Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W195 2218738-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, wohnhaft in XXXX , hinsichtlich Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2020, XXXX , abgeschlossenen Verfahrens erkannt:
A)
Der Antrag wird gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1 Mit Schriftsatz vom 14.12.2020, im BVwG (Außenstelle Innsbruck) persönlich abgegeben, stellte der Antragsteller (ASt) einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2020 abgeschlossenen Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes.
Begründend führte der ASt dazu aus, dass ihm am 30.11.2020 (per Post/DHL) aus seinem Heimatland an die Adresse XXXX , Dokumente zugegangen wären, welche Bezug zu seinem früheren Verfahren hätten.
Konkret führte der ASt aus, dass diese Dokumente im Rahmen einer Akteneinsicht beim bengalischen Gericht durch einen Rechtsanwalt, der „Beziehungen zum Gericht“ habe, behoben wurden. Die „Akteneinsicht konnte zuvor nicht genommen werden, da die politisch motivierten Gerichtsbeamten dies nicht zugelassen haben“.
Aus den Dokumenten ginge hervor, dass „verschiedenen Strafverfahren gegen meine Familienangehörigen und mich“ geführt würden.
I.2 Konkret wurde laut ASt vorgelegt:
- Ein Auszug aus einem Verifizierungsportal betreffend seine Identität.
- Auszüge aus dem Verifizierungsportal der Wahlkommission betreffend Daten der Mutter und eines Onkels des ASt
- Gerichtsaktenabschriften
- Geburtsurkunde des Vaters des ASt
I.3 Die Gerichtsabschriften würden beinhalten:
XXXX den Erstinformationsbericht und die Anzeige vom 16.11.2014, XXXX
- die Anklageschrift XXXX 16.08.2020
I.4 Die genannte Anklageschrift XXXX , in der der ASt als Angeklagter Nummer XXXX genannt werde, sei am 16.08.2020 bei Gericht eingebracht worden.
I.5 Die Unterlagen würden „neue Beweismittel“ zu den Gerichtsverfahren in Bangladesch darstellen. Aus den Beweismitteln ergäbe sich, dass gegen den ASt ein strafgerichtliches Verfahren geführt werde. Der ASt würde sobald wie möglich versuchen eine Arbeitsübersetzung mit detaillierter Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zu senden. Da dem ASt mangels ausreichender finanzieller Möglichkeiten keine professionelle Übersetzung möglich sei, würde „in den nächsten Tagen“ eine Arbeitsübersetzung nachgereicht werden.
I.6 Es ergehe somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Darüber hinaus beantragte der BF die Übersetzung der neuen Beweismittel, die Überprüfung deren Echtheit durch den Vertrauensanwalt der Republik Österreich, die Gewährung von Parteiengehör nach Übersetzung und Echtheitsüberprüfung, die Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme, die aufschiebende Wirkung und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur allfälligen Klärung eventueller Unklarheiten.
I.7 Dem BVwG wurde auch ein Einzahlungsbeleg hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühr in Kopie vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegenständlich handelt es sich um einen Wiederaufnahmeantrag betreffend das mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2020 abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Entscheidung lag unter anderem die Verhandlung vor dem BVwG am 03.02.2020 zu Grunde, zu welcher der ASt als Beschwerdeführer (mit entsprechender rechtsanwaltlicher Vertretung) die Möglichkeit hatte, sein Vorbringen umfassend darzulegen.
Der vorliegende Antrag betrifft somit ein Verfahren, welches vom BVwG rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Die unter „I.6 Verfahrensgang“ dargelegten sieben Punkte werden als Antragsinhalt festgestellt.
Festgestellt wird, dass der ASt im Antrag nicht begründet ausführt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, zu einem früheren Zeitpunkt zu den nunmehr vorgelegten Beweismitteln zu gelangen, welche sich auf eine Anzeige aus dem Jahr 2014 sowie ein Strafverfahren von August 2020 beziehen.
Festgestellt wird auf Grund des genannten Erkenntnisses des BVwG vom 24.02.2020, dass der ASt 2016 in Österreich illegal eingereist ist, also nachdem die genannte Anzeige 2014 erfolgte.
Festgestellt wird, dass die genannte Anzeige vom 16.11.2014 bereits in der Verhandlung vor dem BVwG am 03.02.2020 vom ASt vorgelegt worden und somit auch Gegenstand des damaligen, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war.
Festgestellt wird, dass der ASt zum Zeitpunkt der Anzeige 2014 noch nicht als „flüchtig“ in Bangladesch gegolten hatte, ja vielmehr eineinhalb bis zwei Jahre in Bangladesch verblieb. Auf die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen ist im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen und wurde dies im genannten Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2020 dargelegt.
Festgestellt wird, dass der ASt behauptet, dass es ihm erst nach dem Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2020 möglich war, dass ihm ein Rechtsanwalt, der „Beziehungen zu Gericht“ hat, die Dokumente erst jetzt beheben konnte.
Festgestellt wird, dass die angebliche Anklageschrift XXXX vom 16.08.2020 erst nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 24.02.2020 erging.
Das Argument, dass die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt nicht „zuvor“ genommen werden konnte, weil dies politisch motivierte Gerichtsbeamte nicht zugelassen hätten, ist unglaubwürdig, da der BF nicht darlegt, welche Änderungen sich gegenüber „zuvor“ ergeben hätten. Der ASt hat auch nicht dargelegt, weshalb der Rechtsanwalt, dessen Namen nicht genannt wird, erst jetzt „Beziehungen zu Gericht“ habe. Der ASt übersieht, dass er das Dokument Anzeige vom 16.11.2014 dem BVwG bereits zur Verhandlung am 03.02.2020 vorlegte.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den vorgelegten Antrag, die beigefügten Dokumente, sowie dem im BVwG vorhandenen Gerichtsakt zu XXXX , insbesondere die Niederschrift zur Verhandlung vom 03.02.2020 sowie die Entscheidung des BVwG vom 24.02.2020. Hinsichtlich der personenbezogenen Feststellungen wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2020 verwiesen, auf welches sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag bezieht. Der vorliegende Antrag des ASt liegt dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt ein und besteht kein Anlass, an der Echtheit des Antrages Zweifel aufkommen zu lassen. Die inhaltliche Echtheit des Dokumentenkonvolutes konnte hingegen nicht festgestellt werden, war jedoch auch für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil die Angelegenheit nach den Bestimmungen des VwGVG in Verbindung mit asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen steht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 32 Abs 1 VwGG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß Abs 2 leg cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß Abs 3 leg cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Gemäß Abs 4 leg cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs 5 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Der gegenständliche Antrag ist – den Angaben zufolge - fristgerecht eingebracht worden und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig.
Einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist stattzugeben, wenn bestimmte Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden des Antragstellers nachträglich hervorkommen und dies in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendendes Erkenntnis bewirken könnte.
Es liegt somit am Antragsteller in Form einer nachvollziehbaren Begründung seines Antrages darzulegen, dass neue Tatsachen und Beweise aufgetaucht sind, dies ohne sein Verschulden bisher nicht erfolgte und darüber hinaus dies auch zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können.
Im Antrag wird zum Beweis auf bengalische Dokumente Bezug genommen. Diese seien dem ASt durch den Kontakt zu einem Rechtsanwalt, der „Beziehungen zu Gericht“ hat, zugekommen. Weshalb dieser Rechtsanwalt nunmehr Akteneinsicht nehmen konnte, dies zuvor jedoch politisch motivierte Gerichtsbeamte dies nicht zugelassen hätten, und was den offensichtlichen Meinungsumschwung herbeigeführt habe, erklärt der ASt nicht. Der ASt hat nicht dargelegt, welcher Umstand es verhindert habe, dass der behauptete Kontakt zu Gericht zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt „erfolgreich“ gewesen sei, nicht jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere zu einem Zeitpunkt vor der Verhandlung vor dem BVwG im Februar 2020 erfolgen konnte. Eine derartige Begründung blieb der ASt schuldig und muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass die Anzeige angeblich bereits seit 2014 anhängig sei.
Der BF widerspricht sich in der Argumentation auch insoferne, als die Anzeige vom 16.11.2014 dem BVwG von ihm bereits zur Verhandlung vom 03.02.2020 tatsächlich vorgelegt worden war. Es ist somit ein Dokument, welches im Rahmen der Entscheidung des BVwG vom 24.02.2020 Berücksichtigung fand (vgl insbesondere die Feststellung unter II 1.2: „Festgestellt wird, dass der BF eine behauptete Anzeige aus dem Jahr 2014 erst im Jahr 2020 erhalten haben will und damit seine Flucht aus 2016 erklären möchte“, Seite 11 des Erkenntnisses sowie die bezughabende Beweiswürdigung, Seite 34). Es ist diesem Dokument jegliche Neuheit abzusprechen.
Es ist somit dem Antragsteller nicht gelungen dem BVwG begründet darzutun, dass das vorgelegte Schriftstück vom 16.11.2014 tatsächlich einen Neuigkeitswert besitzt – es lag letztlich bei der genannten Entscheidung des BVwG vom 24.02.2020 dem erkennenden Gericht vor.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann somit durch die neuerliche Vorlage dieses bekannten Dokuments nicht begründet werden.
Der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag ist somit hinsichtlich dieses Dokumentes fehlerhaft und entbehrt einer sachlichen Grundlage.
Die Voraussetzung für das Vorliegen eines Wiederaufnahmeantrages wäre ein Tatsachenirrtum des erkennenden Verwaltungsgerichtes. Es wäre somit auf Tatsachen abzustellen, welche bereits zum Abschluss des Verfahrens vorhanden, jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht hervorgekommen waren. Das Dokument vom 16.11.2014 war jedoch dem erkennenden Gericht bekannt.
Hingegen konnte das Dokument vom 16.08.2020 der Entscheidung des BVwG vom 24.02.2020 gar nicht vorliegen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.
Die sonstigen angebotenen Beweismittel, wie der Identitätsnachweis, die Auszüge aus dem Verifizierungsportal der Wahlkommission der Mutter und des Onkels des BF sowie die Abschrift der Geburtsurkunde des Vaters sind nicht geeignet, als Wiederaufnahmegrund herangezogen zu werden. Der BF hat nicht konkret dargelegt, in wie ferne sich aus diesen Dokumenten ein Sachverhalt ergäbe und sich daraus andere Schlussfolgerungen erschließen lassen, die geeignet wären, zu einer anderen Entscheidung als der des BVwG vom 24.02.2020 zu gelangen.
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das VwG entweder die den Gegenstand der des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 32 Anm 9 mwN). Dazu ist jedoch dem Antrag kein ausreichender Hinweis zu entnehmen, weil bereits die seinerzeitig behauptete Anzeige keine Basis für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes darstellte.
So ferne jedoch als Beweismittel Dokumente angeboten werden, welche erst nach Abschluss des Erkenntnisses vom 24.02.2020 erstellt wurden – in concreto die angebliche Anklageschrift vom 16.08.2020 - ist ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 VwGVG ebenfalls kein Erfolg beschieden, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellter Antrag die Rechtskraft nicht entgegensteht (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; 08.08.2017, Ra 2017/19/0120).
Da es sich gegenständlich um einen Wiederaufnahmeantrag handelt, welcher grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt, konnte von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Dies auch deshalb, weil von der mündlichen Erörterung des gegenständlichen Antrages keine weitere Klärung der Rechtsfrage zu erwarten ist, welche durch die Rechtsprechung des VwGH umfassend judiziert wurde. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 24 VwGVG Anm 13 zu Civil rights).
Da der vorliegende Antrag sich somit insgesamt mangels entsprechender Ausführungen oder Hinweise des Antragstellers als unbegründet erweist war diesem Antrag nicht stattzugeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu versagen. Auf die weiteren Ausführungen und Anträge (Übersetzung, Vor-Ort-Überprüfung, Echtheitsprüfung, zusätzliche Stellungnahmefrist) war nicht mehr einzugehen, weil diese nicht zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen und der Sachverhalt für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag bereits umfassend geklärt ist.
Der Antrag zur „aufschiebenden Wirkung“ des Wiederaufnahmeantrages – offensichtlich gemeint hinsichtlich der Wirkungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 24.02.2020 - ist mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag obsolet.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die ausschließlich einen Wiederaufnahmeantrag betrifft, welcher nicht substanziell begründet ist, entspricht der gängigen und ständigen Rechtsprechung des VwGH. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beweismittel Geltendmachung nova producta Tauglichkeit Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2218738.2.00Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021