TE Vwgh Beschluss 2021/2/9 Ra 2021/01/0023

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Veröffentlicht am 09.02.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §35 Z3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des V P, in I, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy und Mag. Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Marktgraben 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. August 2020, Zl. LVwG-2019/23/2577-21, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach § 82 Sicherheitspolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahme des Revisionswerbers vor einer näher bezeichneten Discothek in Innsbruck, das Anlegen einer Handfessel am Rücken, die Verbringung in eine näher bezeichnete Dienststelle, die dortige Anhaltung sowie die (behauptete) Verweigerung medizinischer Behandlung durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (1.), der Revisionswerber zu näher bezeichnetem Kostenersatz verpflichtet (2.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (3.).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit vorliegend relevant aus, die Festnahme des (nach dem festgestellten Sachverhalt alkoholisierten und äußerst aggressiven) Revisionswerbers sei nach Deeskalationsversuchen, Ermahnungen und Androhung der Festnahme die einzig verbleibende Möglichkeit gewesen, die Verharrung des Revisionswerbers in der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens zu beenden (Verweis auf § 82 Abs. 1 SPG iVm § 35 Z 3 VStG). Das Anlegen der Handfesseln sei angemessen gewesen. Aufgrund des äußerst aggressiven Auftretens des Revisionswerbers sei für die Polizeibeamten in der vorliegenden Situation keine gelindere Handlungsalternative zur Verfügung gestanden. Auch sei die Fesselung beendet worden, sobald der Grund dafür - nämlich wiederum das aggressive Verhalten des Revisionswerbers - weggefallen sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2020, E 3186/2020-5, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH unter anderem aus:

„Das Erkenntnis verstößt nicht gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung (vgl. VfSlg. 12.258/1990); das Anlegen der Handfesseln lässt in der konkreten Situation keine erniedrigende Behandlung erkennen, zumal es nach den Verfahrensergebnissen für eine kurze Zeit notwendig war (vgl. etwa VfSlg. 12.271/1990, 13.044/1992).“

4        Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fesselung auf dem Rücken abgewichen, weil es diese „im Gegenstandsfalle“ für sachlich gerechtfertigt erachtet habe.

9        Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in der von der Revision angeführten Rechtsprechung darauf hingewiesen hat, dass eine Fesselung auf dem Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist und daher ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei der Handfesselung „nach vorne zeigend“. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung auf dem Rücken als notwendig („unbedingt erforderlich“) beurteilen zu können (vgl. VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086, mwN).

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch zum Vorwurf (der dortigen Revision), das Verwaltungsgericht habe es entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erachtet, dass Handfesseln am Rücken angelegt worden seien, festgehalten, es sei nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in unvertretbarer Weise von der Rechtmäßigkeit der Handfesselung ausgegangen wäre. So habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die (dortige) Revisionswerberin getobt und geschrien, mit den Ellbogen „hin und her“ geschlagen und mit den Füßen „ausgetreten“ habe. Dass die Sicherheitsbehörden diesen Widerstand auf maßvollere Weise als durch das Anlegen von Handfesseln hätten begegnen können, habe die Revision nicht aufzuzeigen vermögen (vgl. zu allem VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0033, mit Verweis auf VwGH 13.12.2005, 2004/01/0547, VwSlg 16.771/A, zur Eigensicherung der Beamten).

11       Gerade der letzte Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Eigensicherung der Beamten weist auf den notorischen Umstand hin, dass eine Fesselung „nach vorne zeigend“ im Gegensatz zu einer Fesselung am Rücken dem Betroffenen einen erheblichen Aktionsradius belässt, was bei einem aggressiven Verhalten als besonderer Grund ausreicht, um eine Fesselung auf dem Rücken schon zur Eigensicherung der Beamten als notwendig beurteilen zu können.

12       Dass dieser besondere Grund auch im vorliegenden Fall ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegeben war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft. Somit ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in unvertretbarer Weise von der Rechtmäßigkeit der Handfesselung ausgegangen wäre (vgl. im Übrigen auch VfGH 24.11.2020, E 3186/2020-5, wonach das Anlegen der Handfesseln in der konkreten Situation für eine kurze Zeit notwendig war).

13       Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen weiter unter Hinweis auf näher bezeichnete Beweisanträge des Revisionswerbers pauschal behauptet, das Verwaltungsgericht habe gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN).

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010023.L00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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