TE OGH 2021/2/23 8Ob7/21v

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** H*****, 2. M***** L*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwältin in Bad Hofgastein, wegen 115.841,31 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. November 2020, GZ 2 R 130/20f-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die außerordentliche Revision der Kläger wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 1. 2021 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung des Beklagten langte erst am 18. 2. 2020 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0043690 [T4, T8]; RS0113633).

Textnummer

E130862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00007.21V.0223.000

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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