TE Bvwg Beschluss 2020/12/16 L512 2147402-1

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


L512 2147402-1/32E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020, Zl. L512 2147402-1/21E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Die angefochtene Entscheidung ist einem sofortigen Vollzug und damit auch der aufschiebenden Wirkung zugänglich, als die angefochtene Entscheidung für den Beschwerdeführer nachteilige Rechtswirkungen entfaltet.

Der Revisionswerber ist auf den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet dringend angewiesen, da er hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit über 5 Jahren hat und mit seinen Freunden seine wesentliche Einstellung und Lebensweise frei ausüben kann sowie keine Befürchtungen vor Verfolgung in Österreich haben muss.

Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das gesamte vorangeführte Beschwerdevorbringen zu verweisen, welches auch ausdrücklich den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterstellt wird.

Öffentliche Interessen können es in Anbetracht der Beziehungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet keinesfalls gebieten, dass dem Revisionswerber sein Aufenthalt in Österreich verloren geht, ehe das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossen ist. Die dem Revisionswerber darauf resultierenden katastrophalen Nachteile wären auf jeden Fall „unverhältnismäßig“ im Sinne des VwGG.

Zumal die gegenwärtige Corona Krise faktisch sowohl eine Ein- als auch eine Ausreise in andere Länder derzeit rechtlich nicht ohne weiteres zulässt und könnte die derzeitige Lage dem Revisionswerber sich in Österreich bei nicht Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, also „illegal“ aufzuhalten auch nicht angelastet werden, weshalb zwingende öffentliche Interessen jedenfalls nicht entgegenstehen.

Demgegenüber sind jedoch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung, auf welche der Beschwerdeführer im hohen Maß angewiesen ist und welche das weitere Lebensschicksal des Beschwerdeführers bestimmen, gegeben.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Dem Antragsteller als revisionswerbende Partei droht durch den rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Vollziehung der Abschiebung.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L512.2147402.1.01

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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