TE Vwgh Beschluss 2021/2/9 Ra 2021/01/0013

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Veröffentlicht am 09.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des L A in N, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2020, Zlen. W272 2233642-1/5E und W272 2233642-2/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde der vom Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Juni 2020 (mit welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückehrentscheidung erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen wurde) abgewiesen, die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Fehler bei der Fristberechnung und -eintragung der angestellten Rechtsanwaltsanwärterin sei dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers zuzurechnen. Ein ausreichendes Kontrollsystem habe der Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht dargetan. Es liege daher kein minderer Grad des Versehens vor.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit wird im Wesentlichen vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass stichprobenartige Kontrollen der Kanzleiangestellten ausreichend seien. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Anwalt auf eine speziell ausgebildete und jahrelang tätige Rechtsanwaltsanwärterin und deren Kenntnis von Sonderbestimmungen bei der Kontrolle der Termin- und Fristevidenz vertrauen dürfe.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 22.11.2019, Ra 2019/01/0351, mwN).

8        Dies ist hier nicht der Fall (vgl. zum Verhalten eines Rechtsanwaltsanwärters etwa VwGH 16.5.2018, Ra 2018/04/0103, mwN).

9        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010013.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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