Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2021Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z6Rechtssatz
Zweck des Bescheides iSd § 6 Abs 2 NÖ AuskunftsG ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Verweigerung bekämpfen zu können. Ein solches Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen bestehen. Die „Nachholfrist“ des Abs. 3 leg. cit. ist vom Gedanken getragen, dass primäres Ziel des Auskunftssuchenden nicht der Bescheid, sondern die Auskunft ist. In der Regel wird der Partei die verspätete Auskunft mehr dienlich sein als der - letztlich materiell nicht zum Ziel der Auskunft führende - Verweigerungsbescheid.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Verweigerung; Bescheid; Devolutionsantrag; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1110.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021