TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/6 96/18/0601

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Veröffentlicht am 06.05.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. August 1996, Zl. SD 930/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. August 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, in Zaire geboren, gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 1995 "mit Hilfe von Schleppern über den Kongo, Rußland, Rumänien und Mazedonien" mit einem gefälschten Reisepaß nach Österreich gelangt. Er habe hier um Asyl angesucht. Das Berufungsverfahren sei noch anhängig. Der Beschwerdeführer halte dem erstinstanzlichen Bescheid, wonach er nicht in der Lage wäre, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, entgegen, es wäre nicht geprüft worden, wo und wovon er tatsächlich während seines nunmehr einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gelebt hätte. Er wäre längere Zeit hindurch von der Caritas untergebracht und versorgt gewesen und dem Staat nicht zur Last gefallen. Es wäre auch wegen seiner Aufnahme in die Bundesbetreuung verhandelt worden und es würden auch Verhandlungen mit dem Wiener Integrationshaus bestehen, um dort seine Aufnahme zu erreichen.

Daraus sei für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen. Entscheidend sei nicht, daß der Beschwerdeführer bisher tatsächlich die Mittel für seinen Unterhalt erhalten habe - eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sei der Erstbehörde somit nicht vorzuwerfen -, sondern vielmehr, ob ein Fremder über ausreichende Mittel für seinen künftigen Unterhalt verfüge. Der bloß tatsächliche Erhalt von Mitteln (Unterkunft und das Lebensnotwendige) von dritter Seite sei kein ausreichender Nachweis für den Besitz der Mittel im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG.

Daß das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, stehe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 nicht entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, daß die belangte Behörde nicht überprüft habe, ob der Beschwerdeführer "den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nachzuweisen vermag". Die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß keine derartigen Mittel vorlägen bzw. in Zukunft nicht vorliegen würden, da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren klar und eindeutig dargelegt habe, "daß er als Asylant die entsprechende Unterbringung und Versorgung durch die zuständigen Stellen" erhalte. Der Beschwerdeführer werde nicht von "irgendeinem Dritten" zeitweise unterstützt, "sondern hier schreiten öffentliche Institutionen ein, um den Beschwerdeführer bis zum Abschluß seines Asylverfahrens zu unterstützen und ihm dadurch einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen." Der Beschwerdeführer befände sich im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde in einem "sozialen Fangnetz", welches in der Lage wäre, jedwede Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung durch seine Anwesenheit zu verhindern und den Beschwerdeführer auch vor der "etwaigen Begehung strafbarer Handlungen" zu bewahren.

1.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, von sich aus (initiativ) den Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0120, m.w.H.).

Dazu ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren einen derartigen Nachweis nicht erbracht hat. Daß er - wie in seiner Berufung gegen den Erstbescheid ausgeführt - "längere Zeit hindurch von der Caritas untergebracht und versorgt" und sodann "auf Kosten des Unterstützungskommitees "Asyl in Not" untergebracht" worden sei, welches Verhandlungen mit dem "Wiener Integrationshaus" führe, um seine "dortige Aufnahme" zu erreichen und daß eine Aufnahme in die "Bundesbetreuung" zwar "zugesagt", aber nicht erfolgt sei, reicht nach dem Gesagten zur Erbringung des Nachweises der Mittel für seinen Unterhalt nicht aus.

Die Beschwerde wiederholt in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, indem sie auf ein "soziales Fangnetz" bzw. auf die Unterstützung des Beschwerdeführers durch "öffentliche Institutionen" hinweist. Auch aus diesem Vorbringen kann eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes des Beschwerdeführers mangels Dartuung eines ihm insoweit zustehenden Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0536, m.w.H.).

Wenn die belangte Behörde daher den Beschwerdefall dem § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG unterstellt hat, begegnet dies keinem Einwand. Entgegen der Beschwerde ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der im § 18 Abs. 1 Z. 1 umschriebene Annahme (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 5. April 1995).

2. Vor diesem Hintergrund ist der Verfahrensrüge, das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren sei im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nachzuweisen vermöge, "unvollständig", der Boden entzogen.

3. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996180601.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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