TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/24 LVwG-2020/32/2167-10

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom XX.XX.XXXX,
Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Dem Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) ist bezüglich der Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer – AA, geboren am XX.XX.XXXX – (eingetragen unter GISA-Zahl ***) folgendes zu entnehmen:

„Gewerbewortlaut:

Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart Bar mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 leg cit

Standort der Gewerbeberechtigung:

**** Z, Adresse 2“

Die gegenständliche Betriebsanlage am Standort **** Z, Adresse 2, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.12.1994,
Zl ***, gewerbebehördlich unter Vorschreibung von näher definierten Auflagen erteilt.

Infolge des Ansuchens des Beschwerdeführers um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage am Standort **** Z, Adresse 2, wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.07.2019,
Zl ***, folgende Aufträge erteilt:

„Gewerbetechnik:

1.  In der Musikanlage ist vor der Endverstärkerstufe (Leistungsstufe) eine aktive  Pegelbegrenzungsanlage einzubauen, in welcher über den gesamten Frequenzbereich des  Signals durch elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel  geregelt und begrenzt wird. Die Pegelbegrenzungsanlage ist plombierbar einzurichten.

2.  Die Pegelbegrenzungsanlage ist im akustischen Zustand des unbesetzten Lokals von  einem hierzu Befugten (Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker, jeweils im Rahmen  der      Befugnisse) so einzustellen und anschließend zu plombieren, dass der der im  Schnittpunkt der Raumdiagonalen des beschallten Raumes, 1,5 m über dem Boden,  mit einem zum Zeitpunkt der Messung amtlich geeichtem Schallpegelmessgerät  gemessene Schalldruckpegel, der durch die Signalwiedergabe bei Abspielen der CD  des      Umweltbundesamtes Titel 2 auf allen Kanälen verursacht wird, einen Wert von 80 dB  nicht überschreitet. Bei der Einstellung sind alle angeschlossenen Lautsprechergruppe zu  betreiben und sämtliche der Lautstärke- und Klangregelung dienenden Regelelemente,  sofern diese nicht unverstellbar ausgeführt werden, in die obere Endstellung zu bringen,  ohne Berücksichtigung hierbei möglicher Verzerrungen bei der Wiedergabe.

3.  Die Plombierung der Anlage hat so zu erfolgen, dass eine Änderung des eingestellten  Wertes nach oben ohne Beschädigung der Plombierung nicht möglich ist. Die Plomben  dürfen nur  im Einvernehmen mit der Behörde geöffnet bzw entfernt werden.  Beschädigungen der Plombierung sind unverzüglich der Behörde zu melden und ist  zugleich eine neuerliche  Einstellung und Plombierung zu veranlassen.

4.  Im Gastlokal darf nur Musik über die mit der Pegelbegrenzungsanlage ausgestattete  Musikanlage dargeboten werden. Der durch Musik verursachte Dauerschallpegel darf im  Betrieb den Einstellwert nicht überschreiten.

5.  Die schallemittierenden Komponenten der Musikanlage (Subwoofer, Lautsprecher, etc)  sind, zur Vermeidung von Körperschallübertragung, schallmäßig von der Bausubstanz zu  entkoppeln. (zB durch elastische Abhängung mittels Gummiringen)

6.  Die Pegelbegrenzungsanlage ist so aufzustellen und zu plombieren, dass Manipulationen  an       den eingehenden und ausgehenden Kanälen wirksam verhindert werden. (zB  Einhausung mittels Metalllochblech, etc)

Zu erbringende Nachweise:

7.  Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Einstellung und Plombierung der  Pegelbegrenzungsanlage ist in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme aufzubewahren und  auf Verlangen der Behörde dieser unverzüglich zu übermitteln. Dieser Nachweis hat  jedenfalls zu enthalten:

a.   Bezeichnung des Bescheides (Geschäftszahl, Ausstellungdatum)

b.   Adresse der Betriebsanlage

c.   Beschreibung (Typ) der Pegelbegrenzungsanlage

d.   Marke und Type aller im Signalweg angeschlossener Musikanlagenkomponenten

e.   Art und Type des verwendeten Schallpegelmessgerätes sowie Jahr der letzten amtlichen Eichung

f.   Nach Einstellung und Plombierung der Pegelbegrenzungsanlage gemessener
A-bewerteter Schalldruckpegel (Lp) bei rosa Rauschen an jedem Messpunkt

(zulässig maximal 80 dB)

g.   Genaue Beschreibung hinsichtlich der Lage der Plomben

h.   Art der Plombierung (Papierplomben, Bleiplomben, etc)

i.   Anzahl der Plomben

j.   Unterfertigung (firmenmäßige Zeichnung) des Ausführenden

Abfallwirtschaft:

8.  Rest- und Biomüll sind getrennt über die der Liegenschaft zugeordneten Behälter der  öffentlichen Müllabfuhr zu entsorgen.“

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.08.2020 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer das Entziehungsverfahren angekündigt. Zugleich wurde die Wirtschaftskammer Tirol sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer durch den Bürgermeister der Stadt Z als Gewerbebehörde gemäß
§ 333 Abs 1 und § 361 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, in der Fassung BGBl I Nr 65/2020, gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung entzogen:

„Spruch

Dem österreichischen Staatsangehörigen Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Sozialversicherungsnummer ***, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, wird vom Bürgermeister der Stadt Z als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 Abs 1 und 361 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020,

die Gewerbeberechtigung für das

„Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Bar“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 leg cit“

mit dem Standort in **** Z, Adresse 2, (eingetragen unter
GISA-Zahl ***), gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994

entzogen.“

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund zahlreicher einschlägiger Feststellungen der Bundespolizei zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, weshalb von der belangten Behörde das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingeleitet worden sei. Diesbezüglich wurden dem Beschwerdeführer 18. näher bezeichnete Punkte/Feststellungen zur Last gelegt. Abschließend wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Landespolizeidirektion Tirol bereits mit Bescheid vom 18.05.2017 zu
Zahl *** im Zuge der Verhängung des Waffenverbotes zutreffend angeführt habe, dass der Beschwerdeführer einen Charakter großer Unbeherrschtheit aufzeige. Bei der Bewertung seiner Persönlichkeit sei jedenfalls in Treffen zu führen, dass er in bestimmten Situationen sehr gewalttätig und aggressiv agiere, wie anhand der im nunmehr angefochtenen Bescheid beschriebenen Vorfälle und zahlreicher polizeilicher Vormerkungen ersichtlich sei. Im Rückblick der letzten drei Jahre könne von einem Wohlverhalten keine Rede sein. Die belangte Behörde erkenne vielmehr einen zunehmend besorgniserregenden mangelnden Gehorsam gegenüber Organen der staatlichen Sicherheitsverwaltung.

Es würden gegen den Beschwerdeführer konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könne, weshalb ihm der Besitz von Waffen und Munition als vorbeugendes Mittel zur Abwehr der Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verboten worden sei. Diese zwingende vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit habe er nicht beachtet. Es würden zudem mehrere Übertretungen der Gewerbeordnung, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes vorliegen.

Der Beschwerdeführer zeige sich an seinem Gewerbestandort – einem öffentlich zugänglichen Gaststättenbetrieb – in vieler Hinsicht maßlos sowie renitent und gefährde somit die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes der Gastronomen. Der Beschwerdeführer entgegne gewerbepolizeilichen Kontrollen mit Spott und Missmut und lasse anwesende Gäste an seiner sittenwidrigen Haltung teilhaben. Selbst im Beisein von zahlreichen unbeteiligten Menschen und sogar Minderjährigen könne der Beschwerdeführer den öffentlichen Anstand nicht wahren und mische sich in fremde Amtshandlungen in ungezähmter Weise ein. Die Erbringung eines Gegenbeweises sei ihm nicht gelungen. Auch hätten keine sonstigen Beweise, die die notwendige Zuverlässigkeit untermauern, vom Beschwerdeführer vorgebracht werden können, obwohl er wissen habe müssen, dass nach zahlreichen sicherheitspolizeilichen Vorfällen seine Zuverlässigkeit wohl nicht mehr gegeben sei.

Aufgrund dieser zahlreichen Vorfälle sehe die belangte Behörde die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gastgewerbes als nicht gegeben an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:

„Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Stadtmagistrats Z, Gewerbe- und Betriebsanlagen, und beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Wie Sie richtig anmerken, wurde mir der Besitz von Waffen und Munition verboten. Und Sie kommen in Ihrem Bescheid zum Ergebnis bzw behaupten, ich hätte diese vorbeugende Maßnahme nicht beachtet. Diese Behauptung ist schlicht und einfach falsch, daher meiner Meinung nach rechtswidrig! Ich habe mich stets an das Verbot gehalten.

Im Übrigen habe ich ja nicht aus Jux und Tollerei Waffen zum persönlichen Schutz verwendet. Ich kann in den letzten Jahren, ab 2015, als im Zuge der Flüchtlingsbewegungen die Sicherheit nicht mehr wirklich gegeben war, auf vier schwere Verletzungen zurückblicken. Einmal wurde mir das Jochbein gebrochen, ein anderes Mal ein Aschenbecher auf meinem Hinterkopf zertrümmert, einmal zerbrach eine Flasche auf meinem Kopf und einmal wurde ich mit einem Schlagring attackiert und im Zuge des Angriffs wurde mit fast der linke Daumen abgebissen. In dieser Zeit gab es für uns Wirte keinerlei Hilfe durch die Polizei, sie zeigte überhaupt keine Präsenz. Einmal wurde mir am Telefon sogar mitgeteilt, sie hätten anderes zu tun, ich solle halt einen Türsteher anstellen.

Im Jahr 2017 hinderte ich einen mutmaßlichen Vergewaltiger an der Flucht, überwältigte ihn und übergab ihn schließlich der Polizei. Er wurde zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Ca ein halbes Jahr später wurden im Landhaus mehrere Personen aufgrund gezeigter Zivilcourage (zB Festhalten eines Ladendiebs) geehrt, ich wurde nicht eingeladen. Die Vorschläge dazu kamen von der Polizei. Und als „Bogenwirt“ bist du eben ein Mensch zweiter Klasse.

Rechtswidrig erscheint mir zB auch, dass behauptet wird, ich hätte am 21.04.2020 einen Polizeieinsatz am Zer Hauptbahnhof ausgelöst, obwohl ich mich zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht in Tirol aufhielt.

Sie behaupten weiters, ich würde gewerbepolizeilichen Kontrollen mit Spott und Missmut entgegnen sowie mangelnden Gehorsam gegenüber Organen der staatlichen Sicherheitsverwaltung und der Obrigkeit im Allgemeinen zeigen. Dem möchte ich entgegenhalten, dass jene Organe, sei es vom Gewerbeamt oder der Polizei, mich in der Regel ohne jeglichen Respekt behandeln und mitunter auch demütigen, beleidigen und verletzen. Letzten November gab es an einem Freitag kurz vor Mitternacht eine Kontrolle durch das Gewerbeamt. Ich wurde mehr oder weniger überrumpelt. Sofort drangen sowohl zivile als auch uniformierte Personen in den Küchen- und Lagerbereich, durchsuchten mit Taschenlampen (!) jeden Winkel. Mir wurde dann ua mitgeteilt, dass die „Schallschleuse“ zu kurz wäre und mit dem ursprünglichen Plan nicht übereinstimmte.

Ich solle das in Ordnung bringen. Danach verließen sie mein Lokal. Ich lief ihnen nach, um herauszufinden, mit wem ich es hier überhaupt zu tun hatte und an wen ich mich nun wenden müsse. Auf mein Bitten hin erhielt ich schließlich eine Visitenkarte von Herrn BB.

Ich erhalte Geldstrafen, weil beispielsweise auf der Eingangstüre der Name des Inhabers fehlt, und eine zeitliche Frist, dies nachzuholen. Wird schon seine Richtigkeit haben, allerdings steht bis heute bei keinem meiner zahlreichen Gastronachbarn deren Name auf der Tür. Innerhalb (!) dieser Frist werde ich abermals kontrolliert und erhalte die nächste Geldstrafe. Als ich dagegen mündlich Einspruch erheben wollte, was mit laut Schreiben erlaubt ist und zusteht, teilte mir Frau CC mit, ich solle das gefälligst online erledigen. Im Gespräch befahl sie mir, ich solle gefälligst antworten, wenn ich sie verstanden hätte und stellte mir die Frage, ob ich überhaupt schreiben könne. Letztes Jahr erklärte sie mir, mein Lokal dürfe in der Zeit von 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr nicht betreten werden, weder von mir noch von Lieferanten oder Handwerkern. Sie meinte auch, ich würde stinken und solle mich duschen, bevor ich sie aufsuche. Als ich einmal fünf Minuten vor zehn ihr Büro betreten wollte, wurde ich hinausgeschickt, da sie beim Telefonieren war. Fünf Minuten nach zehn öffnete sie schließlich die Türe und meinte, es wäre jetzt nach zehn, ich müsse ein anderes Mal kommen.

Darüber hinaus erhielt ich Anzeigen wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, obwohl ich derzeit gar keine Beschäftigten habe sowie von Übertretungen nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, sprich Notausgang wäre versperrt gewesen. Dazu ist zu sagen, dass der Notausgang ständig offen ist, er kann von innen nämlich gar nicht versperrt werden.

Bei der Amtshandlung vom 19.07.20 werfen Sie mir vor, ich wäre aggressiv, unfreundlich und unkooperativ gewesen. Dabei wollte ich lediglich wissen, ob meine Räume schon so ohne weiteres durchsucht werden dürfen und der uniformierte Polizist befugt ist, einen Tagesbeleg der Registrierkassa zu fordern. Diesen händigte ich ihm auch aus, auf meine Nachfrage wurde mir gar nichts mitgeteilt! Mein Steuerberater und ein befreundeter Rechtsanwalt erklärten mir, dass dies nicht erlaubt wäre. Bei der Beschwerdestelle der Polizei ist man der gleichen Ansicht und gab mir Recht.

Bei der Amtshandlung am 07.06.20 wurde das Lokal von 16 Polizisten, teilweise in Kampfausrüstung, gestürmt und mir wurde angedroht, ich könne die Nacht auch in Polizeigewahrsam verbringen. Wo ist der Respekt?

Ich habe mich immer an das Betretungsverbot gehalten! Die Videoüberwachung der Polizei überwacht meine Haupteingangstüre. Dann kommt ein kleiner Zwischenraum und die nächste Türe ist von außen stets versperrt. Oft halten sich die Leute in diesem Raum dann auf, unterhalten sich oder rauchen eine Zigarette. Dieser Raum kann natürlich nicht videoüberwacht werden und so geht die Polizei einfach davon aus, ich würde den Leuten den Zutritt erlauben.

Bei der Kontrolle am 05.07.20 wurde ich schließlich festgenommen und zum Polizeirevier gebracht. Dabei wurde ich von einer Polizistin misshandelt und verletzt. Eine Anzeige meinerseits wegen Körperverletzung wurde eingebracht. Und dass ich dabei Beleidigungen getätigt und Kraftausdrücke verwendet hätte, ist falsch. Davon ist auch in der Verwaltungsstrafe nicht die Rede.

Es ist hinlänglich bekannt, dass die „Bogenmeile“ der Stadt Z ein Dorn im Auge ist und sie geschlossen werden soll. Da ich über einen unbefristeten Mietvertrag verfüge, kann ich über meinen Verbleib mehr oder weniger selbst entscheiden. Daher habe ich den Eindruck, in den letzten eineinhalb Jahren wird deshalb so Druck auf mich ausgeübt, um mich zur Aufgabe zu bewegen. Einmal entschuldigte sich ein Mitarbeiter des Gewerbeamts, der zur Überprüfung der Gewerbeordnung erschien, per Handschlag bei mir und meinte, er müsse eben seinen Job erledigen, aber ich wäre nicht der einzige in Z, auf den derzeit genauestens geschaut werde.

Bei der Wirtschaftskammer sagte man schon vor „Coronazeiten“ zu mir, ich solle mir halt etwas anderes suchen, denn die Stadt, das Gewerbeamt will mich loswerden. Schließlich habe ich jetzt auch gekündigt, der Mietvertrag läuft mit Ende Oktober aus. Ausschlaggebend dafür ist, dass mir vom Gewerbeamt vorgeschrieben wurde, ich müsse nun eine Überprüfung der Betriebsanlagengenehmigung vornehmen. Mit einem zuständigen Sachverständigen traf ich mich im Lokal und er erklärte mir, was alles auf mich zukommen würde (neue Elektrik, womöglich neue Lüftungsanlage, Entfernung des Holzbodens hinter der Theke etc). Und dies verlangt das Gewerbeamt in der jetzigen, völlig unsicheren Zeit von mir! Ein mir bekannter Barbetreiber aus Z musste bei der Betriebsanlagenüberprüfung vor zwei Jahren insgesamt € 50.000,- investieren. Aus diesem Grund erfolgte schließlich unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens die Kündigung.“

Am 12.01.2021 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt gelten als verlesen.

II.      Sachverhalt:

AA ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994“ am Standort **** Z, Adresse 2.

Betreffend den Beschwerdeführer sind folgende rechtskräftige Bestrafungen in Bezug zum Standort **** Z, Adresse 2, evident:

1.   Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 04.07.2018, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 betreffend eine Übertretung des § 82 Abs 1 SPG verhängt.

     Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer lautstark schreiend („Macht’s einmal eure Arbeit, für was haben wir euch den, macht’s einmal die Grenzen zu; Was wollt’s ihr eigentlich von mir, ich brauch euch nicht“) unkontrolliert vor den Gesichtern der Beamten herumgestikuliert, sodass diese den Sicherheitsabstand immer wieder vergrößern mussten, um nicht von den Armen des Beschwerdeführers getroffen zu werden. Sohin hat sich der Beschwerdeführer trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

     Tatzeit: 22.06.2018, 04.15 Uhr

2.   Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 17.01.2019, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 betreffend eine Übertretung des § 20 lit c iVm § 21 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz verhängt. Dahingehend hat der Beschwerde einen Polizeibeamten vorsätzlich durch die Aussage „Wos megschn, bist du a Mostschädl oder wos?“ verspottet bzw beschimpft und dadurch eine Ehrenkränkung begangen.

     Tatzeit: 17.11.2018, 05.57 Uhr

3.   Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 17.01.2019, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 betreffend eine Übertretung des § 20 lit c iVm § 21 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, verhängt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer eine Polizeibeamtin vorsätzlich durch die Aussage „a weibliche Polizistin isch schon a was Eigenes“ verspottet bzw beschimpft und dadurch eine Ehrenkränkung begangen.

     Tatzeit: 17.11.2018, 06.00 Uhr

4.   Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 18.01.2019, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 betreffend eine Übertretung des § 81 Abs 1 SPG, verhängt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich durch mehrmaliges Einmischen in eine Amtshandlung und unangemessene Kommentare gegenüber den amtshandelnden Beamten die öffentliche Ordnung gestört. Trotz mehrfacher Aufforderung sich nicht einzumischen, gab dieser Kommentare von sich wie: „Ihr Polizisten seids a nimmer des was ihr friara warts, friara war die Polizei viel besser, nid so wie ihr“. Letztlich stellte sich der Beschwerdeführer demonstrativ vor die Lokaltüre und meinte: „Das ist Privatgrund, ich darf hier tun was ich will.“

     Tatzeit: 17.11.2018, 05.57 Uhr

5.   Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 06.03.2019, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 600,00 wegen des Betriebs einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechender Genehmigung, verhängt -
§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „DD“ am Standort **** Z, Adresse 2, angeführt.

     Tatzeit: 02.02.2019, 04.40 Uhr; 03.02.2019, 04.45 Uhr

     (genehmigte Betriebszeiten täglich von 16.00 Uhr bis 04.00 Uhr)

6.   Mit Strafverfügung vom 09.05.2019, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 wegen des Betriebs einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechender Genehmigung verhängt -
§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „DD“ am Standort **** Z, Adresse 2, angeführt. Mit Bescheid vom 15.10.2019, Zl ***, wurde infolge eines Einspruchs des Beschwerdeführers, die verhängte Geldstrafe auf Euro 50,00 herabgesetzt.

     Tatzeit: 07.04.2019, 04.40 Uhr

     (genehmigte Betriebszeiten täglich von 16.00 Uhr bis 04.00 Uhr)

7.   Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 28.01.2020, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 betreffend eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994; zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 betreffend eine Übertretung des
§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994; zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von
Euro 50,00 betreffend eine Übertretung des § 367 Z 26 iVm 338 Abs 1 GewO 1994; zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 betreffend eine Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm mit dem angeführten Punt des angeführten Bescheides; zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 betreffend eine Übertretung des § 368 iVm § 114 letzter Satz GewO 1994 iVm dem im Spruch angeführten Gesetz; zu Spruchpunkt 6. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 betreffend eine Übertretung des § 368 iVm § 66 Abs 1 und 2 GewO 1994, verhängt.

Tatzeit: 22.11.2019, 23.34 Uhr – 23.50 Uhr (Schwerpunktkontrolle)

Zu den Einzeltathandlungen wurde Folgendes angeführt:

Zu Spruchpunkt 1:

Konsenslose Änderung der Betriebsanlage durch Änderung der Schallschleuse bzw des Zugangsbereiches. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 dar. Die geänderte Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „DD“ am Standort **** Z, Adresse 2, wurde sohin ohne die entsprechende Genehmigung betrieben.

Zu Spruchpunkt 2:

Konsenslose Änderung der Betriebsanlage durch Nichtanbringung schalldämmenden Matten. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 dar. Die geänderte Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „DD“ am Standort **** Z, Adresse 2, wurde sohin ohne die entsprechende Genehmigung betrieben.

Zu Spruchpunkt 3:

Der Beschwerdeführer hat einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf dessen Verlangen die für die Gewerbeausübung maßgeblichen Urkunden nicht vorgewiesen und zur Einsichtnahme ausgehändigt, obwohl dies zur Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich aufgefordert die Betriebsanlagengenehmigung und den Gewerbeschein vorzuweisen, wobei lediglich die Betriebsanlagengenehmigung vom 09.07.2019 vorgelegt wurde.

Zu Spruchpunkt 4:

Der Beschwerdeführer hat als Verantwortlicher der Betriebsstätte mit der Etablissementbezeichnung „DD“ am Standort **** Z,
Adresse 2, die Auflage mit der Bezeichnung „Auflage Punkt 1“, die im Bewilligungsbescheid des Bürgermeister der Stadt Z vom 09.07.2019, Zl ***, gemäß den §§ 74 bis 83 und 359b GewO 1994 vorgeschrieben wurde, nicht eingehalten. Die Musikanlage wurde diesbezüglich ohne Pegelbegrenzungsanlage, entgegen der Auflage des zitierten Bescheides betrieben. Zudem wurde festgestellt, dass vier Boxen der Marke EE konsenslos hinzugenommen wurden.

Zu Spruchpunkt 5:

In der Betriebsstätte mit der Etablissementbezeichnung „DD“ am Standort
**** Z, Adresse 2, war kein Anschlag über das Verbot der Alkoholabgabe an Jugendliche angebracht, obwohl Gewerbetreibende an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen haben, auf dem deutlich auf das angeführte Verbot hingewiesen wird.

Zu Spruchpunkt 6:

Der Beschwerdeführer hat es als Verantwortlicher der Betriebsstätte mit der Etablissementbezeichnung „DD“ am Standort **** Z, Adresse 2, zu verantworten, dass die Betriebsstätte nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs 1 und 2 GewO 1994 versehen war, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten hat, weil außen an der gegenständlichen Betriebsstätte keinerlei Geschäftsbezeichnung mit diesen Inhalten angebracht war.

8.   Mit Strafverfügung vom 16.07.2020, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 betreffend eine Übertretung des § 82 Abs 1 SPG verhängt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich sehr laut und in aggressiver Weise mit den Beamten geschrien, wild herumgefuchtelt und gestikuliert und sein Verhalten trotz mehrmaliger Abmahnung nicht eingestellt. Zudem hat er den Beamten kein Ausweisdokument ausgehändigt und sich während der gesamten Amtshandlung unkooperativ verhalten. Sohin hat sich der Beschwerdeführer trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 11.08.2020, Zl ***, wurde dem Einspruch Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf Euro 100,00 herabgesetzt.

     Tatzeit: 07.06.2020, 02.49 Uhr bis 03.03 Uhr

9.   Mit Strafverfügung vom 23.07.2020, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 betreffend eine Übertretung des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verhängt.

     Der Beschwerdeführer hat den amtshandelnden Beamten diesbezüglich lautstark angeschrien, vor den Beamten einen Fußtritt in die Luft ausgeführt, diese verfolgt und sich ihnen mit erhobenen Armen in den Weg gestellt sowie wild vor dem Gesicht des Beamten herumgefuchtelt und sich sohin trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 11.08.2020,
Zl ***, wurde dem Einspruch Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf Euro 150,00 herabgesetzt.

     Tatzeit: 05.07., 02.00 Uhr

10.  Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 19.08.2020, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von
Euro 218,00 betreffend eine Übertretung des § 367 Z 26 iVm § 338 Abs 1 GewO 1994, verhängt. Zu Spruchpunkt 2. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 109,00 betreffend eine Übertretung des § 368 iVm § 66 Abs 1 und 2 GewO 1994, verhängt. Als Einzeltathandlung ist zu Spruchpunkt 1. angeführt, dass der Beschwerdeführer einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf dessen Verlangen die für die Gewerbeausübung seines Gewerbebetriebes mit der Etablissementbezeichnung
„DD“ am Standort **** Z, Adresse 2, maßgebenden Urkunden nicht vorgewiesen und zur Einsichtnahme ausgehändigt hat. Zu Spruchpunkt 2. ist als Einzeltathandlung angeführt, dass die Betriebsstätte mit der Etablissementbezeichnung „DD“ am Standort **** Z, Adresse 2, nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs 1 und 2 GewO 1994 versehen war, weil außen an der gegenständlichen Betriebsstätte keinerlei Geschäftsbezeichnung mit den Inhalten der zitierten Bestimmung angebracht war.

     Tatzeit: 19.07.2020, 01.05 Uhr – 01.20 Uhr (Schwerpunktkontrolle)

11.  Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 22.09.2020, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 betreffend eine Übertretung des § 20 lit c iVm § 21 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, verhängt. Dahingehend hat der Beschwerdeführer einen Polizeibeamten vorsätzlich durch die Aussage „mit dem kannst du dir den Arsch abwischen“ sowie „hast keine Eier oder was?“ und „bleib jetzt da du Schwuchtel“ verspottet bzw beschimpft und dadurch eine Ehrenkränkung gegangen.

     Tatzeit: 05.07.2020, 02.00 Uhr – 02.02 Uhr

12.  Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.05.2017,
Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt. Dahingehend führt die Behörde auszugsweise wie folgt aus: „A steht in dringendem Verdacht, am 11.03.2017, um 01.00 Uhr in **** Z, Adresse 3, in einem Nachlokal, im Verlauf einer zunächst verbalen Auseinandersetzung ein Opfer mittels eingesetztem Taser attackiert und dadurch im Augenbereich verletzt zu haben. Aufgrund des vorliegenden Sachhalts, zahlreicher polizeilicher Vormerkungen betreffend Gewaltdelikte und der Tatsache, dass sich bereits ein ähnlich gelagerter Vorfall am 29.01.2017 zu
Zl *** ereignete, wo A tätlich gegen ein Opfer mittels Pfefferspray vorging und dieses dabei verletzte, steht fest, dass der Beschwerdeführer äußerst gewaltbereit und aggressiv ist.“

13.  Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen betreffend den Beschwerdeführer folgende rechtskräftige Verurteilungen auf (mit Bezug auf den Standort **** Z, Adresse 2):

     a)  BG Z *** vom 17.04.2018, RK 21.04.2018

§ 83 Abs 1 StGB

         Datum der (letzten Tat) 10.12.2017

Geldstrafe von 80 Tags zu je Euro 4,00 (Euro 320,00) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 40 Tags zu je Euro 4,00 (Euro 160,00) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG Z ***, RK 21.04.2018

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 02.07.2018

BG Z *** vom 03.07.2018

zu BG Z ***, RK 21.04.2018

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

         BG Z *** vom 15.07.2020

     b)  BG Z *** vom 15.07.2020, RK 19.07.2020

         § 15 StGB, § 83 Abs 1 StGB

         Datum der (letzten) Tat 16.11.2019

         Geldstrafe von 120 Tags zu je Euro 4,00 (Euro 480,00)

         im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

     zu a):

Diesbezüglich stand der Beschwerdeführer vorerst in Verdacht am 10.12.2017, um kurz vor 07.00 Uhr, in **** Z, Adresse 2, sohin im/beim Lokal mit der Etablissementbezeichnung „DD“, seinen Angestellten FF am Körper verletzt zu haben.

zu b):

Diesbezüglich stand der Beschwerdeführer vorerst in Verdacht am 16.11.2019, um
05.20 Uhr, in **** Z, Adresse 2, im Eingangsbereich des dortigen Lokals mit der Etablissementbezeichnung „DD“, das Opfer GG, durch einen Schlag mit einer Eisenstange verletzt zu haben. Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren in Bezug zu Frau G eingestellt. In Bezug auf eine andere Person erfolge die Verurteilung betreffend eine versuchte Körperverletzung.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes treffen.

So ergeben sich die Feststellungen zur bestehenden Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers aus dem GISA-Auszug zur Zahl GISA-***. Die zitierten Strafverfügungen, Straferkenntnisse sowie Bescheide liegen in den genannten Akten ein. Die Feststellungen betreffend die rechtskräftigen Verurteilungen des Bezirksgerichtes Z ergeben sich ebenso aus dem im verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 08.01.2021. Zudem liegen dahingehend die Abschlussberichte der Landespolizeidirektion Tirol zu den Zlen *** und ***, dem verwaltungsgerichtlichen Akt ein. Betreffend die rechtskräftige Verurteilung des Bezirksgerichtes Z zur Zahl *** vom 17.04.2018 ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.01.2021 den Eindruck erweckte, als wäre diese Handlung seiner Ansicht nach die Richtige gewesen. Dementsprechend führte er nämlich wie folgt aus:

„Weiters gebe ich an, dass mir einmal eine Kellnerin auch abgehauen ist und zwar mit dem ganzen Umsatz. Ich habe mir da gedacht, dass ich dieser nicht nachlaufe, sondern ich sie anzeige. Das habe ich gemacht. Sie wurde verurteilt, das Geld habe ich nie bekommen. Im Gegenteil, ich musste für das Ansuchen, dass die Kellnerin gepfändet wird, noch was bezahlen. Das hat mich dann noch was gekostet.“

Insgesamt machte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts betreffend die ihm vorgeworfenen Sachverhalte einen uneinsichtigen Eindruck. Zudem konnte man dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme nicht immer eindeutig folgen.

Beispielsweise hat der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Strafverfügung vom 17.01.2019,
Zl ***, verwirrende Ausführungen getätigt. Erst durch die Anführung seinerseits, dass es sich - trotz Aufforderung sich zum Sachverhalt betreffend die bezeichnete Strafverfügung zu äußern - nur um ein Beispiel handelt, konnte diesem wieder gefolgt werden.

Im gegenständlichen Fall steht nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts der entscheidungswesentliche Sacherhalt im Wesentlichen unstrittig fest. Maßgebliche Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden müssten, sind nicht gegeben.

IV.      Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, § 87 idF BGBl I Nr 112/2018:

„§ 87

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

3.

der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).

Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.

V.       Erwägungen:

Eine Gewerbeberechtigung ist nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0013). Der Einleitungssatz dieses Absatzes gilt insbesondere auch für wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind (vgl VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036 ua).

Die Schwere der Rechtsverletzung ist anhand der rechtskräftigen Strafbescheide zu beurteilen. Schwere Verletzungen werden etwa dann angenommen, wenn Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl VwGH 22.05.2012, 2012/04/0062, mwN). Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab
(vgl VwGH 17.06.2019, Ra 2019/04/0067).

Nach den Gesetzesmaterialien zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist ein Verstoß weiters dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln (vgl § 69 Abs 2 GewO 1994) gehören (vgl VwGH 18.06.2012, 2012/04/0026).

Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen weist der Beschwerdeführer 11 rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen auf, die im Gesamten 17 Einzeltathandlungen aufweisen –
1x § 81 Abs 1 SPG; 3x § 81 Abs 2 SPG; 3x § 20 lit c iVm § 21 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz; 4x § 366 Abs 1 Z 3; 1x § 367 Z 25 GewO 1994; 2x § 367 Z 26 GewO 1994; 2x § 368 iVm
§ 66 Abs 1 und 2 GewO 1994; 1x § 368 iVm § 114 letzter Satz GewO 1994 – und jeweils im Zusammenhang mit dem Standort **** Z, Adresse 2, stehen. Die verfahrensgegenständlich festgestellten Verwaltungsübertretungen erstrecken sich über einen Zeitraum vom 22.06.2018 bis zum 05.07.2020, sohin rund 2 Jahre.

Für die vom Beschwerdeführer geführte Betriebsanlage am Standort **** Z, Adresse 2, waren – unabhängig von den berufsrechtlichen Vorschriften nach der Gewerbeordnung – Betriebszeiten nach den anlagenrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung festgelegt. Derartige Festlegungen dienen regelmäßig dem Schutz der Nachbarn vor Immissionen, die ihren Ausgang in der Betriebsanlage haben. Durch die festgestellten Überschreitungen der Betriebszeiten hat es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass dieses Schutzziel der Gewerbeordnung in nicht unerheblichem Ausmaß unterlaufen wurde. Abgesehen davon, dass die Betriebszeit nunmehr auf 06.00 Uhr erweitert wurde, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten dennoch aufgezeigt, dass er im Hinblick auf die Einhaltung dieser gewerberechtlichen Vorschriften sehr sorglos war, zumal es nicht bei einem einmaligen Verstoß blieb. Nachdem dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 06.03.2019 zugegangen ist, mit dem ihm eine Betriebszeitenüberschreitung am 02.02.2019 sowie am 03.02.2019 vorgeworfen wurde, und er in Folge (Tatzeit 07.04.2019 04.40 Uhr) eine weitere Betriebszeitenüberschreitung zu verantwortet hat, ist sogar eine auffallende Sorglosigkeit festzustellen.

Zudem stellen betriebsanlagenrechtliche Genehmigungen dingliche Genehmigungen dar, für deren Einhaltung der jeweilige Betriebsinhaber verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer hat es ganz offensichtlich verabsäumt, sich bei der Betriebsübernahme bzw Betriebsaufnahme zu vergewissern, dass sich die Betriebsanlage in einem konsensgemäßen Zustand befindet, ansonsten sich die Einzeltathandlungen zu Punkt 7. der Sachverhaltsfeststellungen (Spruchpunkt 1. und 2.) betreffend die konsenslose Änderung der Betriebsanlage durch Änderung der Schallschleuse bzw des Zugangsbereiches sowie durch Nichtanbringung schalldämmender Matten, nicht erklären lassen.

Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer gleichsam nur auf Zuruf seinen gewerberechtlichen Verpflichtungen nachkommt, für einen konsensgemäßen Betrieb zu sorgen. Unter diesen Aspekt lassen sich auch die Einzeltathandlungen betreffend die beiden Übertretungen des § 367 Z 26 iVm § 338 Abs 1 GewO 1994 (Punkt 5. der Sachverhaltsdarstellung – Spruchpunkt 3. – Tatzeit 22.11.2019; sowie Punkt 4. der Sachverhaltsdarstellung - Spruchpunkt 1. – Tatzeit 19.07.2020); die beiden Übertretungen des § 368 iVm § 66 Abs 1 und 2 GewO 1994 (Punkt 7. der Sachverhaltsdarstellung – Spruchpunkt 6. – Tatzeit 22.11.2019; sowie Punkt 10. der Sachverhaltsdarstellung – Spruchpunkt 2. – Tatzeit 19.07.2020), subsumieren. Dies belegt auch, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande bzw nicht gewillt ist, grundlegende Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung einzuhalten, zumal es bei den genannten Übertretungen nicht bei einem Verstoß blieb.

Dahingehend verzeichnet der Beschwerdeführer weiters eine rechtskräftige Bestrafung betreffend eine Übertretung des § 368 iVm § 114 letzter Satz GewO 1994 und hat er sich durch seine Tathandlung dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Alkoholkonsum, wenn auch nicht in erheblichem Ausmaß, hinweggesetzt.

In Bezug auf den Schutz von Nachbarn bzw der Gäste als auch seiner Angestellten vor einer Schädigung ihrer Gesundheit und von Schutz vor einer unzumutbaren Belästigung, hat der Beschwerdeführer auch dahingehend verstoßen, indem er eine Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 begangen hat. Dabei ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die nunmehr verletzte Auflage mit Bescheid vom 09.07.2019 vorgeschrieben wurde und die in der Strafverfügung vom 28.01.2020 angeführte Tatzeit mit 22.11.2019 angegeben ist. Der Beschwerdeführer hat es sohin über einen Zeitraum von über vier Monaten verabsäumt sich mit Erfolg um die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflage zu kümmern und damit dem angeführten Schutzziel erheblich zuwidergehandelt.

Abgesehen zu den rechtskräftigen Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 ist in Bezug zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Bezirksgerichtes Z anzuführen, dass diese für sich allein zwar keinen Gewerbeausschluss nach der Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 bilden, diese aber nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts dennoch in die Prüfung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 miteinzubeziehen sind. Hierbei ist feststellungsgemäß anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewerbeausübung gegenüber seinem Angestellten eine Körperverletzung begangen hat und der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je Euro 4,00 (Euro 329,00) im NEF 40

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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