TE Vwgh Beschluss 2021/2/16 Ra 2021/06/0003

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des P G in L, vertreten durch die Lippitsch.Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. November 2020, LVwG 50.36-1111/2020-10, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde L. vom 9. März 2020, mit welchem ihm als Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke baupolizeiliche Aufträge erteilt worden waren, stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausführt, der bekämpfte Beschluss leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Beschluss hätte kommen können und auch von Amts wegen einzuhaltende Verfahrensgrundsätze unrichtig ausgelegt und angewendet worden seien, folglich der Bescheid zur Gänze aufzuheben gewesen sei und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides auch im Hinblick auf das von der Baubehörde erteilte Benützungsverbot an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen sei.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Bei der in der vorliegenden Revision unter dem Titel „4. Revisionspunkt“ behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Revisionsgrundes (vgl. VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, mwN).

7        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060003.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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