Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über den Fristsetzungsantrag 1. der Mag. G P (Rechtsnachfolgerin nach Dr. R P) und 2. A P (Rechtsnachfolger nach Dr. R P) beide in W, beide vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstr. 10/2, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die antragstellenden Parteien brachten hinsichtlich eines ein Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 betreffenden, nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2015, 2013/06/0150, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 4. November 2019 den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein.
2 Nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof und danach erfolgter Verlängerung der Frist zur Erlassung der Entscheidung hat das LVwG nun das Erkenntnis vom 23. Dezember 2020, LVwG-AV-598/001-2015, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 16. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2019060005.F00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021