Entscheidungsdatum
16.10.2019Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §11a Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.01.2019, Zl *****, wegen eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 20 Abs 1 StbG 1985 die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die für die gegenständliche Zusicherung der Staatsbürgerschaft zu entrichtende Verwaltungsabgabe gemäß TP 9 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 (LVAV) in der Höhe von Euro 50,00 gemäß § 6 Abs 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes von der belangten Behörde vorzuschreiben ist.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 26.03.2018 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Diesem Antrag waren der Fremdenpass, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005, ein Lebenslauf, die Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung vom 26.01.2016, eine Strafregisterbescheinigung vom 26.01.2018, eine AMS Bezugsbestätigung vom 29.01.2018, Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2014 bis 2017, ein Versicherungsdatenauszug vom 26.01.2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 30.01.2018, ein Mietvertrag für die Wohnung Top *** im EG des Hauses Adresse 2 in Z, eine Beglaubigung des Herrn CC vom 11.02.2018 bezüglich des Wohnortes Y, Adresse 3 von Jänner bis Februar 2015, ein ÖSD Zertifikat der Stufe B2 vom 16.11.2017, ein Externistenprüfungszeugnis der Hauptschule X vom 23.03.2012 sowie einem Gratulationsschreiben des DD Tirol vom 08.05.2012.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde das vorgesehene Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere wurde geprüft, ob die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen und keine Erteilungshindernisse vorliegen würden. Diesbezüglich wurden weitere verfahrensrelevante Unterlagen vom Beschwerdeführer fristgerecht vorgelegt (Bescheide des BFA über die Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter für die Jahre 2011-2017, Bestätigung der Bank bzw Kontoauszüge über die monatlich getätigten Mietzahlungen für die Jahre 2015 bis 2018, eine Privathaushaltsbestätigung vom 05.04.2018, Lohnzettel für die Monate Jänner und Februar 2018 sowie eine schriftliche Begründung, wo sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23.12.2011 bis 08.10.2013 aufgehalten habe). Darüber hinaus wurde der Asylakt des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme eingeholt.
Sodann wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.01.2019, Zl *****, der Antrag des afghanischen Staatsbürgers AA, geb am XX.XX.XXXX in W, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs 6 Z 1 StbG 1985 sowie gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG 1985 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren nachweisen könne, zumal er zwei Mal verspätet um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter angesucht habe. Weiters sei der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht hinreichend gesichert, da ihm die vom im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohner, EE, bezogene Sozialhilfe zu Gute komme. Dies insbesondere da sich die Mietbelastung für den Beschwerdeführer anteilig um den Mietkostenzuschuss verringere.
Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Bescheidbeschwerde
Die Partei/die Parteien gibt/geben bekannt, BB Rechtsanwalt der sich auf die erteilte Vollmacht beruft mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben. Es wird um Kenntnisnahme und Zustellungen zuhanden des bevollmächtigten Vertreters gebeten. In oben bezeichneter Sache erhebt/erheben die Partei/die Parteien gegen:
den Bescheid/die Bescheide folgender Behörde: Tiroler Landesregierung Staatsbürgerschaft
vom 3.1.2019
GZ: *****
binnen offener Frist durch den bevollmächtigten Vertreter der sich gem. § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht beruft folgende
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol
Die Entscheidung wird wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten, und zwar im gesamten Umfang, soweit nicht im folgenden ausdrücklich Einschränkungen des Anfechtungsgegenstandes aufgeführt sind:
Es werden deshalb gestellt folgende
Anträge
Das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
im dem Antrag auf Staatsbürgerschaftsverleihung stattgebenden Sinn abändern
in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.
Dies aus nachstehenden
Gründen:
Der subsidiäre Schutz ist wie ausgeführt ein durch die Statusrichtlinie also durch Gemeinschaftsrecht geregelter Status. Daher kann, wenn der Schutz zuerkannt wird die Verlängerung nur deklaratorisch wirken, es sei denn der Schutz wird durch einen kontrarius actus explizit aberkannt, weil die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben wären. Somit ist beim Beschwerdeführer ab erstmaliger Zuerkennung des Status von einem durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen.
Zudem ist die Auffassung, dass auf die Mindestsicherung eines Mitbewohners bei der Bemessung des gesicherten Lebensunterhalt Rücksicht genommen wird gänzlich verfehlt, zumal keinerlei Unterhaltsverpflichtung besteht. Selbst wenn der Mitbewohner zum Haushalt beiträgt so ist dies kein Leben aus Mitteln der Mindestsicherung. Sonst wäre ja auch jeder Hauseigentümer, der eine Wohnung an einen Mindestsicherungsempfänger vermietet als Mindestsicherungsempfänger anzusehen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sohin dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft antragsgemäß zu verleihen gewesen.
für den/die BeschwerdeführerIn(en)
BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, Tel. *********, Fax *********, Mobil *********
*********.at“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Staatsbürgerschaftsakt sowie den darin befindlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl *****. Aus diesem ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in W in Afghanistan geboren worden. Er hat mit Antrag vom 26.03.2018 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.06.2008 in Österreich. Seit dem 24.09.2008 ist er aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, wobei teilweise Unterbrechungen ohne Wohnsitzqualität aus den Jahren 2012 und 2013 vorliegen. Von 2008 bis 2010 besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs Stufe B2 beim DD, welchen er erfolgreich absolvierte. Ab dem Jahr 2010 besuchte er die Abendhauptschule in X, welche er 2012 ebenfalls erfolgreich abschloss. Seit dem Jahr 2010 ist der Beschwerdeführer mit einzelnen Unterbrechungen in der Gastronomiebranche berufstätig.
Der Beschwerdeführer wohnt derzeit gemeinsam mit EE in einer Mietwohnung in Z, Adresse 2 Top ***, für welche er einen monatlichen Mietzins in Höhe von Euro 500,00 bezahlt. Aus der Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 11.01.2012 bis 19.07.201, vom 30.07.2012 bis 14.12.2012 sowie vom 10.01.2013 bis 15.04.2013 in Z, Adresse 4, gemeldet war, wobei bezüglich Wohnsitzqualität „keine“ angeführt ist und der Beschwerdeführer somit obdachlos war. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls seit sechs Jahren ununterbrochen physisch im Bundesgebiet aufhältig. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer ab dem 28.12.2011, mit eintägiger Unterbrechung zwischen 22.02.2012 und 24.02.2012 in Österreich sozialversichert.
Es liegen keine gerichtlichen Verurteilungen und keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren fälschlicherweise die gerichtlichen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen einer anderen Person namens AA, jedoch mit anderem Geburtsdatum, ermittelt wurden, weswegen diese nicht zu beachten sind.
Der Beschwerdeführer hat auch keine Eintragungen im Register des Kreditschutzverbandes.
Hinsichtlich des gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG 1985 erforderlichen Mindestnettoeinkommens ergibt sich ein Betrag von Euro 881,64. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Berechnung ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Durchschnitt der 36 Monate von monatlich circa Euro 1.119,47. Das gesetzlich erforderliche Mindesteinkommen wird somit um Euro 237,83 überschritten.
Aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Übersichtsblatt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 sowie vom 01.11.2016 bis 30.11.2016 Mindestsicherung für Miete und vom 12.10.2016 bis 31.10.2016 Mindestsicherung für Lebensunterhalt bezogen hat. Auch der Bezug von Mindestsicherung seit dem 20.12.2017 des Mitbewohners EE ist dort angeführt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten. Im gegenständlichen Verfahren waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären.
II. Rechtliche Bestimmungen:
„…
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder
2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
a) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder
b) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder
c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.
Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
…“
„Verleihung
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
…
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
…“
„…
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
…“
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
…
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
…“
§ 24 Abs 1 und 2 NAG 2005
„Verlängerungsverfahren
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.“
III. Rechtliche Erwägungen:
§ 11a Abs 6 Z 1 StbG 1985 sieht vor, dass einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet die Staatsbürgerschaft zu verleihen ist, wenn er, abweichend von § 10a Abs 1 Z 1 StbG 1985, einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über qualifizierte Deutschkenntnisse, weshalb eine Verleihung nach dieser Bestimmung grundsätzlich erfolgen kann.
Die belangte Behörde hat jedoch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer aus zwei Gründen abgewiesen. Zum einen liege im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer kein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vor und zum anderen sei der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht ausreichend gesichert.
1. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt:
Das Tatbestandsmerkmal „rechtmäßig“ bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob der Antragsteller seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf eine Rechtsgrundlage stützen kann. Der Aufenthalt im Bundesgebiet muss, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde, ausnahmslos durchgehend rechtmäßig sein, das heißt, er muss ohne jegliche auch nur kurzfristige Unterbrechung legal gewesen sein.
Im gegenständlichen Fall brachte die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 03.10.2012 und 10.10.2013 sowie zwischen dem 11.10.2016 und jedenfalls bis zur rechtskräftigen Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AsylG 2005 am 13.10.2016 über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, da die bis zum 03.10.2012 bzw 11.10.2016 gültige Aufenthaltsberechtigung „subsidiär Schutzberechtigter“ - vom Verleihungswerber unbestritten - nicht rechtzeitig verlängert wurde.
In Bezug auf den Verspätungsvorhalt aus dem Jahr 2012 ist anzuführen, dass mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 der Gesetzgeber unter anderem das Ziel, das Staatsbürgerschaftsgesetz an das mit 1. Jänner 2006 in Kraft tretende NAG anzupassen, verfolgte; nur so könne gewährleistet werden, dass es zu keinen Wertungswidersprüchen komme (RV 1189 BlgNR 22. GP; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2009/01/0062, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/01/0036).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung des letzten Satzes des § 24 Abs 2 NAG 2005 für die Zeit zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzterteilten Aufenthaltstitels im Fall rechtzeitiger Antragstellung auf Verlängerung dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsstellung einräumen, die er nach dem Inhalt des letztgültigen Aufenthaltstitels innehatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2007, Zl. 2006/09/0167, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0028).
§ 24 Abs 2 NAG 2005 normiert darüber hinaus, dass Fremde dann keinen Verlängerungsantrag mehr stellen können, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ihr Aufenthaltsrecht bereits sechs Monate beendet war (Martin Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG § 24 S 413).
Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer - der nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des ersten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt hat - in den Genuss der aus § 24 Abs 2 letzter Satz NAG resultierenden Rechtsfolgen kommt, nämlich dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet (im gegenständlichen Fall im Zeitraum vom 03.10.2012 bis zum 10.10.2012) als "weiterhin rechtmäßig" anzusehen war; aus der Verwendung des Wortes "weiterhin" ist auf eine Kontinuität des vorläufig verlängerten Aufenthaltstitels zu schließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2006/09/0213). Dafür sprechen auch die positive Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde und die damit ergangene Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach erfolgtem Verlängerungsantrag. Wäre dieser Antrag tatsächlich verspätet gewesen, so hätte die Behörde den damaligen Antrag abweisen müssen.
Die belangte Behörde hat soweit zu Unrecht eine Unterbrechung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers angenommen.
In Bezug auf den zweiten Verspätungsvorwurf vom 11.10.2016 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, datiert mit 11.10.2016 und bei der Behörde eingelangt am 12.10.2016, gestellt hat, welchen die Behörde offensichtlich ebenfalls als Verlängerungsantrag hinsichtlich der bisher innegehabten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gewertet hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Asylakt und in Zusammenschau der bisher ergangenen Verlängerungsbescheide, welche allesamt eine identische Form aufweisen. Unbestritten ist, dass die Behörde erster Instanz über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers am 13.10.2016 durch Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltsberechtigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.10.2018 entschieden hat. Indem die Behörde daher die Gültigkeitsdauer des bisher innegehabten Aufenthaltstitels - nämlich den 11.10.2016 - annimmt und den neuen Aufenthaltstitel ebenfalls bis zum 11.10. des Jahres 2018 befristet, ist eindeutig, dass sie über einen Verlängerungsantrag vom 11.10.2016 abgesprochen hat, weswegen der Beschwerdeführer auch für den Tag des 12.10.2016 über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt hat (vgl dazu VwGH vom 09.09.2010, 2008/22/0026).
Aus den angeführten Gründen lag beim Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Behörde daher in den letzten sechs Jahren ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt vor, weswegen diesbezüglich kein Erteilungshindernis vorlag.
2. Zum gesicherten Lebensunterhalt:
Der durch die Novelle BGBl I 136/2013 angefügte Verleihungstatbestand des Abs 6 ermöglicht besonders gut Deutsch sprechenden oder sonst aufgrund bestimmter Tätigkeiten besonders gut integrierten Fremden eine Einbürgerung bereits nach sechs Jahren (statt gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erst nach zehn Jahren). Damit stellt der Gesetzgeber den Integrationsfortschritt des Einzelnen ins Zentrum der Betrachtung und honoriert ein besonderes Einbringen eines Fremden in die österreichische Gesellschaft durch eine einbürgerungsrechtliche Privilegierung (siehe dazu Brehm/Sahinol in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG § 11a Abs 6 Rz 11).
Auch die Erteilungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 7 StbG, dass nämlich der Lebensunterhalt hinreichend gesichert sein muss, liegt vor. Der nach § 10 Abs 5 StbG zu bemessene erforderliche hinreichend gesicherte Lebensunterhalt wurden durch feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus eigenem Erwerb nachgewiesen. Im gemäß § 10 Abs 5 StbG vorgesehenen Zeitraum haben die eigenen Einkünfte des Beschwerdeführers eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglicht und haben diese Einkünfte, wie bereits oben festgestellt, der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprochen.
Wesentlich ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Einkünfte eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich war.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde schadet der Mindestsicherungsbezug des im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohners, EE, welcher nicht unterhaltsverpflichtet gegenüber dem Beschwerdeführer ist, nicht. Die dem Mitbewohner zur Verfügung stehenden Mindestsicherungsmittel in der Höhe von Euro 20,14 können abgesehen davon, dass sie jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, in keiner Weise spürbar zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers beitragen. Auch der Sicherungszweck dieser Mindestsicherung steht dem nicht im Wege, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Unterlagen vorgelegt hat, aus welchen ersichtlich ist, dass er den im Mietvertrag vereinbarten vollen Mietpreis in Höhe von Euro 500,00 entrichtet.
Die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Rechtsprechung ist diesbezüglich mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. In beiden Verfahren hatten die Antragsteller kein ausreichendes eigenes Einkommen und waren auf die Unterhaltszahlungen der Eltern angewiesen. Beim VwGH-Erkenntnis vom 28.10.2009, Zl 2007/01/0944, handelt es sich um einen minderjährigen Antragsteller, der selbst kein eigenes Einkommen hatte, und schadete in diesem Falle eine einmalige Sozialhilfeleistung an die unterhaltsverpflichtete Mutter nicht. Beim zitierten VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2009, Zl 2006/01/0888 verfügte der Antragsteller nicht über die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt und wurden deshalb die zur Unterhalt verpflichteten Eltern bei der Berechnung in Anspruch genommen. Diese tatsächlich zum Unterhalt verpflichteten Eltern hatten über einen Zeitraum von mehreren Monaten tatsächlich Sozialhilfeleistungen bezogen. Es fehlte in diesem Verfahren das erforderliche eigene Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe des Richtsatzes für Einzelpersonen gemäß § 293 Abs 1 ASVG und haben die zum Unterhalt verpflichteten Eltern im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsächlich Sozialhilfeleistungen bezogen.
Die beiden Judikate können daher auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht angewendet werden. Der belangten Behörde wird seitens des Landesverwaltungsgerichts dahingehend zugestimmt, dass eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Fälle wie den gegenständlichen fehlt.
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 Mindestsicherung für die Miete, vom 12.10.2016 bis 31.10.2016 Mindestsicherung für den Lebensunterhalt und vom 01.11.2016 bis 30.11.2016 Mindestsicherung für die Miete bezogen hat, jedoch ist dieser Zeitraum, somit diese zwei Monate, nicht zu den geltend gemachten 36 Monaten hinzuzuzählen, zumal der Beschwerdeführer ausreichend sonstige Zeiten geltend gemacht hat und in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung jedenfalls kein Mindestsicherungsbezug durch den Beschwerdeführer erfolgt ist.
Der Durchrechnungszeitraum wurde dahingehend adaptiert, dass zukünftige Staatsbürgerschaftswerber den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachweisen müssen. Dies stellt eine Erleichterung dar und werden durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes als bisher geschaffen. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Härtefälle im Rahmen der Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhaltes in sachgerechter Weise zu vermeiden. Mit dieser Adaption des Abs 5 soll klargestellt werden, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate des sechsjährigen Zeitraumes, also die sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt, jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen liegen im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Staatsbürgerschaft grundsätzlich vor und war daher einerseits der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene abweisende Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und andererseits gemäß § 20 Abs 1 StbG dem Beschwerdeführer die Verleihung der von ihm beantragten Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates (Afghanistan) nachweist.
Auf die Widerrufsbestimmung des § 20 Abs 2 StbG wird ausdrücklich hingewiesen.
IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Verfahren war die ordentliche Revision zuzulassen, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu dieser Rechtsfrage, nämlich ob der Sozialhilfebezug des im gemeinsamen Haushalt lebenden nicht unterhaltsverpflichteten und nicht unterhaltsberechtigten Mitbewohners bei der Beurteilung und bei der Berechnung des erforderlichen Lebensunterhaltes des Antragstellers nach § 10 Abs 5 StbG einzurechnen bzw zu berücksichtigen ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie es von der belangten Behörde ausgeführt wurde, fehlt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
Staatsbürgerschaftsverleihung;Anmerkung
Aufgrund der ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2020, Z Ro 2020/01/0001-3, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.10.2019, Z LVwG-2019/17/0271-1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.17.0271.1Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021