RS Lvwg 2021/2/16 LVwG-2020/20/2158-7

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2021

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

TourismusG Tir 2006 §30 Abs3 lita;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1;
BAO §200 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 30 Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 entsteht die Verpflichtung (zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen) nach Abs 1 oder 2 mit Beginn des Vorschreibungszeitraums, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden. Die Abgabenbehörde kann die Abgabe gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.

Schlagworte

Abgabenrecht;
Pflichtbeitrag an den Tourismusverband;
Vorläufiger Bescheid;
Entstehung der Abgabenschuld;
Mitwirkungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.20.2158.7

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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