TE Bvwg Beschluss 2020/12/21 W166 2235772-1

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W166 2235772-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.07.2020, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses, brachte am 11.02.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ein, und legte diverse medizinische Beweismittel vor.

Auf Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.04.2020 wies die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.07.2020 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.

Mit Schreiben vom 30.06.2020 - bei der belangten am 03.07.2020 eingelangt und von dieser als Beschwerde gewertet - hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu dem eingeholten fachärztlichen Gutachten eingebracht.

Dieses Schreiben (=Beschwerde) samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.10.2020 vorgelegt.

Da die Beschwerde Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufwies, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2020 - der Beschwerdeführerin nachweislich am 16.10.2020 persönlich zugestellt - ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, mit welchem sie aufgefordert wurde, den Bescheid gegen den sich die Beschwerde bezieht konkret zu bezeichnen, die belangte Behörde zu bezeichnen, sowie die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. Weiters wurde sie auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung hingewiesen.

Mit Schreiben vom 23.10.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses, und stellte am 11.02.2020 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 30.06.2020 - welches am 03.07.2020 bei der belangten Behörde eingelangt ist und von dieser als Beschwerde gewertet wurde - zum Gutachten Stellung.

Dieses Schreiben (=Beschwerde) wies Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf, und wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2020 aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern.

In diesem Schreiben wurde dargelegt, dass der Bescheid, gegen den sich ihre Beschwerde richtet, und die belangte Behörde genau zu bezeichnen sind, sowie die Beschwerde zu begründen ist, also ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Das Schriftstück vom 09.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin persönlich am 16.10.2020 zugestellt.

Mit Schreiben vom 23.10.2020, beim ho. Gericht am 28.10.2020 eingelangt, führte die Beschwerdeführerin aus, wann sie welches Schreiben und den Bescheid bekommen habe, und verwies auf ein Schreiben ihrer Therapeutin sowie auf die bereits eingebrachte Stellungnahme vom 30.06.2020.

Die Inhaltsmängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht behoben und ist sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 6, zu § 9 VwGVG, S. 108 ).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt.

Die Beschwerdeführerin reagierte zwar mit einem Schreiben vom 23.10.2020, ging darin aber überhaupt nicht auf die Mängel ein, hat diese nicht verbessert und ist daher dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2235772.1.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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