TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 G306 2229003-2

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G306 2229003-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführtem, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung am 20.12.2019 zugestellten – eine Rechtmittelbelehrung in rumänischer Sprache aufweisenden – Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde die BF gemäß 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und dieser gemäß § 70 Abs.3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monaten erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Mit per Telefax am 18.02.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz stellte die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beantragt.

Ferner wurde unter einem die Behebung des Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides beantragt.

3. Mit Bescheid des BFA, Zl.: XXXX , vom 20.02.2020, der RV der BF zugestellt am 24.02.2020, wurde der Wiedereinsetzungsantrag der BF gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der BF bis dato kein Rechtsmittel erhoben.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 08.06.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der – eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher und rumänischer Sprache aufweisende – im Spruch genannte Bescheid des BFA, wurde nach erfolgtem Zustellversuch durch ein Postorgan am 19.12.2019 an der Meldeadresse der BF, XXXX , bei einer Postfiliale hinterlegt und zur Abholung ab 20.12.2019 bereitgehalten. Die BF wurde durch eine in die Abgabeneinrichtung abgelegte Benachrichtigung über die Zustellung/Hinterlegung in Kenntnis gesetzt und hat den Bescheid am 07.01.2020 behoben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF zum Zeitpunkt der Zustellung von der Abgabestelle urlaubsbedingt abwesend war und erst am 07.01.2020 an diese zurückgekehrt ist.

Die BF war zum Zeitpunkt der Zustellung nicht vertreten.

Mit Bescheid des BFA, Zl.: XXXX , vom XXXX .2020, der RV der BF zugestellt am 24.02.2020, wurde der unter Punkt I. 3 genannte Wiedereisetzungsantrag der BF rechtskräftig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Einem im Akt einliegenden Rückschein (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175: hinsichtlich einem solchen zukommendem Beweiswert einer Urkunde) kann der erfolgte Zustellversuch am 19.12.2019 an der Meldeadresse der BF, die Hinterlegung und Bereithaltung des angefochtenen Bescheides zur Abholung ab dem 20.12.2019 sowie die erfolgte Einlegung einer entsprechenden Verständigung in die Abgabeeinrichtung der BF, entnommen werden (siehe AS 113). Ferner findet sich im Akt eine Mitteilung der Post, wonach die BF den angefochtenen Bescheid am 07.01.2020 tatsächlich behoben hat. (siehe AS 205)

Die Meldeadresse der BF im Zeitpunkt der Zustellung beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Demzufolge war die BF zum Zustellzeitpunkt an der oben genannten Adresse aufrecht gemeldet. Ferner hat die BF auch nichts Gegenteiliges behauptet.

Das nicht festgestellt werden konnte, dass die BF zum Zustellzeitpunkt von der Abgabestelle abwesend gewesen ist, beruht auf dem Umstand der Nichtbelegung einer allfälligen Abwesenheit durch die BF. Insofern die BF ihre Abwesenheit zum besagten Zeitpunkt bis zum 07.01.2020 behauptet, gelingt es ihr damit nicht dies zu substantiieren. Der bloßen unbelegten Behauptung mangelt es vor dem Hintergrund fehlender Nachweise, bzw. Beweisangebote an hinreichender Substanz.

Das Bestehen einer Vertretungsvollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung wurde von der BF nicht behauptet und liegen auch keine, das Bestehen einer Vollmacht im besagten Zeitpunkt nahelegenden Unterlagen vor.

Einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA kann die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der BF entnommen werden. Ferner ist die Zustellung des besagten Bescheides an die RV der BF durch E-Mail Protokolle hinreichend dokumentiert. Diesen kann entnommen werden, dass der besagte Bescheid der RV der BF am 24.02.2020 per E-Mail zugestellt und der Empfang durch den Empfänger bestätigt wurde (siehe AS 227, 233 und 235) Die Rechtskraft desselben wiederum beruht auf einer Information der belangten Behörde vom 02.06.2020, wonach die BF gegen den besagten Bescheid kein Rechtsmittel erhoben habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.1.1. Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet:

„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Der mit „Zustellnachweis“ betitelte § 22 ZustG lautet:

„§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3.1.2. Am 19.12.2019 wurde ein Zustellversuch des im Spruch genannten Bescheides des BFA durch ein Postorgan an die Meldeadresse der BF vorgenommen und der besagte Bescheid letztlich beim nächstgelegenen Postamt zur Abholung beginnend mit 20.12.2019 hinterlegt. Eine diesbezügliche Verständigung wurde an der Abgabestelle hinterlassen.

In Ermangelung einer Abwesenheit der BF von der Abgabestelle wurde der besagte Bescheid der BF sohin mängelfrei gemäß § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG am 20.12.2019 zugestellt.

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat sohin nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Freitag den 20.12.2019 begonnen und mit Ablauf des Freitags den 17.01.2020 geendet. Die von der nunmehr bevollmächtigten RV der BF an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 18.02.2020 per Telefax beim BFA eingebracht und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.

Unbeschadet dessen ist anzumerken, dass selbst für den Fall der Wahrunterstellung einer Abwesenheit der BF zum Zeitpunkt der Zustellung von der Abgabestelle bis zum 07.01.2020, sich die Beschwerde dennoch als verspätet erweist. Gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG wäre – unter Berücksichtigung der dokumentierten tatsächlichen Behebung des Bescheides durch die BF am 07.01.2020 – im besagten Fall von einer Zustellung mit Mittwoch den 08.01.2020 und Beschwerdefristende am Mittwoch den 05.02.2020 auszugehen gewesen.

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde und letztlich auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2229003.2.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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