TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/30 96/01/0364

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995, Zl. 4.347.405/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 26. August 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 31. August 1995 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. September 1995 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31. August 1995 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters angegeben, er stamme aus dem Kosovo, sei albanischer Nationalität und moslemischen Glaubens. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er gab des weiteren zu seinen Fluchtgründen an:

"Ich bin wegen des Militärdienstes geflüchtet. Das erste Mal (Juni 1995 - genaues Datum kann ich nicht nennen) kamen in meiner Abwesenheit vier Polizisten und wollten mich mitnehmen, um mich nach Bosnien zu schicken, um dort zu kämpfen. Die Polizisten teilten meinen Eltern mit, daß sie wiederkommen und mich mitnehmen würden.

Eine Woche darauf kamen neuerlich Polizisten mit einem Auto zu meinem Haus. Ich flüchtete in die Berge, als ich die kommenden Polizisten sah. Später erfuhr ich, als ich gesehen habe, daß die Polizisten wieder mein Elternhaus verlassen haben, und mich wieder nach Hause begeben habe, daß die Polizisten mich abholen wollten. Als ich heimgekommen bin, habe ich meine Eltern verletzt vorgefunden - sie wurden von den Polizisten geschlagen.

Aufgrund der Tatsache, daß ich merkte, daß ich zu Hause nicht in Ruhe gelassen würde, begab ich mich zu meiner Tante nach G, wo ich mich bis zu meiner Flucht am 25.8.1995 aufhielt. Bei dieser Tante hielt ich mich etwa zwei Monate auf. Mit meinen Eltern habe ich seit meiner Flucht von zu Hause in keinster Weise mehr Kontakt gehabt - weder telefonisch noch über eine dritte Person und auch nicht persönlich.

Bei meiner Tante kam es zu keinem Kontakt mit den Behörden meines Heimatlandes. Ich hielt mich bei der Tante auf, ohne einer Beschäftigung nachzugehen.

Frage: Aus welchem Grund verließen Sie Ihre Tante nach zwei Monaten?

Antwort: Ich war nur kurze Zeit bei meiner Tante sicher - sie hätten mich sicher auch dann bei meiner Tante gesucht.

Frage: Aus welchem Grund behaupten Sie, daß Sie nach Bosnien in den Krieg geschickt worden wären?

Antwort: Weil von unserem Dorf sind sehr viele in den Krieg nach Bosnien geschickt worden. Das ist allgemein bekannt.

Vorhaltung: Es befinden sich keine Truppen der Jugosl. Föder. im Kriegseinsatz in Bosnien. Ihre Behauptung, daß viele Männer Ihres Dorfes nach Bosnien in den Krieg geschickt worden seien, widerspricht den allgemein bekannten Tatsachen. Ihre Behauptungen und somit die von Ihnen dargelegte Wehrdienstverweigerung aus dem von Ihnen genannten Grund ist somit nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig.

Antwort: Aber so ist es. Meine Angaben stimmen.

Frage: Haben Sie jemals einen Einberufungsbefehl erhalten?

Antwort: Die Polizisten kommen direkt und holen die Männer ab. Einen Einberufungsbefehl habe ich nicht erhalten."

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers unter anderem deswegen ab, weil er nicht Flüchtling sei. Es begründete nach Zusammenfassung des Inhaltes der niederschriftlichen Angaben zu den Fluchtgründen und allgemeinen Ausführungen zur Situation im Kosovo diese Ansicht folgendermaßen:

"Sie haben Ihr Heimatland verlassen, da Sie Ihren Militärdienst nicht leisten wollten.

Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziert ebensowenig die Flüchtlingseigenschaft wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.3.1994, Zl. 94/19/0257). Da Sie nicht dargetan haben, daß Sie ausschließlich wegen Ihrer Nationalität oder Ihrer politischen Gesinnung einberufen werden oder daß mit Ihrer Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um eine gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der im § 1 Abs. 1 AsylG 1991 aufgezählten Gründe handelte.

Ihrer Behauptung - in Bosnien-Herzegowina auf einem Kriegsschauplatz eingesetzt zu werden - muß entgegengehalten werden, daß - wie bereits in den Feststellungen ausgeführt - die Armee der Jugoslawischen Föderation nicht in einem kriegerischen Einsatz in Bosnien steht. Bereits im Jahre 1994 haben sich die bosnischen Serben von der Zentralmacht in Belgrad losgelöst. Seither wird diesen jegliche militärische Unterstützung aus Belgrad versagt. Es ist daher ausgeschlossen, daß ein Bewohner der Jugoslawischen Föderation nach Bosnien einberufen wird. Darüber hinaus werden die Kosovo-Albaner im speziellen nur mehr in technischen Einheiten eingesetzt und nicht mehr an Waffen ausgebildet, so wie nur mehr zu Hilfsdiensten herangezogen. Im Falle einer Einberufung zum Militär hätten Sie somit auf keinen Fall das zu befürchten gehabt, was Sie als Fluchtgrund angegeben haben. Nach dem neuersten Stand der Dinge haben bereits zehntausende Kosovo-Albaner die Einberufung zum Militär verweigert. Die erkennende Behörde stellt nicht in Abrede, daß die Polizei Sie wegen des Militärdienstes gesucht haben wird. Wenn Sie deswegen eine Verfolgung zu erwarten hatten, dann lediglich aus strafrechtlichem Hintergrund, weil Sie den Einberufungsbefehl mißachtet haben, jedoch mit Sicherheit nicht, aus einem im § 1 Ziff. 1 Asylgesetz 1991 aufgezählten Gründen. Auch in allen westlichen Ländern Europas muß jeder, der den Einberufungsbefehl mißachtet, mit Bestrafung rechnen. Diese Umstände haben auch nichts mit Ihrer albanischen Abstammung zu tun."

Die dagegen erhobene Berufung lautet:

"Die Bezirkshauptmannschaft Baden als Vertreter des T vertritt die Meinung, daß die Asylbehörde bei der Bescheiderstellung zuwenig auf die vom Asylwerber bei der Einvernahme vorgebrachten Angaben eingegangen ist und die Situation im Heimatland nicht richtig beurteilt hat. Eine Rückkehr des Asylwerbers in seine Heimat erscheint zum jetzigen Zeitpunkt, aber auch in der nahen und fernen Zukunft unter den dort herrschenden Verhältnissen für seine Sicherheit nicht ratsam.

Die genauere Überprüfung der Angaben des Asylwerbers hätten dem gegenständlichen Verfahren andere Entscheidungskriterien eröffnet."

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Die belangte Behörde erhob die vom Bundesasylamt wiedergegebenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Sie ging von der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 aus und legte der Abweisung der Berufung und damit der Versagung von Asyl die im erstinstanzlichen Bescheid zusammengefaßten Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens, die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesasylamt vollinhaltlich zugrunde und erhob diese Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zum Inhalt des angefochtenen Bescheides, wozu sie, ohne diese wiederholen zu müssen, berechtigt war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Insofern der Beschwerdeführer nun erstmalig behauptet, er sei Mitglied der demokratischen Bewegung in der Provinz Kosovo, steht sein Vorbringen mit seinen niederschriftlichen Angaben im Widerspruch. Da er nicht deren unrichtige Übersetzung anläßlich ihrer Aufnahme oder sonstige Mängel beim Zustandekommen der Niederschrift behauptet, unterliegt sein nunmehriges Vorbringen den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG.

Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen. Gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 hat der Bundesminister für Inneres eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wenn es mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren erster Instanz nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundelag, in der Zwischenzeit geändert hat. Der Beschwerdeführer rügt zwar unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes eine Verletzung des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991, begründet dies jedoch mit einem "Abgehen vom Akteninhalt", in dem die Passage seiner niederschriftlichen Einvernahme, aus der hervorgehe, daß er Angst davor hätte, sich in Polizeigewahrsam zu begeben, weil er seine Eltern, nachdem er Versteck in den Bergen genommen habe, von den Polizisten, die ihn gesucht hätten, geschlagen und verletzt vorgefunden habe, in der Wiedergabe seiner Angaben im erstinstanzlichen Bescheid nicht enthalten sei. Aus der Unvollständigkeit eines Bescheides in dieser Hinsicht ist jedoch kein Rückschluß auf eine etwaige Mangelhaftigkeit des DAVOR GELEGENEN ERMITTLUNGSVERFAHRENS zu gewinnen.

Das Fehlen der eben genannten Angaben im erstinstanzlichen Bescheid rügt der Beschwerdeführer auch als Aktenwidrigkeit. Ihm ist zwar beizupflichten, daß eine diesbezügliche - in der oben zitierten wörtlichen Wiedergabe der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers enthaltene - Passage vom Bundesasylamt nicht in dessen Bescheid aufgenommen wurde, doch zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf, daß die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieser Passage zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Denn im Zuge der Nachfrage nach dem Beschwerdeführer zum Zweck seiner Abholung zum Antritt des Militärdienstes anderen Personen zugefügte Mißhandlungen stellen keine eigenständige - individuell dem Beschwerdeführer drohende - Verfolgung dar, sondern stehen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund angegebenen drohenden Militärdienstleistungspflicht samt Einsatz in Bosnien.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, daß der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 wohl bestimmt, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800-0803, und vom 25. April 1995, Zl. 95/20/0112).

Der Beschwerdeführer hat seine Furcht aber ausschließlich auf den ihm drohenden Militärdienst gegründet. Im Zusammenhang mit der versuchten Abholung zum Antritt des Militärdienstes stehende Handlungen, welche unter Mißhandlung anderer Personen einhergingen, sind daher nur geeignet darzutun, daß dem Beschwerdeführer der Militärdienst tatsächlich unmittelbar drohte.

Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß die Einberufung zur Militärdienstleistung im allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft. Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben. Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen die Behandlung während der Militärdienstleistung nachteiliger bzw. eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377 = Slg. Nr. 14.089/A). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren lediglich angegeben, der Einberufung deshalb keine Folge geleistet zu haben, weil er Furcht vor dem seiner Einberufung folgenden Einsatz in Bosnien habe. Anders als in dem Fall, der dem angeführten Erkenntnis eines verstärkten Senates zugrundelag, hat der Beschwerdeführer damit bei seiner Ersteinvernahme keine Ausführungen gemacht, die auf das Vorliegen von Verfolgung im Sinne obiger Judikatur hindeuten würden. Auf die vom Bundesasylamt herangezogene und von der belangten Behörde übernommene Begründung, die Armee der Jugoslawischen Föderation versage seit der Loslösung der bosnischen Serben von der Zentralmacht in Belgrad im Jahre 1994 diesen jegliche militärische Unterstützung, weshalb es ausgeschlossen sei, daß ein Bewohner der "Jugoslawischen Föderation" nach Bosnien einberufen werde, geht der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch auch in der Beschwerde ein. Da jene Armee, zu der der Beschwerdeführer einberufen worden ist, jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde in kriegerische Auseinandersetzungen in Bosnien nicht verwickelt ist, erscheint auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, daß der Beschwerdeführer in Bosnien eingesetzt hätte werden sollen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Befassung mit der darüber hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides (Sicherheit des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Ungarn) sowie mit dem hiegegen erstatteten Beschwerdevorbringen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010364.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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