Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W166 2236268-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 20.08.2020, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde), und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.07.2020 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin wurde auf Grund der vorliegenden Funktionseinschränkungen ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, und mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.08.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen, und stützte sich in der Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.07.2020, welches in der Beilage zum Bescheid nochmals – wie bereits im Zuge des Parteiengehörs – an den Beschwerdeführer übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer verfasste am 07.09.2020 ein Schreiben, in welchem er seinen Unmut äußerte.
Dieses Schreiben (=Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 26.11.2020, dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.11.2020 zugestellt, wurde ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend seine Beschwerde übermittelt und aufgetragen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich ihre Beschwerde richtet als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist.
In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2020 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Mit angefochtenen Bescheid vom 20.08.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.11.2020 ein Mängelbehebungsauftrag, betreffend seine Beschwerde vom 07.09.2020, nachweislich zugestellt.
Die Frist zur Behebung der Mängel wurde mit zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens festgesetzt und war infolge der Zustellung am 30.11.2020, der 14.11.2020 der letzte Tag der Frist.
Der Beschwerdeführer hat die Mängel innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato nicht behoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Bescheid und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 6, zu § 9 VwGVG, S. 108 ).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Der Beschwerdeführer bezeichnete in seinem Schreiben vom 07.09.2020 an die belangte Behörde weder den Bescheid, den er damit anfechten wollte, noch die Behörde, welche den Bescheid ausstellte und führte darüberhinausgehend keine Gründe an, aus welchen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30.11.2020 zugestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2236268.1.00Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021