RS Lvwg 2021/1/25 LVwG-AV-1110/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.01.2021

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z6
AuskunftsG NÖ 1988 §6 Abs3
AuskunftsG NÖ 1988 §6 Abs4 Z3
STROG NÖ 1999 §16 Abs1
STROG NÖ 1999 §32
STROG NÖ 1999 §47 Abs1
B-VG Art116

Rechtssatz

Zweck des Bescheides iSd § 6 Abs 2 NÖ AuskunftsG ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Verweigerung bekämpfen zu können. Ein solches Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen bestehen. Die „Nachholfrist“ des Abs. 3 leg. cit. ist vom Gedanken getragen, dass primäres Ziel des Auskunftssuchenden nicht der Bescheid, sondern die Auskunft ist. In der Regel wird der Partei die verspätete Auskunft mehr dienlich sein als der - letztlich materiell nicht zum Ziel der Auskunft führende - Verweigerungsbescheid.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Verweigerung; Bescheid; Devolutionsantrag; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1110.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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