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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. November 1996, Zl. 4.349.483/3-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. November 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Zaire, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. August 1996, mit welchem dem Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 nicht stattgegeben wurde, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde selbst klar, daß sie am 8. Mai 1996 "einen Erstreckungsantrag im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 gestellt" habe. Es sei ihr allerdings der Unterschied zwischen einem eigenen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 1991 und einem Erstreckungsantrag im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 nicht bekannt gewesen und sie sei darüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihr Erstreckungsantrag im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 sei daher auch als eigener Asylantrag im Sinne des § 3 Asylgesetz 1991 zu sehen und es hätte die belangte Behörde diese Bewertung bzw. Deutung vorzunehmen gehabt.
Es kann im Hinblick auf die Trennbarkeit der Absprüche nach Anträgen gemäß § 3 Asylgesetz 1991 bzw. nach § 4 leg. cit. dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 gestellt hat. Aufgrund des Beschwerdevorbringens besteht kein Zweifel, daß die Beschwerdeführerin einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 gestellt hat, über welchen allein mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. August 1996 und in weiterer Folge von der belangten Behörde als Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde. Abgesehen davon, daß die Umdeutung eines eindeutig auf Erstreckung des Asyls nach § 4 Asylgesetz 1991 abzielenden Antrages durch die belangte Behörde nicht zulässig gewesen wäre, liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Sache ausschließlich über den von der Beschwerdeführerin selbst nicht in Frage gestellten und von einem gemäß § 3 Asylgesetz 1991 gestellten Antrag zu unterscheidenden und trennbaren Ausdehnungsantrag nach § 4 leg. cit. entschieden hat.
Die auf § 3 Asylgesetz 1991 und gegen die Annahme einer eventuellen Sicherheit der Beschwerdeführerin vor Verfolgung in Kongo und Russland beruhenden weiteren Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.
Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - zwingend, daß eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht kommt, wenn dem Ehegatten oder Vater des betreffenden Antragstellers gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0041). Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Beschwerdefall, ist doch von der Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde unbestritten geblieben, daß der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin, B, mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1996 abgewiesen worden sei.
Bereits der Inhalt der Bescherde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010289.X00Im RIS seit
20.11.2000