Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2021Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
TourismusG Tir 2006 §30 Abs3 lita;Rechtssatz
Gemäß § 30 Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 entsteht die Verpflichtung (zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen) nach Abs 1 oder 2 mit Beginn des Vorschreibungszeitraums, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden. Die Abgabenbehörde kann die Abgabe gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Schlagworte
Abgabenrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.20.2158.7Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021