Norm
MedienG §7a Abs1Rechtssatz
§ 7a MedienG verlangt speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. Ob es tatsächlich zu einer Identifikation durch einen größeren Personenkreis kommt, ist dabei somit nicht maßgeblich; es reicht bereits die bloße Eignung, also die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung. Es kommt also nicht darauf an, dass – bei tatsächlich bestehender Möglichkeit der Identitätsaufdeckung aufgrund der veröffentlichten Abbildung – Feststellungen lediglich zu konkreten Personen getroffen wurden, die den Abgebildeten erkannten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Identifikation Identifizierung Bekanntwerden der Identität Erkennbarkeit des Betroffenen Identitätsaufdeckung größerer Personenkreis Eignung Veröffentlichung Bild Bildnis Abbildung AbgebildeterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133464Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021