Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A C in Z, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. November 2018, LVwG-S-2709/001-2017, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 16. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er im Zeitraum vom 31. Jänner 2017 bis 15. Februar 2017 verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe, indem zwei Glücksspielgeräte in einem Nebenraum seines Lokals aufgestellt und damit Spieler zugänglich gemacht worden seien.
2 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) gab - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es die Geldstrafen auf jeweils EUR 1.000,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte (Spruchpunkt 1.). Das LVwG bestimmte die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit EUR 200,-- neu und sprach aus, dass der Revisionswerber keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen habe (Spruchpunkt 2.). Weiters sprach es aus, dass der Revisionswerber die Strafbeträge sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen habe (Spruchpunkt 3.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 115/2019-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Der Revisionswerber erhob in der Folge vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, das LVwG habe keine Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum getroffen und auch sonst nicht begründet, warum es der Bestrafung den Tatzeitraum vom 31. Jänner 2017 bis zum 15. Februar 2017 (Tag der Kontrolle) zugrunde gelegt hat.
9 Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs- und Begründungsmängel - für die Zulassung der Revision ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.3.2019, Ra 2018/17/0232, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht. Insbesondere behauptet der Revisionswerber nicht, dass in seinem Lokal in den 15 Tagen vor dem Tag der Kontrolle keine verbotenen Ausspielungen stattgefunden hätten. Mangels Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird mit dem genannten Vorbringen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
10 Dasselbe gilt auch für das weitere Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, das LVwG habe keine Kohärenzprüfung durchgeführt und keine Feststellungen zur Frage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht getroffen. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass das LVwG solche Feststellungen getroffen hat, sowie zum anderen, dass auch in diesem Zusammenhang eine Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2019/17/0021). Damit wirft die Revision auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170048.L00Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021