TE Bvwg Beschluss 2020/12/31 I417 2237962-1

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Veröffentlicht am 31.12.2020
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Entscheidungsdatum

31.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I417 2237962-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH., Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2019 im Zuge einer Personenkontrolle in XXXX beim Verkauf der Obdachlosenzeitung „ XXXX “ aufgegriffen, wobei der Beschwerdeführer einen offensichtlich kopierten „ XXXX “ vorlegte. In weiterer Folge konnte der Beschwerdeführer seinen gültigen italienischen Aufenthaltstitel und seinen gültigen nigerianischen Reisepass in Vorlage bringen (AS 27 f.).

Am selben Tag brachte ein Freund des Beschwerdeführers ein Zugticket, welches am 19.06.2019 für eine Fahrt von XXXX nach Rom am 22.06.2019 gekauft worden war zur Polizeiinspektion XXXX (AS 37).

Der Beschwerdeführer reiste anschließend freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Italien aus (AS 37).

Sämtliche gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren wurden eingestellt (AS 5 ff., 41).

Im Zuge einer Kontrolle wies sich der Beschwerdeführer am 19.11.2020 mit seinem nigerianischen Reisepass und einer italienischen Aufenthaltskarte am Flughafen XXXX aus (AS 39).

Es wurde ermittelt, dass der italienische Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) bereits im Dezember 2019 abgelaufen war (AS 39). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer festgenommen (AS 39).

Am 20.11.2020, beginnend um 09:15 Uhr fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Gleich zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass sein italienischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei (AS 97). Darauf angesprochen antwortete der Beschwerdeführer damit, dass er einen Verlängerungsschein dabeihätte (AS 97). Zudem erklärte er, sich seit dem Jahr 2014 im Schengen-Raum aufzuhalten (AS 97).

Des weiteren gab er dazu befragt an, dass zwei Onkel von ihm in Österreich ( XXXX bzw. XXXX ) leben würden, mit denen er in Kontakt stehe (AS 99).

Auf weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Italien als selbständiger Straßenhändler (Verkauf von Socken, Handschuhen, Kappen und T-Shirts) tätig sei (AS 99) und in Italien auch ein Bankkonto führe, über dessen aktuellen Kontostand er allerdings keine Auskunft geben könne (AS 99, 101).

Am 20.11.2020 um 09:42 Uhr erhielt die belangte Behörde von der PKZ XXXX via E-Mail die Information, dass laut „Auskunft der italienischen Kollegen“ einem Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers seitens Italiens nicht stattgegeben worden sei (AS 113). Mit Bescheid vom 20.11.2020 wurde zu Gz. XXXX die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer angeordnet (AS 123 ff.).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Eireiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die abschiebende Wirkung aberkannt.

Am 26.11.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme gab er unter anderem an, dass er eine Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels hätte und diese auch vorzeigen könne (AS 337). Mit Entlassungsschein vom 28.11.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen (AS 347).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 18.12.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag (AS 377 ff.).

Mit Schriftsatz vom 21.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck eingelangt am 28.12.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor (OZ 1, OZ 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter „I.“ dargelegte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt.

Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger, ledig, gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. Zwei Onkel des Beschwerdeführers, mit denen er in Kontakt steht, leben in Österreich, und zwar in XXXX und in XXXX .

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Er hat in Nigeria 12 Jahre lang die Grundschule besucht und war dort als Maler tätig.

Der Beschwerdeführer ist seit 2014 im Schengen-Raum aufhältig. Er verfügte zumindest bis Dezember 2019 über einen italienischen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno). In Italien war der Beschwerdeführer als selbständiger Straßenhändler tätig.

Nicht festgestellt werden kann, dass der bis Dezember 2019 gültige, italienische Aufenthaltstitel, nicht verlängert worden wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über kein ausreichendes Vermögen verfügt, das ihm einen Aufenthalt ermöglicht.

Zielführende Ermittlungen zu einem Privat- und. Familienleben des Beschwerdeführers sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht erkennbar.

Ermittlungen zum Vermögen des Beschwerdeführers sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nicht fest. Das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft. Eine Sanierung in der verkürzten Entscheidungsfrist ist nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt (Punkt I.) und die damit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und stehen unstrittig fest.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und aus dem vorgelegten, gültigen nigerianischen Reisepass.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche und familiäre Beziehungen verfügt, die allerdings nicht entsprechend gewürdigt werden können, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 99).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.12.2020 und des Aktenvermerkes der belangten Behörde vom 28.06.2019 (AS 41).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 2014 im Schengen-Raum aufhältig ist, er zumindest bis Dezember 2019 über einen gültigen Aufenthaltstitel der Republik Italien verfügte und in Italien als selbständiger Straßenhändler tätig war, ergeben sich zum einen aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 97 und 99) sowie dem vorgelegten Ausweis „permesso di soggiorno“ (AS 53).

Die Feststellung, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht feststeht, basiert auf folgenden Erwägungen:

Zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:

Auf den Grund der Einreise des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt ein, obwohl in der „Meldung“ des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 19.11.2020 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eingereist ist, um in XXXX eine Freundin besuchen zu wollen (AS 59).

Auf die Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht meldeamtlich erfasst ist, er in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht und nicht versichert ist, erübrigt sich einzugehen; insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Ankunft im Flughafen XXXX aufgegriffen und festgenommen worden ist.

Die belangte Behörde stellte zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers fest, dass der italienische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers abgelaufen war, weshalb sein Aufenthalt illegal wäre (AS 153). Dabei geht die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt darauf ein, dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, dass er eine entsprechende Verlängerung beantragt hatte, welche auch genehmigt worden sei (AS 97), noch konfrontierte sie den Beschwerdeführer mit der Mitteilung des PZKK XXXX vom 20.11.2020, 09:42 Uhr (AS 113). Letzteres war auch nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt die niederschriftliche Einvernehme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde stattfand (beginnen um 09:15 Uhr) und die Frage nach dem italienischen Aufenthaltstitel als eine der ersten Fragen gestellt worden war (AS 95 ff.). Auch auf das vom Beschwerdeführer erwähnte und auch vorgelegte „Schriftstück über die Verlängerung der Karte“ (AS 97), ging die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt ein. Bei diesem „Schriftstück“ handelt es sich sehr wahrscheinlich um die auf AS 93 vorliegende Kopie; eine entsprechende Beweiswürdigung, ohne weitere, umfangreiche Erhebungen sind dazu nicht möglich.

Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer mit ihrer Information konfrontieren müssen. Eine vertiefte Auseinandersetzung damit, sowie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen, wäre als Grundlage für die bescheidmäßige Entscheidung notwendig gewesen; ein Umstand, den die belangte Behörde unterlassen hat.

Zur Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab an, in Italien als Straßenhändler tätig zu sein (AS 99) und in Italien ein Konto zu führen, über dessen Kontostand er allerdings keine Angaben machen könnte (AS 101). Diese Aussagen blieben seitens der erkennenden Behörde gänzlich unbeachtet. Sie stellte lediglich die Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers fest, ohne jegliche Ermittlungstätigkeit hierzu durchzuführen bzw. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, entsprechende Bankunterlagen beizubringen.

Zu diesen, aufgezeigten Punkten hat es die Behörde es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Um diese Ermittlungen nachzuholen, fehlt dem erkennenden Gericht, nicht zuletzt aufgrund der verkürzten Entscheidungspflicht, die dafür nötige Zeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).

Im vorliegenden Fall steht, wie oben unter II.2. ausführlich dargelegt, fest, dass es die belangte Behörde unterlassen hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Der Beschwerde ist sohin stattzugeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren insbesondere mit der Frage des „verlängerten“ italienischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, sowie seinen finanziellen Möglichkeiten (Konto in Italien) detailliert auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen haben.

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mittellosigkeit Rückkehrentscheidung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2237962.1.00

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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