TE Dok 2021/1/18 2020-0.652.091

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91

Schlagworte

Untreue

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 18.01.2021 beschlossen, bezüglich des Beamten

wegen des Verdachtes, er habe

als N.N. des N.N., im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) missbraucht und dadurch den N.N. in einem N.N. übersteigenden Betrag von N.N. am Vermögen geschädigt zu haben, indem er als N.N. entgegen den Bestimmungen der N.N. und dem dort festgelegten N.N. im gemeinsamen Zusammenwirken mit anderen N.N. nahestehenden Personen und Organisationen Spenden aus dem Vermögen des N.N. gewährte, wodurch er in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienten, und zwar:

1.)  am N.N. der Familie N.N. einen Betrag von N.N. für Projekte zugunsten der Kinder des N.N.;

2.)  am N.N. der N.N. einen Betrag von N.N. für eine Tagung „N.N.“

3.) am N.N. dem N.N. einen Betrag von N.N. als Kostenersatz für ein Mittagessen der Angeklagten im Restaurant N.N.;

4.) am N.N. dem N.N. einen Betrag von N.N. als Druckkostenbeitrag für N.N.

5.)  am N.N.

a.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für die Errichtung einer N.N.;

b.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für die Ausstattung von Räumlichkeiten;

c.)  dem N.N. einen Betrag von N.N. für die Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten;

d.)  dem N.N. einen Betrag von N.N. für die Unterstützung seiner Aktivitäten;

e.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für das N.N.;

f.)  dem N.N. einen Betrag von. N.N. für die Instandsetzung der Büroräumlichkeiten, die Erneuerung der EDV-Anlage und andere Zwecke;

g.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für die Einrichtung und Ausstattung einer Schule sowie einen Betrag von N.N. für die Herausgabe von N.N.;

h.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für die Herausgabe von Tagungsbänden und zur Deckung von Reise- und Aufenthaltskosten von Vortragenden;

i.)  der N.N. einen Betrag von N.N. als Unterstützung für ihre Aktivitäten und Tagungen;

j.)  N.N. einen Betrag von N.N. für ein N.N.;

k.)  dem N.N. einen Betrag von N.N. für die Ausrichtung des N.N.;

l.)  dem Verein „N.N.“ einen Betrag von N.N. für die Teilnahme von Jugendlichen an den Projekten des Vereins;

6.)  am N.N.

a.)  dem Verein „N.N.“ einen Betrag von N.N. für die Errichtung eines N.N.;

b.)  dem N.N. einen Betrag von N.N. für die Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten;

c.)  N.N. bzw. der N.N. einen Betrag von 25.000 Euro für die Herausgabe eines Exkursionsführers und eines Tagungsbandes;

7.)  am N.N. dem N.N. einen Betrag von N.N. für Projekte zur Integration in Österreich;

8.)  am N.N. der N.N. einen Betrag von N.N. zur Finanzierung von Projekten in N.N.;

9.)  am N.N. der N.N. einen Betrag von N.N. für die Sanierung von N.N.;

10.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. für die Ausstattung einer Wohnung und psychotherapeutische Behandlung;

11.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. für ein N.N.;

12.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als finanzielle Unterstützung;

13.) am N.NB., N.N. einen Betrag von N.N. als finanzielle Unterstützung;

14.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als Belohnung;

15.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als finanzielle Unterstützung;

16.) am N.N. dem NB.N. einen Betrag von N.N. für den Ausbau einer N.N.;

17.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als finanzielle Unterstützung;

18.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als Belohnung;

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. das am 09.06.2020 eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom N.N., GZ N.N. weitergeleitet mit Schreiben vom N.N.

Danach steht der Beamte als N.N. im Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) missbraucht und dadurch den N.N. in einem N.N. übersteigenden Betrag von N.N. am Vermögen geschädigt zu haben, indem er als N.N. entgegen den Bestimmungen der N.N. und dem dort festgelegten N.N. im gemeinsamen Zusammenwirken mit anderen N.N. nahestehenden Personen und Organisationen Spenden aus dem Vermögen des N.N. gewährte, wodurch er in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienten, und zwar:

1.)  am N.N. der Familie N.N. einen Betrag von N.N. für Projekte zugunsten der Kinder des N.N.;

2.)  am N.N. der N.N. einen Betrag von N.N. für eine Tagung „N.N.“

3.) am N.N. dem N.N. einen Betrag von N.N. als Kostenersatz für ein Mittagessen der Angeklagten im Restaurant N.N.;

4.) am N.N. dem N.N. einen Betrag von N.N. als Druckkostenbeitrag für N.N.

5.)  am N.N.

a.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für die Errichtung einer N.N.;

b.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für die Ausstattung von Räumlichkeiten;

c.)  dem N.N. einen Betrag von N.N. für die Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten;

d.)  dem N.N. einen Betrag von N.N. für die Unterstützung seiner Aktivitäten;

e.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für das N.N.;

f.)  dem N.N. einen Betrag von. N.N. für die Instandsetzung der Büroräumlichkeiten, die Erneuerung der EDV-Anlage und andere Zwecke;

g.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für die Einrichtung und Ausstattung einer Schule sowie einen Betrag von N.N. für die Herausgabe von N.N.;

h.)  der N.N. einen Betrag von N.N. für die Herausgabe von Tagungsbänden und zur Deckung von Reise- und Aufenthaltskosten von Vortragenden;

i.)  der N.N. einen Betrag von N.N. als Unterstützung für ihre Aktivitäten und Tagungen;

j.)  N.N. einen Betrag von N.N. für ein N.N.;

k.)  dem N.N. einen Betrag von N.N. für die Ausrichtung des N.N.;

l.)  dem Verein „N.N.“ einen Betrag von N.N. für die Teilnahme von Jugendlichen an den Projekten des Vereins;

6.)  am N.N.

a.)  dem Verein „N.N.“ einen Betrag von N.N. für die Errichtung eines N.N.;

b.)  dem N.N. einen Betrag von N.N. für die Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten;

c.)  N.N. bzw. der N.N. einen Betrag von 25.000 Euro für die Herausgabe eines Exkursionsführers und eines Tagungsbandes;

7.)  am N.N. dem N.N. einen Betrag von N.N. für Projekte zur Integration in Österreich;

8.)  am N.N. der N.N. einen Betrag von N.N. zur Finanzierung von Projekten in N.N.;

9.)  am N.N. der N.N. einen Betrag von N.N. für die Sanierung von N.N.;

10.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. für die Ausstattung einer Wohnung und psychotherapeutische Behandlung;

11.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. für ein N.N.;

12.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als finanzielle Unterstützung;

13.) am N.NB., N.N. einen Betrag von N.N. als finanzielle Unterstützung;

14.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als Belohnung;

15.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als finanzielle Unterstützung;

16.) am N.N. dem NB.N. einen Betrag von N.N. für den Ausbau einer N.N.;

17.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als finanzielle Unterstützung;

18.) am N.N., N.N. einen Betrag von N.N. als Belohnung;

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Beweismittel

Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzungen:

Aufgrund medialer Berichterstattung – unter anderem unter N.N. am N.N.– wurde dem N.N. bekannt, dass gegen „N.N. im N.N. sowie einen Funktionär des N.N.“ von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwalt angeblich Anklagen eingebracht wurden.

Da in diesen Medienartikel keine Namen genannt wurden, der N.N. keine Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Beamten im Zusammenhang mit dem „N.N.“ aufliegen hatte, erfolgte am N.N. an die WKStA im Rahmen der Amtshilfe das Ersuchen die betroffenen Bediensteten bekanntzugeben bzw. die für die dienst- und disziplinarrechtliche Prüfung erforderlichen Aktenbestandteile zu übermitteln.

Nach Übermittlung des Amtshilfeersuchens an die WKStA erfolgte noch am N.N. durch den zuständigen Oberstaatsanwalt, die telefonische Auskunft, dass gegenständlicher Akt bereits dem Landesgericht N.N. weitergeleitet worden sei und deshalb keine Aktenübermittlung seitens der WKStA erfolgen könnte.

Mit N.N. langte in der N.N. ein E-Mail ein, mit welchem er die Dienstbehörde darüber informierte, dass der Beamte, A.A. und B.B. am N.N. nach einem Rechnungshofbericht zum N.N. bei der WKStA angezeigt wurden. Seither führte die WKStA gegen die genannten Personen und den Geschäftsführer des N.N., C.C., ein Ermittlungsverfahren. Ob der Dienstbehörde eine formelle Mitteilung im Sinne der Bestimmung des § 76 StPO übermittelt wurde, konnte N.N. in seinem E-Mail nicht angeben. Mit Schreiben vom N.N. und N.N. erfolgten jeweils Teileinstellungen in der genannten Causa. Eine Anklageschrift der WKStA wurde mit N.N. dem Rechtsvertreter der Angeklagten übermittelt.

Nach weiteren Amtshilfeersuchen am N.N., N.N. und N.N. an das Landesgericht N.N. erfolgte durch dieses mit Mitteilung vom N.N. die Information, dass gegenständlicher Akt aufgrund von Einsprüchen der Angeklagten gegen die Anklage zur Entscheidung dem N.N. übermittelt wurde.

Am N.N. – nach mehreren medialen Anfragen im N.N. – wurde nach einem Amtshilfeersuchen an die N.N. durch den Leiter der N.N., die gegenständliche Anklageschrift an die N.N. übermittelt.

Seit dieser Übermittlung der Anklageschrift ist der Sachverhalt und der Verdacht des Vorliegens der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen durch den Beamten bekannt. Die Anklageschrift liegt der Disziplinaranzeige in Anlage bei.

Erhebung und Ergebnis:

Wie aus der Anklageschrift zu entnehmen, war der Beamte in der Zeit von N.N. bis N.N. Mitglied des N.N. Anschließend hatte er bis N.N. die Funktion des N.N. inne.

Laut Anklageschrift bildet das N.N. für den angeführten Tatzeitraum die rechtliche Grundlage für den N.N. Diese rechtliche Grundlage wurde durch das N.N. abgelöst.

Aufgrund der oben genannten erlassenen Richtlinien konnte der N.N. und der N.N. nur wenig agieren, weil maßgebliche Kompetenzen wie die Veräußerung von Vermögen oder die Zuwendung von Mittel formal an die Entscheidung des N.N. gebunden waren.

Wie aus der Anklageschrift zu entnehmen, dürften die Angeklagten die im N.N. amtierende N.N. davon überzeugt haben, dass für die moderne Verwaltung des N.N. eine Satzung von Nöten wäre. Am N.N. wurde dann von N.N. erstmals eine N.N. im „N.N.“ erlassen, wobei diese als Organe die N.N., ein N.N. und den Geschäftsführer vorsah. Der N.N. bzw. die N.N. war nunmehr für die Erlassung bzw. Änderung der N.N., Bestellung der N.N. und der Auflösung zuständig. Das N.N. war fortan zuständig für die Entscheidungen.

Die Zusammensetzung des N.N. ab dem N.N.:

Geschäftsführer: C.C.

Vorsitzender: der Beamte

Mitglied bzw. stv. Vorsitzender des N.N.: B.B.

Mitglied des N.N.: A.A.

Laut Anklageschrift nutzen die Mitglieder des N.N. die geänderte Satzung und das Ableben von N.N. am N.N. dafür, die N.N. für ihre Zwecke nutzbar zu machen. Sie griffen auf Finanzmittel des N.N. zurück, wenn sie Projekte unterstützen wollten, für die ihnen privat oder in ihrer beruflichen Funktion kein Mittel zur Verfügung stand bzw. sie diese Mittel aufwenden wollten.

Der Beamte steht durch die Gewährung der Spenden im Verdacht, bewusst seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, als Mitglied des N.N. missbraucht und sich damit ernstlich damit abgefunden zu haben, dem N.N. dadurch einen Vermögensschaden in Höhe der jeweils gewährten Spende und insgesamt in einem N.N. übersteigenden Betrag zugefügt zu haben. Die genaue Schadenssumme wird in der Anklageschrift mit N.N. beziffert!

Die einzelnen Spenden sind unter Pkt. II der Disziplinaranzeige (Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung) angeführt.

Festzuhalten ist, dass mit N.N. eine Teileinstellung hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beamten in Richtung § 153 Abs. 1 und 3 StGB der WKStA, einlangte.

In der Anklageschrift ist dazu unter Pkt. 6.3.2. (letzter Satz) angeführt, dass hinsichtlich aller nach dem N.N. gewährten Zuwendungen aufgrund des formal gültigen, weiten N.N. objektiv kein weiterer Befugnismissbrauch vorliegt.

Dazu ist unter Pkt. 4.1. der Anklageschrift erläutert, dass das N.N. im N.N., damals war N.N., N.N., eine weitere Änderung vornahm. Der Grundzweck des N.N. wurde erweitert und zwar auf die Möglichkeit der „N.N.“

Um diese Genehmigung der Satzungsänderung sicherzustellen, wurde durch A.A. die im N.N. zuständige Abteilungsleiterin, kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass das N.N. eine Änderung beschlossen habe und diese unverzüglich zu genehmigen wäre. Laut Anklageschrift wusste A.A. – ihm wird in der Anklageschrift auch ein strafbares Verhalten in Richtung § 302 StGB angelastet –, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorlagen, da eine Änderung nicht durch das N.N. alleine vorgenommen werden kann, sondern diese ausschließlich in der Kompetenz des N.N. als N.N. zu finden ist. Bei einer Änderung hat das N.N. nur ein Vorschlagsrecht und überdies wäre im Verfahren über die Genehmigung der Änderung die N.N. zu hören gewesen. Durch den Referenten in der für N.N. zuständigen Abteilung wurde ein Bescheidentwurf verfasst, welcher auch durch einen approbationsbefugten Mitarbeiter in weiterer Folge genehmigt wurde. Mit dieser, zwar formal durch einen Bescheid der N.N. genehmigten, jedoch rechtswidrigen Änderung, wurde der N.N. erheblich geändert.

Das Ermittlungsverfahren gegen die involvierten Bediensteten des N.N. betreffend die Änderung wurde mit Schreiben vom N.N. durch die WKStA eingestellt.

Zusammenfassung:

Der Beamte steht im Verdacht, als N.N. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen N.N. eine gerichtlich strafbare Handlung in Richtung § 153 Abs. 1 und 3 StGB mit einem Schaden von N.N. verwirklicht zu haben.

Durch dieses Verhalten besteht überdies der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung in Richtung § 91 BDG iVm. § 43 Abs. 2 BDG, da dieses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom N.N., GZ N.N. wurde gegen den Beamten aufgrund des im Spruch bezeichneten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Mit Beschluss des BVwG vom N.N., GZ N.N., welcher dem Senat jedoch erst am N.N. zukam, wurde dem erhobenen Rechtsmittel zunächst Folge gegeben und der Beschluss der Disziplinarkommission aufgehoben.

Nach Einsicht in den Strafakt, welche erst nach langwieriger Klärung datenschutzrechtlicher Fragen nach einem Monat gewährt wurde, hat die Disziplinarkommission mit Beschluss hinsichtlich der im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dagegen wurde neuerlich fristgerecht nunmehr ausschließlich vom Beamten Beschwerde erhoben, welcher Beschwerde mit Urteil des BVwG keine Folge gegeben wurde.

Mit E-Mail vom N.N. wurde dem Senat die Mitteilung des Landesgerichts N.N. vom N.N., N.N. zugeleitet. Danach ist das gegen das Urteil des Landesgerichts N.N. seitens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Angeklagten angemeldete Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde mit Erklärung zurückgezogen worden. Das Urteil ist sohin rechtskräftig.

Die Dienstbehörde wurde am N.N. fernmündlich um eine Kopie des ergangenen Urteils ersucht. Gegenständlichem Ersuchen kam die Dienstbehörde nach.

Der Senat hat dazu erwogen:

Dem übermittelten Urteil ist zu entnehmen, dass der Beamte vom Verdacht der Begehung der Untreue mangels Nachweis der subjektiven Tatseite gemäß 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Wunsch von N.N. mit den Mittel des N.N. zu tun weder nachweisbar noch widerlegbar ist, die Einvernahme der N.N. und weiterer Zeugen aus dem Umfeld der N.N. aber für die Verantwortung des Beamten sprachen. Die sprachliche Ausgestaltung der N.N. (wie auch die derselben folgenden) sei zwar keine Meisterleistung gewesen. Diese lässt aber dennoch keinen malversiven Vorsatz erkennen, war die weite Formulierung doch dem Umstand geschuldet, den Wunsch der N.N. umsetzen zu können. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass über die Tätigkeit des Fonds bzw. über die Verwendung des Fondsvermögens bewusst getäuscht wurde oder dies vom Beamten intendiert gewesen wäre.

Aufgrund der im § 95 Abs. 2 BDG normierten Bindungswirkung, danach ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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