TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/16 LVwG-2020/20/2158-7

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Entscheidungsdatum

16.02.2021

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

TourismusG Tir 2006 §30 Abs3 lita;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1;
BAO §200 Abs1;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.01.2020, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2020,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer ***, Ortsklasse *) und an der Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

209 FERIENWHNG.CHALET.VERM

22.420

100

22.420

674 VERPACHTUNG, VERMIETUNG, LEAS.

20.800

10

2.080

Gesamtgrundzahl: 24.500

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

29,40

Verband:

13,0

318,50

Gesamt:

14,2

347,90

davon bereits abgestattet:

 

0,00

einzuzahlender Betrag:

 

347,90

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 29.01.2020 wurde der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 von der Tiroler Landesregierung mit Euro 666,30 (vorläufig) wie folgt festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

209 FERIENWHNG.CHALET.VERM

44.840

100

44.840

674 VERPACHTUNG, VERMIETUNG, LEAS.

20.800

10

2.080

Gesamtgrundzahl: 46.920

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

56,31

Verband:

13,0

609,99

Gesamt:

14,2

666,30

davon bereits abgestattet:

 

0,00

einzuzahlender Betrag:

 

666,30

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen wurde auf die Angaben für das Kalenderjahr 2017 zurückgegriffen und wurden diese im Schätzungswege für das Jahr 2020 zugrunde gelegt.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser verwies der Beschwerdeführer darauf, dass

- die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht vorlägen,

- die Annahme eines beitragspflichtigen Umsatzes von Euro 44.840,- völlig verfehlt sei,

- die herangezogenen Bemessungsgrundlagen rechtwidrig wären.

Mit einer vorläufigen Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2020, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 13.08.2020 wurde die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht begehrt. Mit Vorlagebericht vom 29.09.2020 wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung betreffend den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 14.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die Rechtslage aufgeklärt und zur Mitwirkung aufgefordert. In diesem Schreiben ist ua Folgendes festgehalten:

„Gemäß § 30 Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 entsteht die Verpflichtung (zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen) nach Abs 1 oder 2 mit Beginn des Vorschreibungszeitraums, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden.

Der Abgabenanspruch ist daher (für das Jahr 2020) bereits entstanden, wenn auch noch der Höhe nach ungewiss. Eine Festsetzung mit vorläufigem Abgabenbescheid ist daher zulässig (vgl VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0236; 29.01.2015, 2012/15/0121).

Im Hinblick darauf, dass Ihrerseits die Höhe des von der Abgabenbehörde angenommenen Umsatzes als völlig verfehlt bezeichnet wird, werden Sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens, eine Schätzung der voraussichtlichen Umsatzhöhe (aufgesplittet nach Beitragsgruppennummern) vorzulegen. Im Rahmen dieser Aufstellung möge

?    die Höhe der in den Monaten Jänner bis September 2020 erzielten Umsätze sowie

?    eine Schätzung der Umsatzhöhe für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020

bekanntgegeben werden.

Soweit dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, wird seitens des Verwaltungsgerichtes gemäß § 184 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Schätzung vorgenommen.

Ergänzend sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt, an dem die für das Kalenderjahr 2020 erzielten Umsätze feststehen, ohnedies unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Umsätze eine endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Kalenderjahr 2020 zu erfolgen hat. Wirtschaftlich betrachtet kommt der vorläufigen Festsetzung von Pflichtbeiträgen (noch während des laufenden Kalenderjahres) der Charakter einer Festsetzung von Vorauszahlungen zu. Diese Vorauszahlungen werden bei der endgültigen Festsetzung in Anrechnung gebracht.“

Mit Schreiben vom 18.11.2020 gab die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab und führte aus, dass die Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon im Rahmen der Hauptwohnsitzname der Vermieter erfolge und deshalb eine Beitragsfreiheit im Sinne des § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vorliege.

Mit Schreiben vom 04.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht aufgefordert, den Sachverhalt näher darzulegen sowie die entsprechenden Behauptungen zu belegen.

Insbesondere sollte mitgeteilt werden,

?    welche Objekte dies konkret betreffet

?    welche Person(en) in diesen Objekten dort den Hauptwohnsitz begründet hätte,

?    wie hoch die Mieteinnahmen (Umsätze) dieser Objekte im Jahr 2020 voraussichtlich seien,

?    inwieweit bzw ab wann sich die Verhältnisse diesbezüglich geändert hätten, dies unter Hinweis darauf, dass bislang keinerlei beitragsfreie Umsätze geltend gemacht worden seien.

Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf die sie treffende Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen. Es wurde eine Frist von drei Wochen zur Beantwortung eingeräumt. Nach mehreren Urgenzen langte schließlich am 03.02.2021 ein Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:

„Sehr geehrter Herr Dr. Stöbich!

In obiger Angelegenheit darf ich namens meiner Mandantin Nachstehendes mitteilen:

1.)      Die Räumlichkeiten im Parterre werden von einem Zahnarzt (Ordination) und der Mutter der Beschwerdeführerin genutzt. Dies schon seit mehr als 10 Jahren.

2.       Der seinerzeitige Mieter DD ist inzwischen ausgezogen. Diese Wohnung wird nunmehr vom Bruder meiner Mandantin, Herrn EE, benutzt. Dieser Umstand ist der Gemeinde bekannt.

3.       Die beiden Wohnungen im 1. Stock des Gebäudes werden nach wie vor an Frau FF einerseits und Frau GG vermietet.

Schließlich wird mitgeteilt, dass ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(BB)“

Daraufhin wurden vom Landesverwaltungsgericht Abfragen im Zentralen Melderegister durchgeführt. Weiters erfolgte eine Besichtigung des Objekts von außen mit Hilfe von Google Maps (Street View 306°). Schließlich wurde das Objekt am 04.02.2021 vom zuständigen Richter von außen vor Ort besichtigt.

Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurden die Ermittlungsergebnisse (insbesondere auch das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum 03.02.2021, zur Kenntnis gebracht und wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf die neuerliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin sowie im Hinblick auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse beabsichtigt sei, die bisher geschätzte Bemessungsgrundlage in Bezug auf die Umsätze hinsichtlich der Vermietung auf 50 % der bisherigen Bemessungsgrundlagen herabzusetzen.

Mit E-Mail vom 12.02.2021 wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass in Bezug auf eine derartige Vorgangsweise keine Einwände bestünden und auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

II.      Sachverhalt:

Auf der Grundlage der Erklärung 2017 betreffende Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.06.2019 wurden folgende beitragspflichtige Umsätze für das Kalenderjahr 2017 erklärt.

Berufssparte

EH/GH

*)

BEGINN der Berufssparte

ENDE der Berufssparte

BGNR

**)

Beitragspflichtiger Umsatz in €

Betriebsstätte WESTENDORF, Nr 4405

FERIENWHNG. CHALET. VERM

01.12.2009

 

209

44.833,89

VERPACHT.VERM.LEAS.

01.01.2006

 

674

20.793,74

 

 

 

*) EH=Einzelhandel, GH=Großhandel

**) BGNR=Berufsgruppennummer lt. Beitragsgruppenverordnung

Die für die Vorjahre erklärten Umsätze lagen lediglich geringfügig unter diesen für das Jahr 2017 erklärten Umsätzen.

Die Abgabenbehörde zog die für 2017 erklärten Umsätze als Grundlage für den angefochtenen Bescheid heran und setzte die Bemessungsgrundlagen in der Höhe an, wie sie für das Jahr 2017 von der Beschwerdeführerin unter Heranziehung ihrer steuerlichen Beratung erklärt wurden.

Die Vermietung bezieht sich auf das Objekt Adresse 1 in **** Z. Dieses Objekt weist ein Erdgeschoss und zwei Obergeschosse auf. Im Erdgeschoss befindet sich eine Zahnarztpraxis sowie eine Wohneinheit (Top 2). Laut dem Zentralen Melderegister stellt diese Wohnung den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin dar.

Im ersten Obergeschoss, der über eine Außentreppe erreichbar ist, befinden sich Zugänge zu 5 Wohneinheiten, welche offensichtlich als Maisonetten-Wohnungen ausgebildet sind. In Bezug auf Top 3 war Herr DD vom 18.02.2019 bis 08.07.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Hinsichtlich Top 4 ist Frau FF seit 04.01.2019 bis jedenfalls 03.02.2021 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Top 6 dient seit 25.02.2019 bis zumindest 03.02.2021 Frau GG als Hauptwohnsitz.

Auf der Grundlage dessen, dass die im Objekt Adresse 1 in Westendorf befindlichen Wohnungen zum Teil Personen als Hauptwohnsitz dienten, war die Bemessungsgrundlage zu reduzieren. Es trifft jedoch nicht auf alle Wohneinheiten zu, dass diesbezüglich eine Meldung mit Hauptwohnsitz gegeben ist. So ist etwa EE (geb xx.xx.xxxx) mit Hauptwohnsitz an der Adresse 2 in **** Z gemeldet.

Im Hinblick darauf, dass etwa die Hälfte der im verfahrensgegenständlichen Objekt befindlichen Wohnungen zumindest einer Person als Hauptwohnsitz dienten (bezüglich Top 3 nur bis zum 08.07.2020), erscheint eine Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Hälfte angezeigt. Anstelle der von der belangten Behörde angesetzten Umsätze in Höhe von Euro 44.840,- betreffend die Vermietung (der Ferienwohnungen) war daher (vorläufig) ein beitragspflichtiger Umsatz von Euro 22.420,- anzusetzen.

III.    Beweiswürdigung:

Die für die Jahre 2017 und Vorjahre erklärten Umsätze ergeben sich aus dem Abgabenakt. Die Beschaffenheit des Hauses Adresse 1 in **** Z bzw die Anzahl der in diesem Haus befindlichen Wohnungen ergibt sich anhand von Google Maps (Street-View 360°) sowie aufgrund der Besichtigung vor Ort.

Seitens des Beschwerdeführers wurde trotz entsprechender Aufforderung zur Mitwirkung (siehe dazu das Schreiben vom 04.12.2020) nicht ausreichend konkret dargetan, mit welchen Wohneinheiten welche Umsätze erzielt werden. Hinsichtlich des Verweises auf die Nutzung als Hauptwohnsitz stellte sich heraus, dass die diesbezüglichen Angaben unvollständig bzw teilweise auch unrichtig (zB EE betreffend) waren. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichtes, dass bislang keinerlei beitragsfreie Umsätze geltend gemacht worden seien, wurde nicht näher dargelegt, inwieweit bzw ab wann sich die Verhältnisse diesbezüglich geändert haben.

Wird der Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen, so steht es der Behörde (dem Verwaltungsgericht) frei, daraus im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechende Schlüsse zu ziehen. Unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse, insbesondere auch im Hinblick auf die ZMR-Auszüge, erscheint eine Reduktion der Umsätze aus Vermietung im Ausmaß von 50 % für das Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2017 als gerechtfertigt.

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 30 Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 entsteht die Verpflichtung (zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen) nach Abs 1 oder 2 mit Beginn des Vorschreibungszeitraums, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden. Der Abgabenanspruch ist daher (für das Jahr 2020) bereits entstanden, wenn auch noch der Höhe nach ungewiss. Diese Festsetzung ist daher von ihrer Auswirkung her mit der Festsetzung von Vorzahlungen vergleichbar.

Die Abgabenbehörde kann die Abgabe gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Diese Verfahrensbestimmung bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch zufolge ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2099; vgl weiters VwGH 29.01.2015, 2012/15/0121).

Im Hinblick darauf, dass der Abgabenbehörde endgültigen Umsätze vom Finanzamt noch nicht mitgeteilt wurden, liegen diesbezüglich noch Ungewissheiten vor, sodass gemäß §°200 Abs 2 BAO eine vorläufige Abgabenfestsetzung zu erfolgen hatte (vgl VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0236; 29.01.2015, 2012/15/0121).

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

         …

         d)       Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazu gehörigen Garagen,

Dass Wohneinheiten Personen als Hauptwohnsitz dienten, trifft nur für einen Teil der Wohnungen zu. Die zu erwartenden Umsätze bzw deren Höhe waren im Schätzungswege zu ermitteln. Dafür sind Umsätze aus Vorjahren im Regelfall eine geeignete Größe. Allerdings erscheint es im gegenständlichen Fall angezeigt, auf Grund der teilweisen Nutzung von Wohnungen als Hauptwohnsitz die auf Grund der Vermietung erzielten Umsätze gegenüber dem Jahr 2017 durch einen 50-%igen Abschlag zu vermindern und somit Euro 22.420,-- in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der Umsätze betreffend die Berufsgruppe 674 (Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing) war, da diesbezüglich keine Einwendungen erstattet wurden, vom ursprünglich festgesetzten Betrag auszugehen.

Eine endgültige Festsetzung der Umsätze hat zu erfolgen, wenn die die Umsätze der hier zuständigen Abgabenbehörde vom zuständigen Finanzamt übermittelt werden bzw zweifelsfrei feststehen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Abgabenrecht;
Pflichtbeitrag an den Tourismusverband;
Vorläufiger Bescheid;
Entstehung der Abgabenschuld;
Mitwirkungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.20.2158.7

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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