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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §413 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Februar 1997, Zl. SV(SanR)-1056/2-1996-Ho/Ha, betreffend Feststellung der Versicherungszuständigkeit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung "in zweiter Instanz" wies mit dem genannten Bescheid den Antrag des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. November 1996 betreffend die Feststellung der Versicherungszuständigkeit als unzulässig zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe beim Schnapsbrennen im landwirtschaftlichen Anwesen seiner Eltern am 4. November 1995 einen Unfall erlitten. Der Beschwerdeführer habe zunächst bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Versehrtenrente für die Folgen dieses Unfalles begehrt. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe ihre Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen ohne Bescheiderlassung verneint, indem sie die Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weitergeleitet habe. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom 10. Juli 1996 den Unfall des Beschwerdeführers vom 4. November 1995 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und habe den Anspruch auf eine Versehrtenrente gemäß den §§ 175 und 176 Z. 6 ASVG abgewiesen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt habe in der Begründung ihres Bescheides darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer bei einer namentlich genannten Firma am 4. November 1995 als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei und daher gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG unfallversichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Unfall vom 4. November 1995 weder im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung noch bei der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie ein Dienstnehmer ausübe, erlitten. Ein Arbeitsunfall liege daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Klage beim Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 8. November 1996 habe das Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht im Einvernehmen mit den Parteien den Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens gefaßt. Über diesen "Antrag" habe die belangte Behörde zu entscheiden. Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich aus § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG i.V.m. § 354 Z. 1 leg. cit., daß sie nach der zuerst genannten Gesetzesstelle in der Unfallversicherung nur zu einer Entscheidung über die (die Leistungszuständigkeit einschließende) Versicherungszuständigkeit (§ 28 ASVG), aber - anders als in der Pensionsversicherung (§ 246 ASVG) - nicht auch zu einer (gesonderten) Feststellung der Leistungszuständigkeit berufen sei. Der "Antrag" des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Eine Parteibeschwerde ist daher nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig, das bedeutet, daß nur letztinstanzliche Bescheide mit Beschwerde bekämpft werden können. Es müssen also alle ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sein.
Im vorliegenden Fall wurde die belangte Behörde gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG in Anspruch genommen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde (des Landeshauptmannes) steht in diesen Fällen die Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zu (§ 415 ASVG). Da der Beschwerdeführer von der (trotz der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bestehenden) Möglichkeit, Berufung an den genannten Bundesminister zu erheben, nicht Gebrauch gemacht hat, ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080109.X00Im RIS seit
20.11.2000