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L00201 Auskunftspflicht Burgenland;Norm
AuskunftspflichtG Bgld 1989 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Juni 1995, Zl. LAD-OR-139/2-1995, betreffend Erteilung einer Auskunft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der "Sachverhaltsdarstellung" vom 13. September 1994 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit, daß im August 1994 im Bereich der Gemeinde K ein gedrucktes Medienwerk mit dem Aufdruck "An einen Haushalt" veröffentlicht worden sei, welches nur mit "Ihre ÖVP-Gemeinderäte" gezeichnet worden sei, jedoch entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Mediengesetz kein Impressum enthalten habe. Es bestehe somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 27 Mediengesetz. Dieses Medienwerk habe "heftige verbale Angriffe" gegen den Beschwerdeführer als Bürgermeister der Gemeinde K zum Inhalt gehabt.
Am 2. November 1994 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart "gemäß AuskunftspflichtG" den Antrag, ihn über den gegenwärtigen Stand des über seine "Sachverhaltsdarstellung" in Gang gesetzten Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Insbesondere möge er darüber informiert werden, ob und welche Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien und ob die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nach bisheriger behördlicher Beurteilung gegeben sei.
Da die begehrte Auskunft bis dahin nicht erteilt worden war, beantragte der Beschwerdeführer am 4. Jänner 1995, "gemäß § 4 AuskpflG" über sein Auskunftsbegehren mit Bescheid abzusprechen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid vom 9. Juni 1995 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß §§ 1 und 4 des Burgenländischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 3/1989, abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Nach dieser verfassungsgesetzlichen Bestimmung haben die zu erlassenden Auskunftspflichtgesetze der Länder auch die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinn in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) sowie der Auftragsverwaltung (Art. 104 B-VG) zu regeln (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Seite 351, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechtes8, Rz. 586/2). Da somit die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten der Auskunftserteilung auch über Materien, die von Landesorganen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen sind (wozu auch die Bestrafung wegen Unterlassung der Veröffentlichung des Impressums gemäß § 27 Abs. 1 Mediengesetz zählt), den Ländern obliegt, hatte über den vorliegenden Antrag die belangte Behörde als Berufungsbehörde zu entscheiden und dabei - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - das Burgenländische Auskunftspflichtgesetz anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 1 des Burgenländischen Auskunftspflichtgesetzes haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
Gemäß dem Abs. 3 dieser Bestimmung sind Auskünfte Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehren bekannt sind. Da es sich bei der Frage, ob eine bestimmte Person für ein von ihr gesetztes konkretes Verhalten bestraft werden kann - anders als bei der Frage, ob eine Person bestraft wurde -, nicht um eine Wissenserklärung, sondern um eine im Rahmen eines Verfahrens zu treffende rechtliche Beurteilung handelt, hat die belangte Behörde das Auskunftsbegehren, soweit es sich darauf richtet, bekanntzugeben, "ob die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nach bisheriger behördlicher Beurteilung gegeben ist", im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Zufolge Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
Ob die begehrte Auskunft über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Unterlassung der Veröffentlichung des Impressums von der Behörde zu erteilen ist, hängt daher davon ab, ob das Interesse des Beschwerdeführers an dieser Auskunftserteilung das Interesse der aufgrund der "Sachverhaltsdarstellung" des Beschwerdeführers der Begehung einer Verwaltungsübertretung beschuldigten Personen an der Geheimhaltung der Umstände, ob gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist und in welchem Stadium sich dieses befindet, überwiegt.
Der Beschwerdeführer hat im Antrag auf Auskunfterteilung zu seinem Interesse an der begehrten Auskunft ausgeführt, daß er daran "als zentrales Angriffsobjekt dieses Medienwerkes wie auch als Bürgermeister der Gemeinde K ... in zweifacher Hinsicht" ein Interesse habe. Die Auskunft sei auch nötig, um seine weiteren Rechtsansprüche in einem Strafverfahren des Landesgerichtes Eisenstadt wahren zu können. In der Berufung führte er dazu näher aus, daß er aufgrund der in dem im August 1994 in der Gemeinde K veröffentlichten Medienwerk enthaltenen "heftigen verbalen Angriffe" als Privatankläger beim Landesgericht Eisenstadt ein Strafverfahren gegen die - ihm namentlich bekannten - "ÖVP-Gemeinderäte" dieser Gemeinde eingeleitet habe. Er sei an der Auskunftserteilung über den Stand des gegen diese Personen allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens interessiert, weil das Ergebnis dieses Verwaltungsstrafverfahrens Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren habe. So könnten z.B. Personen, die im Verwaltungsverfahren rechtskräftig bestraft worden seien, im Gerichtsverfahren nicht vorbringen, von dem Medienwerk nichts gewußt zu haben oder dieses sei ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden.
In der Beschwerde ergänzte er dazu, daß er in der beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachten Privatanklage auch einen Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Mediengesetz gestellt habe. Die Auskunftserteilung sei daher auch zur Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruches erforderlich. Im Gerichtsverfahren komme es nämlich darauf an, nachzuweisen, daß die dort beschuldigten Gemeinderäte für das Medienwerk verantwortlich seien.
Gemäß § 24 Abs. 1 Mediengesetz sind auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Nach dem Abs. 3 dieser Bestimmung trifft die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums den Hersteller. Der Medieninhaber (Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z.1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirskverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 leg. cit. bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei der Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt.
Nach den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 1 Mediengesetz ist
"Medienunternehmen": Ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird und seine Herstellung und Verbreitung besorgt oder veranlaßt werden (Z. 6);
"Medieninhaber (Verleger)": Wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt (Z. 8);
"Herausgeber": Wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt (Z. 9);
"Hersteller": Wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt (Z. 10).
Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, daß den "Hersteller" zwar die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschrift über das Impressum trifft, er darüber hinaus aber keinen Einfluß auf den Inhalt des Medienwerks hat.
Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so richtet sich der Anspruch des Betroffenen auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung gemäß § 6 Abs. 1 Mediengesetz gegen den Medieninhaber (Verleger), nicht aber gegen den "Hersteller".
Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist dieser Privatankläger in einem gerichtlichen Strafverfahren, in welchem zu klären ist, ob die in dem Medium enthaltenen Äußerungen den Tatbestand einer als Privatanklagedelikt gerichtlich strafbaren Handlung verwirklichen. Da der für die Veröffentlichung des Impressums unter verwaltungsbehördlicher Strafsanktion verantwortliche Medienhersteller nach der oben dargestellten Rechtslage nicht für den (allenfalls strafrechtlich relevanten) Inhalt des Mediums verantwortlich ist, wäre für den Beschwerdeführer im Bezug auf das von ihm angestrengte Privatanklageverfahren nichts gewonnen, wenn er Gewißheit darüber hätte, ob die von ihm angeklagten Personen in bezug auf das inkriminierte Medium als "Hersteller" ihre Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums mißachtet haben.
Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, ein - die Interessen der von seiner "Sachverhaltsdarstellung" betroffenen Personen an der Geheimhaltung des Umstandes, ob gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde und zu welchem Ergebnis dieses führte - überwiegendes Interesse an der begehrten Auskunft darzutun, ist die belangte Behörde bei der von ihr durchgeführten Interessenabwägung zu Recht zu einem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis gekommen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010200.X00Im RIS seit
20.11.2000