Entscheidungsdatum
07.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W152 2123880-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. 642413507-160155475, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und das befristete Einreiseverbot gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China.
1.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 13.08.2013, Zl. 1361710/FrB/13, wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In Österreich seien keine Familienangehörigen der BF aufhältig. Zum Einreiseverbot führte die LPD Wien aus, die BF sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht ausüben hätte dürfen. Außerdem sei die BF mittellos iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Dieser Bescheid wurde der BF am 13.08.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2016 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Dazu brachte die BF vor, die maßgebenden Umstände für das Einreiseverbot hätten sich geändert. Dem Ehegatten der Antragstellerin sei ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Dieser sei nun berufstätig und komme für den Unterhalt auf. Die Beschwerdeführerin habe am 16.11.2015 in Österreich ein ÖSD Zertifikat auf A2 Niveau der deutschen Sprache erhalten. Ein Einreiseverbot sei in Anbetracht der bestehenden familiären Bindungen aus humanitären Gründen unverhältnismäßig.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 08.03.2016, Zl. 642413507-160155475, wurde der oben genannte Antrag gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, am Tag der Bescheiderlassung (13.08.2013) habe die BF keine familiären Beziehungen in Österreich gehabt. Die Beziehungen seien somit zu einem Zeitpunkt entstanden, wo sie sich ihres illegalen und unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen.
1.5. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei vorgebracht wurde, der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen. Die BF habe durch Urkunden nachgewiesen, dass sich die Umstände in ihrem Privat- und Familienleben seit Erlassung des Einreiseverbotes geändert haben. Die BF sei mit ihrem Ehegatten und Kindesvater seit 15.07.1996 verheiratet. Bei richtiger Gewichtung der privaten und vor allem familiären Interessen der BF im Bundesgebiet zeige sich eine maßgebliche Veränderung der Umstände die zur damaligen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt 1 wiedergegeben ist.
2.2. Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Die BF wurde am 13.08.2013 in einem Restaurant durch die Polizei bei einer Beschäftigung betreten (Kochen), ohne die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG zu haben. In Österreich halten sich ihr Ehegatte und der gemeinsame Sohn auf. In der EU halten sich sonst keine Familienangehörigen der BF auf. Die BF legte ein A2 Deutschzertifikat vor. Die Prüfung wurde am 16.11.2015 in Wien abgelegt. Der Ehegatte der BF hält sich aufgrund eines bis zum 10.10.2021 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG in Österreich auf.
2.3. Die BF lebte seit 2009 in Italien und war dort auch erwerbstätig. Im Juli 2013 reiste die BF in das österreichische Bundesgebiet ein und blieb bis August 2013. Im Dezember 2013 kam die BF erneut nach Österreich wegen der bevorstehenden Geburt ihres Sohnes. Im Februar 2015 ging die BF mit ihren Sohn nach Italien um dort wieder zu arbeiten. Im September 2016 kam die BF wieder für zwei Wochen nach Österreich, damit ihr Sohn hier in den Kindergarten gehe könne. Anschließend war die BF in der Volksrepublik China und ist im April 2018 wieder nach Österreich gekommen. Im Juli 2018 verließ sie wieder das österreichische Bundesgebiet und kehrte erst wieder im Juni 2019 zurück. Die Beschwerdeführerin arbeitet in Italien in einer Taschenfabrik und verdient ca. € 700,- pro Monat.
2.4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes im Jahr 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen italienischen Aufenthaltstitel Nr. XXXX (gültig Dezember 2012 bis Jänner 2015) inne. Die Beschwerdeführerin hat nach Erlassung des Einreiseverbotes einen italienischen Aufenthaltstitel mit der Nr. XXXX erhalten.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3.2. Die Feststellungen zur Nationalität, Herkunft und familiären bzw. privaten Verhältnissen der BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des Landesverwaltungsgerichtes Wien. Die Feststellung zu den österreichischen, italienischen und chinesischen Aufenthalten ergeben sich aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes VGW-151/016/11283/2016 und VGW-151/032/7024/2019. Die Feststellungen zum verhängten Einreiseverbot mit Entscheidungsgründen ergeben sich aus dem Bescheid vom 13.08.2013, Zl. 1361710/FrB/13. Die Feststellung zum italienischen Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels (siehe AS 15). Die Feststellung zum italienischen Aufenthaltstitel nach verhängtem Einreiseverbot ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Aktes VGW-151/032/7024/2019-17.
4. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A)
Einreiseverbote sind für alle Mitgliedsstaaten verbindlich, die an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. Seite 63 des Rückkehr-Handbuches der Europäischen Union). Eine Entscheidung gemäß der Richtlinie 2008/115 mit der die Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen und die Einreise verboten wird, wirkt sich somit auf die anderen Mitgliedsstaaten aus (vgl. EuGH 16.01.2018, C-240/17). Das gegenständliche Einreiseverbot (Bescheid vom 13.08.2013, Zl. 1361710/FrB/13) bezieht sich daher auch auf das Hoheitsgebiet Italiens. § 60 FPG normiert, unter welchen Voraussetzungen ein „kleines“ Einreiseverbot gemäß §§ 53 Abs. 1 und 2 FPG herabgesetzt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände dem nicht entgegenstehen (vgl. RV 1078 XXIV. GP). Der Drittstaatsangehörige muss der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen sein und dies in geeigneter Form nachweisen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60 FPG, K7). Die bisherigen Verfahrensergebnisse lassen keine Anhaltspunkte erkennen, die eine fristgerechte Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nahelegen würden. Die BF ist nach eigenem Vorbringen bis auf eine Heimreise von unter zwei Jahren in die Volksrepublik China immer in Österreich oder Italien aufhältig gewesen. Eine Behebung aufgrund einer vom Bundesamt angenommenen Ausreise am 16.07.2018 (vgl. do. Schriftsatz vom 24.07.2020/hg. OZ 13) kommt somit bereits formal (Aufenthalt außerhalb der Mitgliedsstaaten wurde nicht nachgewiesen) nicht in Betracht.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes hatte die Beschwerdeführerin einen italienischen Aufenthaltstitel Nr. XXXX inne. Dieser Aufenthaltstitel war gültig bis 2015. Nach dem Einreiseverbot hat die Beschwerdeführerin einen italienischen Aufenthaltstitel Nr. XXXX erhalten. Die diesbezügliche Vorgangsweise ist in Artikel 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie geregelt. Dieser lautet:
„Erwägt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, so konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen gemäß Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens.“
Artikel 25 SDÜ ist eine unmittelbar anwendbare Bestimmung und kann von den Mitgliedsstaaten ohne für die Umsetzung in innerstaatliches Recht erlassene Vorschrift angewendet werden. Nur der Mitgliedsstaat, von dem das Einreiseverbot verhängt wurde, kann dieses aufheben. Entschließt sich ein anderer Mitgliedstaat, der betreffenden Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so ist der das Einreiseverbot verhängende Mitgliedstaat verpflichtet, sein Einreiseverbot aufzuheben (vgl. Seite 72 des Rückkehr-Handbuches der Europäischen Union). Angestrebte Ziele des Artikel 25 SDÜ sind widersprüchliche Situationen in der Art zu vermeiden, dass ein Drittstaatsangehöriger über einen von einem Vertragsstaat gültigen Aufenthaltstitel verfügt und gleichzeitig über ihn ein Einreiseverbot verhängt ist (vgl. EuGH C-240/17). Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die widersprüchliche Situation aufzulösen, ist als Konsequenz das für den ganzen Schengen-Raum gültige Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.
5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund der (anzunehmenden) Deutschkenntnisse der BF war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG entbehrlich.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Mitgliedstaat UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W152.2123880.1.00Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021