RS OGH 2021/1/29 6Ob241/20i

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Norm

MedienG §7a Abs1
UrhG §78

Rechtssatz

§ 7a MedienG verlangt speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. Ob es tatsächlich zu einer Identifikation durch einen größeren Personenkreis kommt, ist dabei somit nicht maßgeblich; es reicht bereits die bloße Eignung, also die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung. Es kommt also nicht darauf an, dass – bei tatsächlich bestehender Möglichkeit der Identitätsaufdeckung aufgrund der veröffentlichten Abbildung – Feststellungen lediglich zu konkreten Personen getroffen wurden, die den Abgebildeten erkannten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Identifikation Identifizierung Bekanntwerden der Identität Erkennbarkeit des Betroffenen Identitätsaufdeckung größerer Personenkreis Eignung Veröffentlichung Bild Bildnis Abbildung Abgebildeter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133464

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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