TE OGH 2021/2/19 6Ra9/21x

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Veröffentlicht am 19.02.2021
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Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr.Bott (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr.Kraschowetz-Kandolf und Maga.Fabsits als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei *****, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen eingeschränkt EUR 13.838,00 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 18.838,00; hier: Kosten [Rekursinteresse EUR 4.567,29]), über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.September 2020, 22 Cga 27/17f-48, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird bestätigt und abgeändert; sie lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 13.776,16 (darin EUR 1.854,36 USt und EUR 2.650,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen“.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Ein Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Erstgericht am 28.Juni 2017 eingebrachten Klage von der Beklagten zunächst die Bezahlung eines Betrages von EUR 17.480,96 sA (darunter EUR 15.000,00 an Schmerzengeld und EUR 1.512,00 an „Pflegegeld; fiktive Hausfrauenrente“) und stellte auch ein mit EUR 5.000,00 bewertetes Feststellungsbegehren, mit welchem sie die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus einem Unfall vom 27.März 2017 ausgesprochen haben will.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt jegliche Haftung für die geltend gemachten Ansprüche.

Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 3.April 2018 (ON 19) wies das Erstgericht das gesamte Klagebegehren ab.

Das Oberlandesgericht Graz gab einer dagegen erhobenen Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 27.November 2018 zu 6 Ra 55/18g (ON 24) Folge und hob die angefochtene Entscheidung, ausgehend von einer nicht geteilten Rechtsansicht des Erstgerichts auf.

Einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23.Juli 2019 zu 9 ObA 39/19d (ON 28) zurück.

Nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens zu den von der Klägerin erlittenen Verletzungen sowie unfallskausal erforderlichen Drittleistungen und allfällig verbliebenen Spät- und Dauerfolgen schränkte die Klägerin in der Tagsatzung vom 2.September 2020 (Seite 2 des Protokolls ON 45/AS 343 verso) ihr Begehren hinsichtlich des Schmerzengelds auf einen Betrag von EUR 11.610,00 und hinsichtlich des Anspruchs auf „Haushaltshilfe und Pflegekostenersatz“ auf einen solchen von EUR 1.260,00, somit das Leistungsbegehren auf insgesamt EUR 13.838,96 sA ein; das Feststellungsbegehren blieb unverändert aufrecht.

Mit dem nur hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht im zweiten Rechtsgang sowohl dem Leistungs- als auch dem Feststellungsbegehren im gesamten verbliebenen Umfang statt.

In seiner hinsichtlich des ersten Verfahrensabschnitts ausdrücklich auf § 43 Abs 1 ZPO gestützten Kostenentscheidung verpflichtet es die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 11.433,83 (darin EUR 1.534,64 USt und EUR 2.226,00 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten.

Es geht hiebei davon aus, dass die Klägerin im ersten Abschnitt bei einem Streitwert von EUR 22.480,96 mit EUR 18.838,96 oder 84 % obsiegt habe, womit sie Anspruch auf 68 % ihrer in diesem Abschnitt anerlaufenen Vertretungskosten von EUR 9.919,40, also auf EUR 6.745,19 exklusive USt, und auf 84 % der insgesamt anerlaufenen Barauslagen von EUR 2.650,00, somit auf EUR 2.226,00, habe. Die Beklagte habe ihrerseits Anspruch auf Ersatz von 16 % der von ihr getragenen Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 40,48.

Im zweiten Abschnitt habe die Klägerin zur Gänze obsiegt und demgemäß Anspruch auf die Kosten der Tagsatzung vom 2.September 2020 im Betrag von EUR 928,00 exklusive USt. Insgesamt ergebe sich damit der zugesprochene Kostenbetrag.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung in Zuerkennung eines Kostenersatzbetrags von EUR 15.960,64 inklusive EUR 2.218,44 USt, USt-pflichtigen Barauslagen von EUR 23,00 und USt-freien Barauslagen in Höhe von EUR 2.650,00.

Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem einzigen Anfechtungsgrund macht die Klägerin geltend, das Erstgericht sei zu Unrecht von einer Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO ausgegangen und hätte die Kostenentscheidung hinsichtlich des ersten Abschnitts auf § 43 Abs 2 ZPO stützen müssen. Die Ausmittlung der klägerischen Ansprüche in Bezug auf Schmerzengeld sowie Haushaltshilfe und Pflegegeld sei von einem Sachverständigengutachten abhängig gewesen und die vorgenommene Einschränkung ein kostenunschädliches Überklagen, weshalb der Klägerin auch im ersten Verfahrensabschnitt der volle Kostenersatz auf Basis des eingeschränkten Betrags von EUR 18.838,96 hätte zugesprochen werden müssen; dies hätte den begehrten Betrag von EUR 15.960,64 ergeben. Auch der teilweise Kostenzuspruch in Höhe von EUR 40,48 an die Beklagte erweise sich als unzutreffend.

Es entspricht ganz gefestigter Judikatur, dass auch im Rekursverfahren trotz geringerer formaler Erfordernisse verlangt werden muss, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss bzw die angefochtene Entscheidung als beschwert erachtet. Er ist demnach verpflichtet, sein Rechtsmittel mit einem solchen Inhalt auszugestalten, dass sich daraus ergibt, wogegen er sich beschwert und inwieweit und aus welchen Gründen dies der Fall ist. Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben müsste zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen (RIS-Justiz RS00066774 [T 12, T 13, T 18]; 1 Ob 24/17m uva).

Auch das Rekursgericht hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Kostenrekurse bestimmten Inhaltserfordernissen gerecht werden müssen, um einer meritorischen Behandlung zugänglich zu sein. Die ordnungsgemäße Ausführung eines Kostenrekurses oder einer Kostenrüge erfordert einen ziffernmäßig bestimmten Abänderungsantrag, der wiederum eine nachvollziehbare rechnerische Darstellung voraussetzt, welche konkreten betraglichen Veränderungen der Kostenentscheidung mit den vorgetragenen Argumenten angestrebt werden. Ist nämlich dem Kostenrekurs bzw der Kostenrüge nicht zweifelsfrei zu entnehmen, hinsichtlich welcher Einzelpositionen und in welchem betraglichen Umfang die erstgerichtliche Kostenentscheidung unrichtig sein und abgeändert werden soll, besteht die Gefahr eines Eingriffs in eine bereits eingetretene Teilrechtskraft. Ein insoweit unbestimmter Rechtsmittelantrag bildet einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (3 Ob 159/02g; OLG Linz zu 2 R 95/17d mzwN; Obermaier, Kostenhandbuch3 [Stand 1.8.2018, rdb.at], Rz 1.94; hg 7 R 44/19y, 7 R 26/19a, 5 R 93/19i, 6 Ra 65/20f ua).

Ebenso wie es nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts sein kann, erstgerichtliche Kostenentscheidungen zu fällen, sondern vielmehr bereits gefällte Kostenentscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, besteht zweifellos auch keine Verpflichtung, Überlegungen darüber anzustellen, welche Rechenvorgänge ein Rekurswerber vollzogen haben könnte, um zu dem von ihm im Rechtsmittel begehrten Kostenbetrag zu gelangen. Ein auf eine (Teil-)Abänderung einer Kostenentscheidung gerichteter Rekurs hat also die bekämpften/begehrten Kosten rechnerisch dergestalt zu präzisieren, dass klar erkennbar ist, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen, ebenfalls konkret darzustellenden Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren bzw doch oder mit einem bestimmten höheren Betrag honoriert werden sollen (vgl hg 6 R 31/20f mzwN, hg 7 Ra 66/20k; OLG Innsbruck zu 5 R 5/18a; RIS-Justiz RS0036173 ua).

Die Klägerin begnügt sich in ihren Rechtsmittelausführungen – wie dargestellt – damit, ihr würde in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO voller Kostenersatz auf Basis des eingeschränkten Betrages von EUR 18.838,96 zustehen, was insgesamt einen Kostenzuspruch in Höhe von EUR 15.960,64 ergebe, ohne jedoch im Rahmen der Rechtsrüge in irgendeiner Weise darzulegen, wie sich dieser Betrag rechnerisch konkret ergeben soll. Im Hinblick darauf, dass dem Rechtsmittel der Klägerin jedoch ein Anhang („Leistungsaufstellung“) angeschlossen ist, der den von der Klägerin begehrten Betrag detailliert aufschlüsselt, erachtet das Rekursgericht die eingangs dargestellten Anforderungen als gerade noch erfüllt, womit das Rechtsmittel einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich ist. Es kann zwar keinem Zweifel unterliegen, dass die rechnerische Darstellung im Rechtsmittel zu erfolgen hätte, jedoch ist der Anhang, auch wenn im Rekurs auf dessen Inhalt mit keinem Wort verwiesen wird, noch als Einheit mit diesem anzusehen (vgl 3 Ob 32/09s).

Diese „Leistungsaufstellung“ orientiert sich in der Verzeichnung der einzelnen Leistungspositionen inhaltlich exakt an dem schon anlässlich der Tagsatzung vom 2.September 2020 (Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) gelegten Kostenverzeichnis (AS 337ff) und berechnet sämtliche Positionen nicht mehr auf der ursprünglichen Bemessungsgrundlage von EUR 22.480,96, sondern für das gesamte Verfahren auf Basis des eingeschränkten und letztlich auch ersiegten Betrags von EUR 18.838,96 und gelangt auf diese Weise zu dem nun begehrten Kostenersatzbetrag von EUR 15.960,64.

Damit lässt die Klägerin jedoch wesentliche Umstände unbeachtet.

Das vom Klagsvertreter in der Tagsatzung vom 2.September 2020 gelegte Kostenverzeichnis (über einen Gesamtbetrag von EUR 18.262,84 inklusive USt und Barauslagen) wurde von der Beklagten in insgesamt sechs Punkten mit Einwendungen versehen (ON 47), ohne dass das Erstgericht in der Begründung seiner Kostenentscheidung auf die Berechtigung der Einwendungen in irgendeiner Weise eingegangen wäre. Dem Akteninhalt ist lediglich zu entnehmen, dass das Erstgericht den Einwendungen der Beklagten offensichtlich insoweit Rechnung getragen hat, dass es im Kostenverzeichnis der Klägerin drei Positionen (Vertagungsbitte vom 20.Oktober 2017/ON 8; vorbereitender Schriftsatz vom 4.Jänner 2018/ON 10; Einwendungen vom 17.April 2018/ON 16) zur Gänze gestrichen hat und den Antrag auf Gutachtenserörterung vom 5.Februar 2020 (ON 36) entgegen der Verzeichnung nur nach TP 2 RATG zu honorieren beabsichtigte. Die Kostenentscheidung im Urteil selbst folgt dieser Vorgangsweise, indem einerseits den Einwendungen folgend die Eingaben der Klägerin ON 8, ON 10 und ON 16 nicht honoriert werden, den Einwendungen zuwider jedoch die Stellungnahme vom 7.Mai 2020 (ON 40) und auch jene vom 9.Juli 2020 (ON 47) zur Gänze und der schon genannte Antrag auf Gutachtenserörterung vom 5.Februar 2020 (ON 36) nur nach TP 2 honoriert werden.

Mit all diesen Vorgängen setzt sich das Rechtsmittel der Klägerin in keiner Weise auseinander. Es lässt einerseits ungerügt, dass das Erstgericht inhaltlich keine Begründung für die von ihm vorgenommene Reduktion des Kostenersatzbetrags vorgenommen hat und führt auch inhaltlich nicht aus, aus welchen Erwägungen es zu einer Honorierung der von der Beklagten beeinwendeten Kostenpositionen entgegen der Vorgangsweise des Erstgerichts doch hätte kommen müssen. Insoweit entspricht das Rechtsmittel nicht den eingangs dargestellten gesetzlichen Anforderungen. Dies führt zwingend dazu, dass vom Rekursgericht die Nichthonorierung der Vertagungsbitte ON 8, des Schriftsatzes ON 10 und der Einwendungen ON 16 ebenso wenig aufgegriffen werden kann wie die Honorierung des Antrags ON 36 nur nach TP 2 RATG und der Nichtzuspruch von ERV-Kosten für diese Eingabe.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände errechnet sich der gesamte Kostenersatzanspruch der Klägerin bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO wie folgt:

28.06.2017

Klage

Einheitssatz

ERV-Kosten

EUR 464,00

EUR 464,00

EUR 4,10

26.09.2017

Schriftsatz

Einheitssatz

ERV-Kosten

EUR 464,00

EUR 232,00

EUR 2,10

11.01.2018

Streitverhandlung

Einheitssatz

EUR 464,00

EUR 464,00

03.04.2018

Streitverhandlung

Einheitssatz

EUR 928,00

EUR 928,00

16.08.2018

Berufung

Einheitssatz

ERV-Kosten

EUR 579,40

EUR 869,10

EUR 2,10

11.03.2019

Rekursbeantwortung

Einheitssatz

ERV-Kosten

EUR 695,20

EUR 347,60

EUR 2,10

04.11.2019

Streitverhandlung

Einheitssatz

EUR 464,00

EUR 464,00

05.02.2020

Antrag Gutachtenserörterung TP 2

Einheitssatz

EUR 234,20

EUR 117,10

07.05.2020

Stellungnahme

Einheitssatz

ERV-Kosten

EUR 50,20

EUR 25,10

EUR 2,10

09.07.2020

Stellungnahme

Einheitssatz

ERV-Kosten

EUR 50,20

EUR 25,10

EUR 2,10

02.09.2020

Streitverhandlung

Einheitssatz

EUR 464,00

EUR 464,00

 

 

EUR 9.257,20

 

Barauslagen USt-pflichtig

EUR 14,60

 

 

EUR 9.271,80

 

20 % USt

EUR 1.854,36

 

 

EUR 11.126,16

 

Barauslagen

EUR 2.650,00

 

 

EUR 13.776,16

Im Recht ist das Rechtsmittel der Klägerin insofern, als es von einer in kostenrechtlicher Hinsicht unschädlichen Überklagung ausgeht.

Die Anwendung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 zweite Variante ZPO ist nach der Judikatur dann ausgeschlossen, wenn der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen war, was in der Regel dann anzunehmen ist, wenn mehr als doppelt so viel eingeklagt wurde, als letztlich zugesprochen wird (RIS-Justiz RS0035993; 7 Ob 144/16a; 2 Ob 74/05d; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.171; hg 6 R 22/20g uva). Ratio dieser Bestimmung ist, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen. Demnach ist stets zu prüfen, ob die Überklagung als eine erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0122016, RS0035993; 7 Ob 47/13g; 3 Ob 65/18g uva). Insbesonders bei eher geringen Beträgen ist auch das höhere Risiko einer Überklagung zu berücksichtigen, sodass im Einzelfall selbst ein Obsiegen mit weniger als der Hälfte kostenunschädlich sein kann (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 43 ZPO E 95; Obermaier aaO Rz 1.71).

Wendet man diese Grundsätze im Fall der Klägerin an, begegnet die von ihr angestrebte Anwendung des genannten Kostenprivilegs seitens des Rekursgerichts keinen Bedenken. Geht man davon aus, dass mit ihrer Klage zunächst ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 15.000,00 und Kosten der Haushaltshilfe von EUR 1.512,00 geltend gemacht und nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens diese Forderungen auf EUR 11.610,00 bzw EUR 1.260,00 eingeschränkt wurden, so liegt unzweifelhaft eine kostenschädliche Überklagung im dargestellten Sinne nicht vor. Dies hat zur Konsequenz, dass die Klägerin tatsächlich – wie begehrt – Anspruch auf vollen Kostenersatz hat, jedoch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern der letztlich ersiegte Betrag zugrundezulegen ist (RIS-Justiz RS0116722, RS0035989; 8 Ob 131/17y; 2 Ob 295/01y; Fucik in Rechberger, ZPO5 Rz 10, 13 zu § 43 ZPO; Obermaier aaO Rz 1.69).

Es ist daher der Klägerin in teilweiser Stattgebung ihres Rechtsmittels der genannte Kostenbetrag zuzuerkennen. Hinsichtlich der Pauschalgebühren liegt kein Tarifsprung vor, die übrigen Barauslagen sind vom Prozesserfolg unabhängig.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG und § 11 RATG. Ausgehend von einem Rekursinteresse von insgesamt EUR 4.567,29 (= EUR 15.960,64 – EUR 11.433,83 + EUR 40,48) hat die Klägerin mit einem Betrag von EUR 2.382,81 (= EUR 13.776,16 – EUR 11.433,83 = EUR 2.342,33 + EUR 40,48) oder mit rund der Hälfte obsiegt. Da es im Kostenrekursverfahren auch dann zur Quotenkompensation zu kommen hat, wenn sich der Gegner – wie hier – nicht am Rekursverfahren beteiligt (7 Ob 113/19x; hg 5 R 153/20i, 5 R 70/20h, 4 R 162/19d; Obermaier, aaO Rz 1.100 und 1.136 mwN), hat die Klägerin die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. Verwiesen sei darauf, dass Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren entgegen der Verzeichnung nicht der Streitwert im Hauptverfahren darstellt, sondern gemäß § 11 Abs 1 RATG jener Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, somit das Rekursinteresse. Die Honorierung erfolgt auch nicht wie verzeichnet nach TP 3B, sondern nach TP 3A RATG.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6

Textnummer

EG00187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2021:0060RA00009.21X.0219.000

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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