TE Vfgh Beschluss 1995/6/28 B1909/95, 1914/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen die Art der Durchführung von gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehlen mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit und der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. In der zu Z22b Hs 11/93 anhängigen Rechtshilfesache (4 AR 1127/93 der Staatsanwaltschaft Hannover; 270 Gs 1238, 1240, 1242, 1244, 1246, 1104, 1106, 1108 und 1120/95 des Amtsgerichtes Hannover) wurden von Untersuchungsrichtern des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bzw. des Bezirksgerichtes Gänserndorf am 20. April 1995, am 21. April 1995 sowie am 10. Mai 1995 Hausdurchsuchungsbefehle erlassen, welche am 10. Mai 1995 von Organen des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, vollzogen wurden. Gegen die Art der Durchführung der Hausdurchsuchungsbefehle wurde von den Beschwerdeführern P und B K bei der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Beschwerde erhoben, der mit Beschluß vom 24. Mai 1995 keine Folge gegeben wurde.

1.2. Gegen diese Beschlüsse richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung von näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht wird. Die Beschwerden richten sich offenkundig gegen Akte der Gerichtsbarkeit.

2. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10351/1985, 11695/1988). Die gegen die vorstehend angeführten richterlichen Anordnungen erhobenen Beschwerden waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Soweit in den Beschwerden geltend gemacht wird, daß die Organe der Sicherheitsdirektion bei Vollzug der richterlichen Befehle deren Inhalte überschritten hätten, richtet sich das Vorbringen gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen derartige Verwaltungsakte zu erkennen: ArtI Z38 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, durch den Art144 Abs1 B-VG geändert wurde, trat gemäß ArtX Abs1 Z1 mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt fehlt es dem Verfassungsgerichtshof - von damals bereits anhängig gewesenen Rechtssachen abgesehen - an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

4. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

5. Die Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof waren abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1909.1995

Dokumentnummer

JFT_10049372_95B01909_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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