Leben in Georgien unerträglich. Ich möchte meine Familie und mein Leben retten.

F: Wie sind Sie auf Österreich gekommen?

A: Bauchgefühl. Ich weiß, dass Österreich ein kleines Land ist, Georgien ist auch ein kleines Land. Ich fühle mich hier wohl.

F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen?

A: Mein Vater hat mich unterstützt. Ich schätze, es waren ca. 6.000,- Euro.

Leben in Österreich

F: Was hatten Sie sich für dieses Land vorgenommen, was hatten Sie in diesem Land vor?

A: Ich bin jung und unerfahren. Ich kannte das Prozedere eines Asylverfahrens nicht. Aber ich möchte mich an die Vorschriften halten.

F: Hatten Sie irgendwelche Vorstellungen, als Sie Georgien verlassen haben?

A: Ich habe die Sicherheit in den Vordergrund gestellt. Deshalb wollte ich nach Österreich.

F: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich?

A: Es ist nicht einfach, inzwischen haben wir zwei Kinder. Ich fühle mich verpflichtet meiner Frau zu helfen. Am Anfang war ich sehr interessiert, ich hatte aber große Probleme mit der Sprache. Mich hat auch die Kultur interessiert. Der Sozialarbeiter hat sich um eine Beschäftigung für mich bemüht. Das gefällt mir nicht so gut, weil ich nicht arbeiten kann.

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

A: Sicherheit, auf das lege ich den meisten Wert. Meine Frau und ich möchten uns weiterbilden, ich glaube, dass man in 2-3 Jahren auch einen guten Beruf erlernen kann.

F: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?

A: Mir würde ein Beruf als IT-Techniker oder Software-Entwickler gefallen.

F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich lebe von der Grundversorgung.

F: Erhalten Sie sonst von jemandem finanzielle Unterstützung?

A: Nein.

F: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?

A: Nein.

Angaben zum Grund der Ausreise

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Wie gesagt, meine Tante ist in Abchasien verheiratet. Meine Familie hatte 24 Jahre keinen Kontakt zu ihr. Am 03.03. 2013 hat meine Tante angerufen und der Kontakt wurde wieder hergestellt. Ende März war ich schon bei Ihr in Abchasien. Die Tante (Sie ist die Schwester meiner Mutter) sie wohnt in XXXX . Sie heißt XXXX und ich bin über die Enguri Brücke (das ist ein Checkpoint) zu ihr gefahren. Ich habe die Brücke überquert. Ich war ungefähr eine Woche bei meiner Tante und habe sie besucht und auch andere Angehörige getroffen. Es war sehr schön. Im Jahr 2013 war ich dann nicht mehr in Abchasien. Im Jahr 2014 habe ich mehrmals versucht (bestimmt 4 Mal) nach Abchasien zu reisen. Es ist mir gelungen und ich habe meine Tante besucht. Ich habe ihr immer wieder Sachen mitgebracht. Dieses Grenzgebiet gehört zur Region Samegrelo Semo Swaneti, selbstverständlich wird das von der Sicherheitsbehörde kontrolliert. Es ist ein geschlossenes Gebiet. Im Jahr Anfang August 2014 (AW korrigiert, Juli 2014) wurde ich von der Sicherheitsbehörde zu einer Besprechung geholt. Ich bin zu diesem Gespräch gegangen und es hat stattgefunden mit einem hochrangigen Sicherheitsoffizier, XXXX . Die Fragen beim ersten Gespräch waren sehr verwirrend. Dieser Mann hat mich gezielt gefragt, über die politische Lage in der Region, über die Sicherheit, über die Einstellung seitens der Bevölkerung. Danach hat er zugegeben, dass die Regionale Sicherheitsbehörde die georgische Sicherheitsbehörde informiert wurde, dass ich öfters dort gesehen wurde Deswegen haben sie mich befragt. Was besonders interessant war, ist dass meine Tante mit XXXX verheiratet ist. Es ist bekannt, dass dieser Mann sehr einflussreich in Abchasien ist. Die Behörde hat mir das Angebot gemacht, dass ich den Kontakt weiter pflegen soll und über den Mann meiner Tante Informationen zu bekommen.

Anmerkung: Der AW wird aufgefordert zum Kern der Geschichte zu kommen.

(freie Erzählung weiter):

Kurz gesagt mir wurde angeboten als Spion für die Behörde zu arbeiten.

Der Beamter hat gesagt, es würde alles gut honoriert werden. Er hat mir als Zuschuss 15.000 USD. Ich habe das Angebot abgelehnt. Die Behörde hat mir eine Woche Bedenkzeit gegeben. Dieses Gespräch war geheim. Ich habe das Protokoll auch unterschrieben. Nach einer Woche wurde ich ein zweites Mal kontaktiert. Es war eine fremde Person. Diese Person hat mich nach meiner Entscheidung gefragt. Ich habe wieder abgelehnt. Die Person hat dann gesagt: „Das werden wir sehen!“ Das war eine Drohung. Gleich am nächsten Tag habe ich bemerkt, dass ich überwacht werde. Ich habe fremde Fahrzeuge gesehen.

(freie Erzählung weiter):

Ich habe ständig anonyme SMS bekommen. Ich wäre ein Spion, alles wäre vorbei. Man würde mich und meine Familie vernichten. Mein Leben wäre vorbei.

F: Wann hat das mit den SMS angefangen?

A: Direkt nach dem Anruf.

(freie Erzählung weiter):

Es hat sich alles intensiviert. Ich habe immer mehr SMS bekommen und deutlich gesehen, dass ich auf der Straße verfolgt werde. Im August wurde in die Wohnung des Vaters eingebrochen. Ich habe erst gedacht es wäre ein „normaler“ Einbruch, aber ich habe dann verstanden, dass es keine normalen Kriminellen war, es waren alle wertvollen Sachen da. Es hat nur meine Kamera gefehlt.

Anmerkung: Der AW wird aufgefordert zum Kern der Geschichte zu kommen.

(freie Erzählung weiter):

Nach dem Einbruch, 10 Tage später, meine Frau war Schwanger, gegen Abend ist sie nach Hause gekommen und im Stiegenhaus, es ist da ziemlich dunkel, da haben sie drei große Männer angehalten, an die Wand gestellt und mit einer Waffe auf Ihren Kopf gezielt. Sie haben gesagt, sie solle mir ausreichten, ich solle vernünftig sein und das Angebot annehmen, sonst würde in dieser Familie niemand überleben. Zu diesem Zeitpunkt hat die Frau nichts gewusst von allem, ich konnte ihr das nicht erzählen. Die Männer sind gegangen die Frau ist zusammengebrochen. Als ich nach Hause kam war schon der Notarzt da und die Frau hatte einen Schock und wurde ins Krankenhaus gebracht. Die Ärzte konnten das Kind nicht retten. Sie hat das Kind verloren.

F: Wann war das?

A: 22.08.2014.

F: Was hat Sie veranlasst endgültig auszureisen?

A: Nachdem die Frau das Krankenhaus verlassen hat, sind wir zu meiner Mutter gegangen. Während die Frau im Krankenhaus war, da war ein paar Tage ruhe. Danach kamen immer wieder SMS. Im Februar 2015, habe ich meinen Freund besucht und wollte wieder zurück nach Hause. Auf der Straße wollte ich mir ein Taxi nehmen. Plötzlich ist ein vorbeifahrendes Auto stehen geblieben. Vier kräftige Männer sind ausgestiegen, haben mich ins Fahrzeuge geschleppt. Nach kurzer Fahrt sind alle ausgestiegen, meine Hände wurden verbunden und man hat mir eine Maske aufgesetzt. Die sind ausgestiegen, mir wurde die Maske abgenommen. Ich kannte die Gegend nicht. Sie haben mich geschlagen und mir unterstellt, dass der Mann meiner Tante mich schon auf seine Seite gezogen hat. Die waren sehr aggressiv. Einer hat gesagt er wolle mich erschießen. Sie haben mir in die Füße geschossen. Sie wollten mir damit nur Angst machen, niemand hat getroffen. Ich bin dann Ohnmächtig geworden. Ich bin dann wieder zu mir gekommen, da waren alle wieder da und haben gesagt, das wäre die letzte Warnung. Die Männer sind gegangen und ich habe dann mit letzter Kraft ein Fahrzeug angehalten und mit dem Fahrer ausgemacht, mich nach XXXX zu meiner Urgroßmutter zu bringen. Ich habe auf dem Weg meine Frau verständigt. Ich habe sie aufgefordert sofort auch Georgien zu verlassen. Stunden später am frühen Morgen war ich bei meiner Urgroßmutter, gegen Abend ist meine Frau gekommen. Bis zur Ausreise war ich dort versteckt. Ca. nach einer Woche ist die Frau wieder zurück nach Tiblisi, sie hat gearbeitet. Das Telefon war ausgeschaltet. Ich war komplett abgeschnitten von der Außenwelt. Es gab bis zur Ausreise keine Vorfälle mehr, es war ja alles ausgeschaltet. Bis zur Ausreise, da ist irgendwann einmal meine Schwiegermutter gestorben. Während der Beerdigung ist jemand zu meiner Frau gegangen und statt dem Beileid hat er gesagt, dass ich der nächste Tote in der Familie wäre.

F: Schildern Sie die Eckpunkte Ihrer Geschichte in umgekehrter Reihenfolge.

A: Anmerkung: AW fragt 2 Mal rück.

-        30.09.2015 Einreise nach Österreich

Anmerkung: AW fragt erneut rück

-        5 Tage hat die Reise gedauert.

-        Start der Reise 25.08.2015 in Batumi

-        Davor versteckt gelebt in XXXX

-        Frau und Kind sind in der ersten Woche auch in XXXX gewesen

-        Anfang Februar wurde ich entführt

-        Vor dem Ereignis war ich bereits bei meiner Mutter

-        Der Grund für die Übersiedelung zur Mutter war, dass meine Frau von unbekannten Männern bedroht wurde, dass sie das Kind verloren hat

-        Einbruch ins Haus

-        Im Juli erfolgte der Kontrollanruf

-        Woche zuvor war ich in der Sicherheitsbehörde

-        Ich habe mit XXXX gesprochen

-        Ende 2014 war ich im Winter 4 mal in Abchasien

-        1 Mal war ich Ende März 2013 in Abchasien

-        Angefangen hat Alles Anfang März 2013 nach dem Anruf der Tante.

F: Möchten Sie noch etwas dazu angeben?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Wieso haben Sie Georgien nicht schon früher verlassen?

A: Ich habe nicht gewusst, dass es immer weiter geht. Die Heimat zu verlassen ist auch ein großer Schritt. Ich habe gehofft, dass es irgendwann aufhört

F: Wann waren Sie das letzte Mal bei Ihrer Tante?

A: Im Winter (nachgefragt:) Im Winter. (nachgefragt:) Jänner 2014.

F: Wann gab es das erste Mal Drohungen?

A: Als ich den Zuständigen getroffen habe und ein Gespräch führte, nach einer Woche Bedenkzeit, als ich das zweite Mal abgelehnt habe, da gleich am selben Tag.

F: Welches Datum war das?

A: Ich glaube das war am 10.08.2014 – nein, es war am 10. Juli, ich war nämlich im Juni dort.

F: Wann war die Entführung?

A: Anfang Februar 2015.

F: Wie weit ist Tiflis von XXXX entfernt?

A: Von Tiflis bis zu XXXX , das ist eine kleine Stadt, bis dorthin ist freie Fahrt.

F: Antworten Sie auf meine Frage.

A: XXXX Stunden mit dem Auto bis XXXX . (Lt. GoogelMaps XXXX Stunden XXXX Minuten)

F: Antworten Sie auf meine Frage!

A: Mit verschiedenen Verkehrsmitteln, aber im Grenzgebiet auch mit Pferden. 10 Stunden.

F: Wieso kann man bis nach XXXX problemlos fahren bis nach XXXX nicht?

A: Es ist kompliziert. Bis XXXX ist es nicht problematisch, es ist schon auf Abchasischer Seite. Das Problem ist, wenn man jemand mit Verkehrsmitteln ist….

F: Antworten Sie auf meine Frage.

A: Ich bin durch XXXX gefahren weiter nach XXXX gefahren. Ich habe aber denselben Weg genommen.

F: Sie haben gesagt, von Tiflis nach XXXX hätte man freie Fahrt, das wären mit dem Auto ca. XXXX Stunden. Wieso also hat man bis nach XXXX freie Fahrt, das liegt ja auch schon in Abchasien?

A: Es ist eine sehr komplizierte Frage. Am Grenzgebiet braucht man jemanden, von Abchasien, der dich begleitet, dann ist es unproblematisch.

Vorhalt: Ihre Angaben hinterlassen den Eindruck, als hätten Sie keine Erklärung für diesen Umstand. Ebenfalls erwecken Sie den Eindruck, als wären Sie niemals in Abchasien gewesen.

A: Ich habe nicht genau auf die Uhr geschaut.

F: Wieso werden nur Sie bedroht, nicht aber die restliche Familie?

A: Ich war die Person. Ich war im Visier der Behörde.

F: Warum haben wurde dann Ihre Frau bedroht?

A: Das ist doch logisch, wenn man eine andere Person unter Druck setzten will, versucht man die Beziehung zu nahestehenden Personen auszunutzen.

F: Warum dann Ihre restliche Familie nicht?

A: Bei Mutter und Vater hat es nichts gegeben, das stimmt.

F: Warum nicht?

A: Das weiß ich nicht.

F: Was war der ausschlaggebende Punkt, dass Sie Georgien endgültig verlassen haben?

A: Wie ich diese Schusswaffe gehört habe, das war es.

F: Sie meinen das bei Ihrer Entführung?

A: Ja.

Situation bei Rückkehr

F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben? Zum Beispiel in XXXX .

A: Bis jetzt habe ich über diese Frage nicht nachgedacht. Ich kann mir das sehr schwer vorstellen. Sich in Georgien zu verstecken ist nicht möglich.

F: Warum nicht?

A: Was genau auf mich zukommen würde, das kann ich nicht genau sagen, aber möglich ist alles.

F: Wie oft waren Sie in XXXX ?

A: 5-mal.

F: Was haben Sie da gemacht?

A: Ich habe nichts Großartiges gemacht. Ich habe meine Tante getroffen und habe den näheren Kreis Ihrer Familie getroffen. XXXX und XXXX sind mir ethnischen Georgien besiedelt, aber die ethnischen Abchasen verstehen sich nicht gut mit diesen Leuten.

F: Wie sollte die georgische Sicherheitsbehörde dann bemerken, dass Sie in XXXX waren, wenn Sie nur mit Ihrer Tante Kontakt hatten?

A: Es ist so, es trennt eine Brücke diese zwei Gebiete Meglelie und Abchasien. Auf Seite von Meglelie stehen georgische Soldaten und kontrollieren alles. Auf der anderen Seite stehen russische Soldaten. Die sind sehr korrupt, Geld oder eine einflussreiche Person von der anderen Seite muss dich abholen. Mit den georgischen Grenzsoldaten hat man kein Problem, aber es wird alles registriert.

F: Aber woher wussten die, dass Sie in XXXX bei Ihrer Tante waren?

A: Es ist ein sehr spezifisches Gebiet, wenn jemand da hin kommt, dann gibt es auch andere Dienste, es gibt auch Geheimdienste, ich weiß es nicht genau, aber die Information fließt ständig.

F: XXXX ist nicht direkt bei der Grenze und Sie sagen, Sie hätten sich nur mit der Familie getroffen. Wie sollte die georgische Sicherheitsbehörde das wissen?

A: Auf diese Frage kann ich nicht antworten.

F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

A: Ja natürlich. Wirtschaftlich gesehen wäre das kein Problem.

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: In diesem Fall kann ich nichts ausschließen. Ich kann es aber konkret nicht sagen.

F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren?

A: Nein.

F: Ist Ihnen bewusst, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt?

A: Ja, sie haben auch recht. Georgien ist anerkannt als sicheres Land. Das ist aber nur in der Theorie. Das wird politisch alles beeinflusst.

…“

(auszugsweise Wiedergabe der Angaben der bP1 im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom 6.2.2018)
„…

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, aber bei der letzten Einvernahme hat mir die Referentin gesagt, dass sie mir sowieso nichts glauben würde. Bitte geben Sie mir die Möglichkeit, heute ausführlich zu erzählen.

LA: Diese geben wir Ihnen sicher.

A: Das Ausreisedatum wurde falsch notiert.

LA: Die Einvernahme ist rückübersetzt worden.

A: Dennoch: Das Ausreisedatum aus Georgien war der 25.09.2015 und nicht der 25.08.2015.

F: Haben Sie Dokumente dabei, die Sie heute gerne vorlegen möchten?

A: Ja

1) Bestätigung Deutschkurs – im Original

2) 2x Bestätigung Deutschkurs der Ehefrau – im Original

3) diverse Empfehlungsschreiben – im Original

4) Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit – im Original

5) Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit der Ehefrau – im Original

Erklärung: Sie haben bei Ihrer ausführlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass man am Grenzgebiet zu Abchasien jemanden brauchen würde, der einen begleite. Sie selbst seien mit 2013 und 2014 verschiedenen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen, unter anderem mit Pferden. Wer hatte Sie bei Ihren Reisen nach Abchasien begleitet?

A: Man benötigt Schlepper, um bis zur Grenze zu gelangen – und zwar welche aus der Region Samegrelo stammen. Ich hatte aus jener Region Freunde, die mir geholfen und mich begleitet haben.

F: Wer zahlt diese Beträge – der Schlepper oder Sie?

A: Ich, aber ich habe das Geld dem Schlepper gegeben

F: Wie hoch war der Betrag, den Sie jeweils zahlen mussten?

A: Zum Beispiel 100 Lari. Ich kann mich nicht genau daran erinnern – der Betrag ist immer unterschiedlich, je nachdem, wer kontrolliert. Man konnte den russischen Grenzwächtern zum Beispiel auch Schnaps spendieren, dann kam man durch. Manchmal kommt aber auch kein Mensch durch.

Anmerkung: AW überlegt

F: Wie haben sich die Kontrollen beim Grenzverkehr zwischen Zentralgeorgien und Abchasien konkret gestaltet?

A: Es ist eine ganz lange, große Brücke. Die Grenzbeamten stehen am Anfang und die Russen stehen am Schluss der Brücke – diese machen dann auch die Probleme. Wenn man die russische Seite überschritten hat, fängt Abchasien an. Die Abchasier sind Georgiern gegenüber böse – sie hassen die Georgier. Wie gesagt habe ich da Geld bezahlt. Öfters bin ich auch mit Pferden der Grenze ausgewichen, das war gefährlich, mir aber wert – von XXXX nach XXXX .

F: Weshalb war es Ihnen wert, sich in der Grenzregion öfters Risiken auszusetzen?

A: Es ist bekannt, dass die Verwandtschaft bei Georgiern heilig ist. Mein Verlangen war also groß. Ich habe das auch mit Absprache meiner Familie besprochen, dass ich da öfters rüber fahre.

F: Sie haben bei der letzten Einvernahme erzählt, dass Sie mit Ihrer Tante über 20 Jahre lang keinen Kontakt gehabt hätten. Weshalb war der Kontakt plötzlich wieder da und stark?

A: Mein Mutter hatte große Sehnsucht nach Ihrer Heimat. Weil sie nicht fahren konnte, hat sie mich immer geschickt.

F: Weshalb konnte Ihre Mutter deren Schwester nicht besuchen?

A: Sie ist eine Frau, für sie war das schwierig.

F: Wie haben sich Ihre Geschwister verhalten, waren die auch in Abchasien?

A: Nur, ich meine Brüder sind jünger als ich.

F: Wie sah dies mit Ihrem Vater aus?

A: Meine Eltern sind geschieden – meinen Vater interessierte das nicht.

F: Woher hatten Sie die Geldbeträge, die Sie jeweils an den Grenzposten bezahlen mussten?

A: Ich habe gearbeitet, und zwar als Programmierer

F: Arbeiten Sie seit Ihrer Ausreise aus Georgien als EDV-Experte?

A: Nein, ich darf ja nicht arbeiten.

F: Hatten Sie sich wegen Ihrer Probleme – also, dass Sie unter Druck gesetzt worden sind, um als Spion tätig zu sein und den Mann Ihrer Tante auszuhorchen – jemals an die Polizei oder an eine andere Stelle gewandt um Hilfe anzusuchen?

A: Nein, weil ich ein Protokoll unterschreiben musste, dass ich diese Informationen nicht zeigen durfte. Ich wurde ja in Tiflis vom sogenannten XXXX befragt. Man hat mich gefragt, was ich vom abchasischen Seperatismus halte. Man wisse, dass meine Tante dort lebe und ich sie besucht hätte. Deren Mann ist ziemlich einflussreich, er hat enge Beziehungen mit den abchasischen Beamten.

F: Weshalb war der Mann Ihrer Tante so einflussreich – wie war er beruflich tätig?

A: In Russland ist es so, dass eine Bekanntschaft eine große Rolle spielt. Wenn man viele Bekannte hat, hat man viel Einfluss. Ich weiß nicht genau, als was er gearbeitet hat.

F: Hatten Sie die SMS - durch welche Sie bedroht worden seien – jemals jemand anderem gezeigt?

A: Nein, ich wollte alles geheim halten. Meine Frau habe ich sie erst später gezeigt, erst nach dem Vorfall

F: Hat es Sie nie interessiert, welcher beruflichen Tätigkeit Ihr Onkel nachging, wenn Sie deswegen bedroht worden sind?

A: Das alles wurde mir von den georgischen Beamten gesagt, im XXXX -Gebäude. Mein Onkel hätte es mir sowieso nie erzählt. Nachdem das alles passiert ist, hatte ich keinen Kontakt mehr mit ihnen.

F: Haben Sie mit Ihrer Tante und/oder Ihrem Onkel je wieder Kontakt, nachdem Sie in Österreich angekommen sind?

A: Nein, eventuell erfahre ich über meine Mutter alles, aber ich selbst hatte keinen Kontakt mehr mit ihnen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich den Kontakt nicht abbrechen, nur vermeiden will.

F: Wissen Sie über Ihre Mutter, wie es Ihrer Tante und deren Mann geht?

A: Nein. So etwas berede ich nicht mit ihr, ich möchte ich keine Probleme machen.

F: Weshalb sind Sie nicht bei Ihrer Urgroßmutter in XXXX georgien geblieben?

A: Georgien ist ein ziemlich kleines Land, mich zu finden wäre nur eine Zeitsache gewesen.

F: Gegen Sie gibt es seit dem 20.12.2017 einen Strafantrag wegen Körperverletzung. Wissen Sie bereits, für wann die Verhandlung anberaumt ist?

A: Ja, am 18. März 2018, ich bin aber nur verdächtigt.

F: Was ist am 21.05.2017 vorgefallen, dass Sie wegen Körperverletzung angezeigt wurden?

A: Ich war auf einem Feuerwehrfest in XXXX . Da waren viele betrunkene Jugendliche. Mich hat man verwechselt – wohl weil die Personen betrunken waren – sie haben mich attackiert und ich habe mich einfach gewehrt. Ich bin nicht dort hingegangen, um zu schlagen oder geschlagen zu werden. Die Zeugen sind Verwandte der jungen Männer. Diese Aussagen sind ganz widersprüchlich.

F: Sind Sie bei dem Vorfall selbst verletzt worden?

A: Nein, es war ja keine Rauferei

F: Was erwartet Sie konkret im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Damals hatte ich nur ein Kind, jetzt habe ich drei Kinder. Es wurde zudem unser ungeborenes Kind getötet. Wenn so etwas passiert ist, sind auch meine anderen Kinder in Gefahr. Mit 22 Jahren so etwas erleben zu müssen im eigenen Land, ist sehr schwierig – das muss man selbst erleben.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Ich möchte Sie nur bitten, sich in meine Lage zu versetzten und verstehen, dass ich drei Kinder habe. Wenn denen etwas passiert, muss ich mich aufhängen.

F: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen?

A: Ja, ich möchte sagen, dass es nur beim ersten Mal gefährlich war, über die Grenze zu kommen. Danach hatte ich eine grüne Karte, mit welcher ich dann unkompliziert über die Grenze kam. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich bei dieser grünen Karte um eine Karte, mit welcher man dann unkompliziert über die Grenze kommt.

Anmerkung: AW sagt, er hätte nicht gesagt, dass er mit der Karte unkompliziert über die Grenze gekommen wäre, sondern, dass er sich damit nur in Abchasien hätte bewegen können

F: Nochmals die Nachfrage: Was für eine Art Karte war das?

A: Einfach laminiert, es hat sich mein Onkel darum gekümmert.

F: Sie haben erzählt, Ihr Onkel hätte nichts von Ihren Problemen gewusst, weshalb hat er sich dann um diese Karte gekümmert?

A: Um zu vermeiden, dass ich nicht geschlagen oder entführt zu werden.

Anmerkung: AW holt erst weit aus

F: Weshalb haben Sie dann erzählt, dass Sie die Grenzwächter öfters mit Geld bestechen hätten müssen.

A: Diese gründe Karte hat ermöglicht, dass ich mich in dem Territorium Abchasien frei bewegen konnte

F: Was stand auf dieser Karte – und wo ist diese jetzt?

A: Da stand auf Kyrillisch und Abchasisch irgendetwas drauf, das ich nicht lesen konnte. Ich weiß nicht, wo diese Karte jetzt ist, da muss ich überlegen. Ich habe sie entsorgt, nach all diesen Problemen.

Anmerkung: AW überlegt

F: Noch eine Frage: Wenn Ihr Vater sich nicht für die Familie Ihrer Mutter interessiert hat – wie Sie selbst gesagt haben, weil Ihre Eltern geschieden wären – weshalb hat er Ihre Ausreise organisiert?

A: Das Leben seines Sohnes schwebte in Gefahr, deshalb hat er mir einfach geholfen. Dass ich nach Abchasien gereist bin, war aber meine eigene Entscheidung.

…“

Die weiteren bP beriefen sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar.

bP2 nannte ebenfalls einen Vorfall, wonach sie bedroht worden wäre.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 vor, man hätte ihr aufgrund der Besuche in Abchasien vorgeworfen, ein Spion zu sein. bP2 brachte dort ebenfalls vor, man hätte Ihrem Gatten aufgrund der Besuche in Abchasien vorgeworfen ein „Aufklärer“ zu sein. Sie selbst sei nie bedroht worden.

I.2.1.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit in den Akten ersichtlichen Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

I.2.1.4. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen gingen die bB davon aus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben wurde, was dazu führte, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

Nach erfolgter Beschwerdevorlage wurde seitens des ho. Gerichts mit Beschluss vom 31.3.2017 den Beschwerden gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die angefochtenen Bescheide wurden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die bB zurückverwiesen.

Die Zurückverweisung wurde mit dem Umstand, dass seitens der bB ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt wurde und dies zu einer Abwälzung der maßgeblichen Ermittlungstätigkeit über das Ausmaß einer bloßen Ergänzungsbedürftigkeit auf das ho. Gericht im Falle einer meritorischen Entscheidungsfindung durch das ho. Gericht geführt hätte. Ebenso wurden der bB konkrete Ermittlungsaufträge erteilt.

Im neuerlich bei der bB anhängigen Verfahren legte die bP weitere Bescheinigungsmittel, nämlich einen in georgischer Sprache aufgefassten, augenscheinlich einem georgischen Onlinemagazin entstammenden Artikel und die nach ihrem Anschein die Bestätigung, dass sich die bP1 wegen des behaupteten Vorfalls an eine georgische NGO gewandt hätte) vor.

I.2.1.5. Seitens der bB wurden sie seitens des ho. Gerichts erteilten Ermittlungsaufträge ebenso wie die neu vorgelegten Bescheinigungsmittel im Administrativverfahren weitgehend ignoriert und wurden im wesentlichen neuerlich Bescheide (Datum der Bescheide: 2.8.2018) erlassen, welche sich formell und inhaltlich mit jenen identisch zeigten, welche mit ho. Beschluss vom 31.3.2017 behoben wurden.

Mit ho. Beschlüssen vom 30.8.2018 wurde den angefochtenen Bescheiden neuerlich gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB verwiesen.

I.2.1.6.1. Nach teilweiser Entsprechung der in den Beschlüssen vom 31.3.2017 bzw. 30.8.2018 erteilten Ermittlungsaufträgen wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.1.6.2. Vor der Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide stellte die bB eine Anfrage an die Staatendokumentation der do. Behörde, welche von dieser wie folgt beantwortet wurde (Heraushebungen, Formatierungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

„…

Wie wird der offizielle Übertritt nach Abchasien von Georgien aus tatsächlich gehandhabt?

Der VB des BM.I gibt dazu an:

Die Vertreter von 3SG erklärten den allgemein bekannten und gängigen Ablauf von Übertritten nach und von Abchasien. Dazu wurde erklärt, dass es aufgrund der Vorgehensweise der RF-Schutzkräfte, die die sogenannten Grenzkontrollen nach / von Abchasien durchführen und kontrollieren, nur noch wenige offizielle Möglichkeiten für Georgier / Abchasier gibt eine Ein- Ausreise durchzuführen. Für Abchasien liegen offiziell nur noch 2 sogenannte Grenzübergänge vor, alle anderen früher möglichen Bereiche von Übertritten wurden, soweit möglich, durch technische Maßnahmen eingeschränkt. Gleichzeitig wurde aber auch darauf verwiesen, dass es den jeweiligen Bürgern nach wie vor möglich ist, über sogenannte „grüne Bereiche“ ein- auszureisen und lückenlose Kontrollen dahingehend von RF-Kräften nicht möglich sind. Inwieweit von GE- Seite aus solche Kontrollen im „grünen Bereich“ durchgeführt werden, wurde nicht mitgeteilt.

Von georgischer Seite aus gibt es für Übertritte nach Abchasien oder zurück auf von georgischer Seite kontrollierte Gebiete offiziell keine Kontrollen, bzw. Grenzkontrollen. Nach vorliegenden Informationen werden von den Exekutivkräften aber notwendige Maßnahmen zur Sicherheit durchgeführt.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (20.12.2018): Auskunft des VB per Mail

Gibt es Informationen, dass der Übertritt wirklich mit der Gefahr verbunden ist, von den georgischen Behörden bedroht zu werden ein Spion für Abchasien zu sein und/oder als Spion für georgische Behörden zu arbeiten?

Der VB des BM.I gibt dazu an:

Diesbezüglich wurde von den Vertretern des 3SG mitgeteilt, dass nach vorliegenden Informationen immer wieder Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation (Verwandte, Bekannte auf der jeweils anderen Seite, Grundstücke, Felder etc.) regelmäßig von / nach Abchasien Übertritte machen, von den zuständigen Exekutivorganen befragt werden. Solche Informationen werden gesammelt und für Analysezwecke verwendet. Sicherheitsrelevante Informationen werden von der Exekutive an Personen, die einen Übertritt nach Abchasien machen wollen, weitergeleitet.

Von offizieller georgischer Seite aus werden keine Spionagetätigkeiten festgestellt und auch keine Anwerbungen bekannt gegeben. Bedrohungsszenarien in diesem Zusammenhang sind zumindest in öffentlichen Quellen und den vorliegenden Informationen nicht bekannt. Es darf hier auch angeführt werden, dass zB Vertreter von EUMM zur Informationsgewinnung ebenfalls regelmäßig mit Personen sprechen, die tägliche Übertritte von/nach Abchasien durchführen.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (20.12.2018): Auskunft des VB per Mail

Ist der Übertritt nach Abchasien verboten?

Der VB des BM.I gibt dazu an:

Von den Gesprächspartnern des 3SG wurde ganz klar mitgeteilt, dass es von GE-Seite aus keinerlei Restriktionen gibt und der Übertritt nach Abchasien, genauso wie die Rückkehr in von Georgien kontrolliertes Staatsgebiet nicht verboten ist. Die Zahlen von ca. 1000 Übertritten / Tag in abchasisch kontrolliertes und von RF-Truppen überwachtes Gebiet belegen laut Angaben der Gesprächspartner, dass es keinerlei Reiserestriktionen gibt.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (20.12.2018): Auskunft des VB per Mail

Können mit einem Übertritt behördliche Sanktionen verbunden sein?

...

Der VB des BM.I gibt dazu an:

Grundsätzlich darf angeführt werden, dass mit einem Übertritt von georgisch kontrollierter Seite aus nach Abchasien und die Rückkehr mit keinerlei Sanktionen verbunden ist. Aus öffentlichen Quellen und vorliegenden Informationen ist es bekannt, dass bei den von abchasischer Seite (RF-Grenzkontrollorgane) aus kontrollierten Bereichen, immer wieder zu Festnahmen von GE-Staatsbürgern wegen sogenannter „illegaler Einreise“ kommt, die Personen dann teilweise über mehrere Tage festgehalten und nach Bezahlung einer Geldstrafe freigelassen werden.

Behördliche Sanktionen bei den von Georgien aus kontrollierten Übertrittsstellen erfolgen nur dann, wenn gegen das entsprechende Gesetz für die okkupierten Territorien verstoßen wird und eine illegale Einreise nach Georgien erfolgt ist (Einreise über RF nach Abchasien und/oder Südossetien), oder bei einer legalen Ausreise aus Georgien ein solcher illegaler Übertritt festgestellt wird.

Übertritte, die alleine zum Zweck des Aufenthalts zwischen Georgien und Abchasien dienen, werden von georgischer Seite aus nicht sanktioniert.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (20.12.2018): Auskunft des VB per Mail

Kann recherchiert werden, ob es den Sicherheitsoffizier XXXX tatsächlich gibt?

Der VB des BM.I gibt zu dieser Frage an:

Nach vorliegenden Informationen arbeitet beim State Security Service Georgia (3SG) eine Person mit dem Namen XXXX . Die Funktion bzw. Tätigkeiten dieser Person innerhalb von 3SG konnten aufgrund der Problematik des Datenschutzes nicht abgeklärt werden.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (20.12.2018): Auskunft des VB per Mail

…“

Den bP wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ermittlungsergebnis zu äußern. Sie haben hierzu mit Schriftsatz vom 29.1.2019 zusammengefasst an, dass das Vorbringen der bP, insbesondere der bP1 nicht mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch stehe. Zum einen könne es zu Abweichungen zwischen dem offiziellen und informellen Vorgehen der Behörden kommen und zum anderen wurde auch seitens der bP festgestellt, dass der Grenzübertritt überwacht werde.

Eine Anfrage bei jener georgischen Behörde, welche die Grenze überwacht erscheine nicht zweckmäßig, weil diese ihre eigene Tätigkeit nicht im negativen Licht darstellen würde.

Der allgemeinen Berichtsalge ist entnehmbar, dass sich der Grenzübertritt problematisch darstellen kann und Schikanen nicht ausgeschlossen werden können.

Der Stellungnahme wurden Bescheinigungsmittel beigelegt, welche sich auf den Grenzübertritt zwischen Georgien und Abchasien bzw. hiermit verbundenen Schwierigkeiten beziehen. Die bP1, bzw. ein konkreter Vorfall, in den die bP1 involviert war, wird hierin nicht beschrieben.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.

Zum einen sei es für die bB nicht nachvollziehbar, dass die bP, wie sie während der Einvernahme am 04.04.2016 angab, im Jänner 2014 das letzte Mal in Abchasien gewesen sei und die Sicherheitsbehörde aber erst im Juli 2014, ein halbes Jahr später, mit ihr in Kontakt getreten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitsbehörde ein halbes Jahr lang nichts unternommen haben soll um mit ihr in Verbindung zu treten und diesbezüglich sechs Monate untätig geblieben wäre. Zum anderen habe die bP1 selbst angegeben, dass ihre Probleme mit Juli 2014 begonnen hätten und der letzte Vorfall dann im Februar 2015 stattgefunden hätte. Ausgereist wären sie jedoch erst im August 2015 oder wie sie im Zuge der Einvernahme am 06.02.2018 anführten, am 25.09.2015. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen schlichtweg unvorstellbar, dass dieser noch so lange in seinem Heimatland [Anm.: gemeint wohl „Herkunftsstaat“] bleiben und nicht sofort ausreisen würden.

Was das Vorbringen ebenfalls absolut unglaubhaft mache, sei, dass die bP2, obwohl sie laut ihren eigenen Angaben auch von Ihrer Bedrohungssituation betroffen gewesen wäre und zu Hause von drei Männern bedroht worden sei, nach einer Woche Aufenthalt bei Ihrer Urgroßmutter wieder zurück nach Tbilisi gegangen sei. Würden die geschilderten Bedrohungssituationen tatsächlich der Wahrheit entsprechen, wäre bP2 nach allgemeiner Denklogik nicht wieder zurückgekehrt, sondern wäre bei der bP1 in XXXX geblieben. bP2 hätte ansonsten jederzeit damit rechnen müssen, wieder aufgesucht oder bedroht zu werden. Es ist somit davon auszugehen, dass keine Bedrohungen stattgefunden hätten.

Des Weiteren habe die bP1 auch überhaupt nicht begründen können, warum die georgische Sicherheitsbehörde wissen hätte sollen, dass diese bei ihrer Tante in Abchasien gewesen sei. Die bP1 hätte dazu lediglich angegeben, das wüsste sie nicht, aber die Informationen würden ständig fließen, sie könnte auf diese Frage nicht antworten. Es sei festzuhalten, dass sie am 06.02.2018 neuerlich einvernommen und diesbezüglich auch befragt worden sei. Sie hätte die Grenzübertritte demnach so dargestellt, dass zunächst eine Schleppung zur Grenze notwendig gewesen wäre und danach der Grenzübertritt lediglich durch Zahlungen ermöglicht werde. Auszug aus der Anfragebeantwortung zum Grenzübertritt: „Gleichzeitig wurde aber auch darauf verwiesen, dass es den jeweiligen Bürgern nach wie vor möglich ist, über sogenannte „grüne Bereiche“ ein- auszureisen und lückenlose Kontrollen dahingehend von RF-Kräften nicht möglich sind. Inwieweit von GE- Seite aus solche Kontrollen im „grünen Bereich“ durchgeführt werden, wurde nicht mitgeteilt.“ Ein legaler Übertritt nach Abchasien wäre ihr somit nach wie vor – ohne Probleme – möglich gewesen.

Von den Vertretern des 3SG sei mitgeteilt worden, dass nach vorliegenden Informationen immer wieder Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation (Verwandte, Bekannte auf der jeweils anderen Seite, Grundstücke, Felder etc.) regelmäßig von/nach Abchasien Übertritte machen, von den zuständigen Exekutivorganen befragt werden. Solche Informationen werden gesammelt und für Analysezwecke verwendet. Sicherheitsrelevante Informationen werden von der Exekutive an Personen, die einen Übertritt nach Abchasien machen wollen, weitergeleitet. Die Angaben der bP1, wonach sie Ihre Tante in Abchasien besucht hätte, wären für die Behörde weiterhin nicht glaubhaft. Sollte man jedoch annehmen, dass diese Besuche bei der Tante in Abchasien doch stattgefunden hätten, könne jedoch im Vorbringen und aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB weiterhin nicht erkannt werden, dass man die bP aufgrund dieses Umstandes in Georgien staatlich verfolgt und bedroht hätte. Laut entsprechendem Ermittlungsergebnis gebe es von georgischer Seite aus für Übertritte nach Abchasien oder zurück auf von georgischer Seite kontrollierte Gebiete offiziell keine Kontrollen, bzw. Grenzkontrollen. Nach vorliegenden Informationen werden von den Exekutivkräften aber notwendige Maßnahmen zur Sicherheit durchgeführt. Die diesbezüglichen Angaben der bP stellen sich weiterhin als unglaubwürdig [gemeint wohl: „nicht glaubhaft“] dar und könne auch aufgrund der allgemeinen Lage in Georgien nicht davon ausgegangen werden, dass man die bP tatsächlich staatlich verfolgen würde.

Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB könne entnommen werden, dass es keinerlei Restriktionen für Übertritte nach Abchasien gibt. Festzuhalten sei, dass es täglich 1000 Übertritte von Georgien in abchasisch kontrolliertes Gebiet gibt und diese Personen keinerlei Probleme zu befürchten haben. Von den Gesprächspartnern des 3SG sei ganz klar mitgeteilt worden, dass es von GE-Seite aus keinerlei Restriktionen gibt und der Übertritt nach Abchasien, genauso wie die Rückkehr in von Georgien kontrolliertes Staatsgebiet nicht verboten ist. Die Zahlen von ca. 1000 Übertritten / Tag in abchasisch kontrolliertes und von RF-Truppen überwachtes Gebiet belegen laut Angaben der Gesprächspartner, dass es keinerlei Reiserestriktionen gibt.

In gegenständlichen Fall sei weiters zu berücksichtigen, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Ein solcher zeichnet sich insbesondere durch den Willen und die Fähigkeit, Menschen, die sich auf seinem Territorium aufhalten vor Übergriffen Dritter zu Schützen aus. Die bP hätten jedenfalls die Möglichkeit, sich an die entsprechenden Stellen (Gerichte, einen Anwalt oder eine Ombudsperson etc.) zu wenden. Im gesamten Verfahren hätten die nicht angeführt, dass sie sich aufgrund der behaupteten Schwierigkeiten in Georgien Hilfe gesucht hätten, um die vermeintliche staatliche Verfolgung gegen Ihre Person anzuzeigen. Auch dies sei –neben den bereits aufgezeigten Gründen- mit einem glaubhaften Vorbringen einer drohenden Verfolgung nicht in Einklang zu bringen.

Abschließend sei festzuhalten, dass die bP1 und bP2 sich mit dem Verlassen Georgiens dazu entschlossen hatten, die „äußerste aller Möglichkeiten zu wählen“, um ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Viel eher hätte es den Anschein, dass die bP Georgien verlassen hätten, in der Hoffnung bessere wirtschaftliche Bedingungen in anderen Ländern vorzufinden. Nach Gesamtschau des Vorbringens gelange die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass das Vorbringen der bP ein oberflächlich einstudiertes und nicht tatsächlich zutreffendes Rahmenkonstrukt sei, welches sie in Anlehnung an tatsächliche Vorgänge in Ihrem Heimatland konstruiert hätten.

Die bP hätten keine glaubhafte Bedrohung oder Verfolgung durch den georgischen Staat vorgebracht, woraus die Feststellung resultiere, dass die bP im Falle einer Rückkehr auch keiner Verfolgung oder Bedrohung seitens dieses ausgesetzt wären.

Da sich das Vorbringen in Bezug auf die Gründe zur Ausreise als gänzlich unglaubhaft erwiesen hätten, könne auch nicht festgestellt werden, dass die bP einer Verfolgung oder Bedrohung durch die georgische Sicherheitsbehörde ausgesetzt wären. Die bP hätten in Georgien genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Die Familie lebe nach wie vor dort. Die bP hätten keinerlei Gründe glaubhaft machen können, wieso Sie nicht auf Unterstützung durch die Familie zurückgreifen könnten. Die bP hätten selbst angegeben, dazu imstande gewesen z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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