TE Vfgh Beschluss 1995/6/28 B882/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer richtet seine selbstverfaßte, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weinitzen vom 28. Dezember 1994, Z35/1990(94).

Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 VerfGG kann nur der Bescheid, der nach der gesetzlichen Ordnung des administrativen Instanzenzuges durch die im einzelnen in Betracht kommende höchste Verwaltungsbehörde ergangen ist, mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden sieht Art119a B-VG nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde vor. Erst dann, wenn die Aufsichtsbehörde angerufen wurde, läßt sich von einem Bescheid der Verwaltungsbehörde im Sinn der Auffassung des Art144 B-VG und §82 VerfGG sprechen.

Da der vorliegenden Beschwerde ausschließlich ein aufgrund eines Devolutionsantrages vom Gemeinderat erlassener Bescheid zugrunde liegt und das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht erhoben wurde, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufgrund der Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß das Vorliegen der übrigen Prozeßvoraussetzungen zu prüfen war.

Da somit die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B882.1995

Dokumentnummer

JFT_10049372_95B00882_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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