Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.02.2021Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
TourismusG Tir 2006 §30 Abs3 lita;Rechtssatz
Wenn der Abgabenpflichtige näher Angaben bgl der Umsätze schuldig bleibt, sind die zu erwartenden Umsätze bzw deren Höhe im Schätzungswege zu ermitteln. Dafür sind Umsätze aus Vorjahren im Regelfall eine geeignete Größe. Wird der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, so steht es der Behörde (dem Verwaltungsgericht) frei, daraus im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechende Schlüsse zu ziehen.
Schlagworte
Abgabenrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.20.2158.7Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021