Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L512 2234476-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), wurde am XXXX von Deutschland aus in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt und nach den Bestimmungen des FPG festgenommen. Zuvor verweigerten die XXXX Behörden am XXXX die Einreise des BF.
Der BF wies sich mit einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel aus.
Der BF wurde am XXXX einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst an, er sei gesund, habe keinen Wohnsitz in Österreich, jedoch einen in Italien. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er habe niemanden in Österreich, bei dem er wohnen könnte oder der ihm kurzfristig Geld leihen würde. Der BF habe keine Barmittel. Er habe in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keinen Asylantrag gestellt. Er sei kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution. Im Falle einer Haftentlassung würde er nach Italien reisen. Es würde keine persönlichen Gründe geben, die gegen eine mögliche Schubhaft sprechen würden.
Das XXXX erteilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) die Auskunft, dass der Aufenthaltstitel des BF abgelaufen sei.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am XXXX .
I.2. Am XXXX legte die rechtsfreundliche Vertretung des BF ein Schreiben der zuständigen italienischen Behörde vor, aus dem hervorgeht, dass der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag bezüglich seines italienischen Aufenthaltstitels gestellt hat.
I.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gemäß § 68 Absatz 2 AVG der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , von Amts wegen aufgehoben. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am XXXX um 11.34 Uhr.
I.4. Mit Beschwerdeschreiben vom XXXX wurde innerhalb offener Frist per Mail um 16:31 Uhr, Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhoben.
I.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2020, wurde der gewillkürten Vertretung der bisherige Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, bekannt zu geben, ob eine Zurückziehung der Beschwerde vom XXXX angedacht sei, da kein Beschwerdegegenstand vorliege. Innerhalb der festgelegten Frist langte keine Stellungnahme ein.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am XXXX .
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gemäß § 68 Absatz 2 AVG der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , von Amts wegen aufgehoben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am XXXX . Dieser Bescheid erwuchs am 19.09.2020 in Rechtskraft.
Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung haben mit Beschwerdeschreiben vom XXXX innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Anhand der im BFA Akt befindlichen Zustellnachweise ist ableitbar, dass dem BF die oben angeführten Bescheide zugestellt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vgl. zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vgl. auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vgl. auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).
Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. zu § 66 AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 68 Absatz 2 AVG wurde der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , von Amts wegen aufgehoben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am XXXX . Dieser Bescheid erwuchs am 19.09.2020 in Rechtskraft.
Da der Beschwerdegegenstand folglich während des Beschwerdeverfahrens ex lege wegfiel und der BF dadurch klaglos gestellt ist, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L512.2234476.1.00Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021