TE Bvwg Beschluss 2020/12/2 G307 2236090-1

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G307 2236090-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zahl XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 09.03.2020, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Mit am 29.09.2020 beim LG XXXX eingelangtem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den Ausspruch des besagten Aufenthaltsverbotes.

3. Das zuvor genannte, an das BFA weitergeleitet und dort am 09.10.2020 eingelangte Schreiben des BF, wurde gemeinsam mit dem zugehörigen Verwaltungsakt vom BFA vorgelegt und sind am 15.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.

4. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG, GZ.: G307 223609-1/2Z, vom 11.11.2020, , zugestellt durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch, wurde der BF auf die Verspätung seiner Beschwerde hingewiesen und gleichzeitig zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

5. Hiezu gab der BF keine fristgerechte Stellungnahme ab.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.

Die erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA beruht auf einer im Akt einliegenden Beurkundung der Zustellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 

3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen, wobei die Beschwerdefrist gemäß Abs. 4 Z 1 leg cit in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) dann zu laufen beginnt, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, und zwar mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 14 ZustellG normiert, dass wenn einem einer Anstaltsordnung unterstehendem Empfänger, jenen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden dürfen, das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben ist.

§ 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

§ 61 Abs. 2 AVG normiert, dass wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

Der mit „Unterbrechung von Fristen“ betitelte § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19 Begleitgesetz lautet:

„§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.“

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA dem BF laut Akteninhalt (siehe Rückschein, AS 95) zweifelsfrei am 09.03.2020 zugestellt wurde (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).

Ungeachtet der im angefochtenen Bescheid fälschlich angeführten 2wöchigen Beschwerdefrist hat gemäß §61 Abs. 2 AVG iVm. § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der 4wöchigen Rechtsmittelfrist ursprünglich am Montag den 09.03.2020 begonnen und hätte mit Ablauf des Montags, des 06.04.2020 geendet. Die ursprüngliche Beschwerdefrist war bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsrechtlichen COVID-19 Begleitgesetzes am 21.03.2020 noch nicht abgelaufen, weshalb diese gemäß § 1 leg cit bis zum Ablauf des 30.April 2020 unterbrochen wurde und mit Freitag den 01.05.2020 neu zulaufen begann. Demzufolge endete die gegenständliche Rechtsmittelfrist mit Ablauf des Freitags den 29.05.2020.

3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch am 29.09.2020 beim LG XXXX eingebracht, nach Weiterleitung letztlich erst am 09.10.2020 beim BFA einlangte und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.

In der konkreten Rechtsache kommt es im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht darauf an, ob der BF oder seinem rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).

3.2.4. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1. VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2236090.1.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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