TE Vwgh Beschluss 2021/2/16 Ra 2020/06/0241

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Krnt 1996 §6
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art15 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der E Z in Z, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. Juni 2020, KLVwG-1289-1290/15/2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Stockenboi; mitbeteiligte Partei: A AG in W, vertreten durch die Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Neuer Markt 1; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stockenboi vom 22. September 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Gittermastes mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun auf einem näher genannten Grundstück der KG T. nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde unter anderem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Stockenboi vom 4. April 2019, mit dem - im zweiten Rechtsgang - die Berufung unter anderem der Revisionswerberin gegen den oben genannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stockenboi vom 22. September 2016 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3        Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei Eigentümerin von Grundstücken, die vom Baugrundstück durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt seien. Die nordwestliche Ecke des nächstgelegenen Grundstückes der Revisionswerberin sei vom Mittelpunkt des verfahrensgegenständlichen Gittermastes ca. 76 m entfernt. Rückwirkungen durch das geplante Bauvorhaben auf die im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücke seien gemäß den schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen. Die genannten Grundstücke seien nicht im Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gelegen, weshalb eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin, wenngleich ihr im durchgeführten Baubewilligungsverfahren die Parteistellung als Anrainerin eingeräumt worden sei, ausgeschlossen sei.

4        Bezüglich der Immissionsbelastung durch eine Antennenanlage komme, soweit es um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten gehe, eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Baubehörde jedoch gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen.

5        Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass der nach der Kärntner Bauordnung zu wahrende Schutz der Gesundheit sowie der Immissionsschutz der Anrainer nur auf die von den hochbaulichen Teilen einer Mobilfunkanlage ausgehenden Beeinträchtigungen beschränkt sei.

6        Die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens sei gegenständlich nicht erforderlich, zumal die Errichtung eines Gittermastes samt Systemtechnik und einer Einfriedung aus Lärchenholz nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege.

7        Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das gegenständliche Projekt nicht widmungskonform sei, werde festgehalten, dass gemäß § 5 Abs. 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 die in dieser Bestimmung genannten baulichen Anlagen im Grünland vorgesehen werden dürfen.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13       Soweit die Revision in ihrer weitgehend allgemein gehaltenen Zulässigkeitsbegründung im Ergebnis Verfahrensmängel, insbesondere wegen des „Weglassens“ bzw. der Nichtberücksichtigung von (meist nicht näher konkretisierten) Einwendungen der Revisionswerberin in den Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses geltend macht, mangelt es bereits an der erforderlichen Relevanzdarstellung.

14       Auch der dem angefochtenen Erkenntnis von der Revisionswerberin angelastete „Rechtsirrtum zur Kompetenztrennung“ liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. etwa VwGH 4.12.2020, Ra 2020/06/0261, mit Hinweis auf VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165).

15       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060241.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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