Entscheidungsdatum
04.12.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W209 2177851-1/14E
W209 2177853-1/13E
W209 2177854-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.11.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX ,
geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter
XXXX als gesetzliche Vertreterin, alle Staatsangehörige von Afghanistan,
vertreten durch Mag.a Julia KOLDA, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Pachergasse 17,
jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , nach am 19.11.2020 durchgeführter mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführenden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass den Beschwerdeführenden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2177851.1.00Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021