Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Temor H***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 6. Oktober 2020, GZ 9 Hv 17/20p-131, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Temor H***** des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) sowie mehrerer Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in S*****
I./ am 12. August 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei unbekannt gebliebenen Mittätern (§ 12 StGB) an einem Gebäude der F*****, also an einer fremden Sache, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem sie in mehreren Angriffen die Verglasung des Gebäudes mit Steinen einschlugen und selbstgebaute Wurfbrandsätze in das Gebäude warfen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil Feuerwehrkräfte rasch intervenierten und durch Löscharbeiten die weitere Ausbreitung des Feuers eindämmen und das Feuer rasch zum Erlöschen bringen konnten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) führt aus, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen der objektive Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB mangels Herbeiführung einer Feuersbrunst nicht erfüllt wäre, übersieht dabei jedoch, dass dem Angeklagten lediglich Versuch zur Last liegt (vgl zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite US 6 f). Das gilt auch für das Vorbringen, wonach im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurde, dass durch die vom Angeklagten geworfenen Brandsätze überhaupt ein Brand entstanden wäre. Im Übrigen übergeht der Rechtsmittelwerber die Feststellungen zur Mittäterschaft (US 5 f; RIS-Justiz RS0089808).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im Verfahren vor den Kollegialgerichten nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E130818European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00148.20M.0215.000Im RIS seit
05.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021